Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105844/2/Ga/Fb

Linz, 07.10.1998

VwSen-105844/2/Ga/Fb Linz, am 7. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 1998, VerkR96-4042-1998-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 120 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG schuldig befunden. Er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten KFZ auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 8. Mai bis 22. Mai 1998, Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 15. März 1998 um 11.15 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den gleichzeitig vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen: Die belangte Behörde hat den Schuldspruch - noch hinreichend - mit Ausführungen zum durchgeführten Ermittlungsverfahren, der Rechtslage und der rechtlichen Beurteilung begründet und das strafbare Verhalten in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen. Den Tatvorwurf als solchen, dh die Nichterteilung der Auskunft, bestreitet der Berufungswerber nicht. Allerdings hält er seine Bestrafung für unzulässig, weil er die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist gar nicht habe erteilen können, obzwar er unverzüglich alles unternommen hätte, um den fraglichen Lenker zu eruieren. So habe er sofort nach Erhalt der Aufforderung gegenüber der Behörde schriftlich seine Mithilfe bei der Lenkererhebung angeboten und um konkretere Angaben zu dem das Auskunftsverlangen auslösenden Vorfall gebeten. Weil seit diesem Vorfall bereits immerhin zwei Monate vergangen wären, würden ihm die Angaben zum Tatort und Tatzeit allein nicht weiterhelfen, weil das bezeichnete KFZ alle Mitglieder seiner Familie abwechselnd am angegebenen Ort lenken würden. Nach dem Gesetz sei aber nur der strafbar, der eine Auskunft, die er machen könne, unterlasse.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Berufungswerber die Rechtslage. Gemäß § 103 Abs.2 KFG ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft (durch den Zulassungsbesitzer) ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Nun hat der Berufungswerber selbst zugegeben, daß er "leider keine" solche Aufzeichnungen führe. Der Gesetzgeber hält die Erfüllung der subsidiären Aufzeichnungspflicht jedem Auskunftspflichtigen ohne weiteres für zumutbar. Daß im vorliegenden Fall dem Berufungswerber die Erfüllung dieser Pflicht gerade nicht zumutbar gewesen wäre, hat er weder behauptet noch war dies vom unabhängigen Verwaltungssenat festzustellen. Der Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.

Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde nachvollziehbar die Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG zugrunde gelegt und als strafmildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend keinen Umstand gewertet. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis 30.000 S) erscheint die festgesetzte Strafhöhe nach den Umständen dieses Falles nicht als unbillig; ein Ermessensfehler war nicht aufzugreifen. Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Ergebnis zieht nach sich, daß dem Berufungswerber nun auch der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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