Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105845/5/Fra/Ka

Linz, 26.11.1998

VwSen-105845/5/Fra/Ka Linz, am 26. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.7.1998, VerkR96-12884-1996/Pue, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis nicht rechtswirksam zugestellt wurde und daher als nicht erlassen gilt. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG; § 21 Abs.2 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Über die dagegen erhobene Berufung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.2 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 leg.cit. zu hinterlegen. Hat ein zweiter Zustellversuch nicht stattgefunden, und wurde die Sendung bereits nach dem ersten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt, so steht fest, daß die Vorschrift des § 21 Abs.2 Zustellgesetz verletzt wurde und somit ein Zustellmangel vorliegt. Bei der Zustellung des ggst. Straferkenntnis liegt ein Zustellmangel vor. Dem Rückschein ist zu entnehmen, daß lediglich ein Zustellversuch vorgenommen wurde. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daher die Erstbehörde um zeugenschaftliche Einvernahme des Zustellorganes darüber, ob im gegenständlichen Fall ein zweiter Zustellversuch vorgenommen und eine Hinterlegungsanzeige ausgestellt wurde und bejahendenfalls, weshalb die entsprechenden Eintragungen auf dem Rückschein unterblieben sind.

Das zuständige Postamt teilte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, daß mit den beteiligten Bediensteten (Zustellung und Schalter) die ggst. Zusendung besprochen wurde, diese sich jedoch nicht an den nichtbescheinigten Brief erinnern können. Aufgrund der vorhandenen Vermerke kann auf folgenden Vorgang geschlossen werden: Am 6.7.1998 wurde der RSa-Brief mit einer Ankündigung eines zweiten Zustellversuches dem Empfänger angekündigt. Der Brief wurde am nächsten Tag, den 7.7.1998 jedoch nicht mehr auf den Zustellgang mitgenommen, da er versehentlich zu den hinterlegten RS-Briefen beim Schalter des Postamtes abgelegt wurde. Nach Verstreichen der Aufbewahrungsfrist wurde der Brief an den Absender zurückgeschickt. Aufgrund der obigen Mitteilung ist davon auszugehen, daß ein Zustellmangel im Sinne des § 21 Abs.2 leg.cit. vorliegt. Von einer Heilung dieses Zustellmangels kann nicht ausgegangen werden, weil das Straferkenntnis nicht behoben und an die Behörde zurückgesandt wurde (vgl. hiezu auch VwGH vom 3.4.1990, 89/11/0152). Die Erhebung einer Berufung nach den §§ 63 ff AVG setzt zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus. Der angefochtene Bescheid gilt mangels rechtswirksamer Zustellung nicht als erlassen, weshalb die Berufung wegen Fehlens des Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen war. Der Bw hat nach rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses neuerlich die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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