Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105852/6/Ki/Shn

Linz, 15.12.1998

VwSen-105852/6/Ki/Shn Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dejan Z, eingelangt bei der Erstbehörde am 25. September 1998, gegen das Straferkenntnis der BH Gmunden vom 23. Juli 1998, VerkR96-9217-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S herabgesetzt wird. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird hingegen bestätigt.

Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 250 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1998, VerkR96-9217-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 30.10.1997 um 11.45 Uhr den PKW in Ohlsdorf, auf der Westautobahn A1, in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Strkm.217,220 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber ausschließlich Berufung gegen die Strafhöhe, er hat um Festsetzung einer geringeren Strafe ersucht. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine für 24. November 1998 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde wieder abberaumt, da der Bw am 19. November 1998 telefonisch auf diese verzichtet hat. Bei diesem Telefongespräch hat er seine persönliche Situation geschildert und in einem Schreiben vom 6. Dezember 1998 hat er ausgeführt, daß er aufgrund seines Verdienstes (7.000 S netto, Unterhaltspflicht für 1 Kind, Fixkosten wie Miete, Gas und Strom, Zentralheizung, Telefon etc) um eine Milderung des Strafausmaßes ersuche.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Seitens der Erstbehörde wurde bezüglich der Strafbemessung festgestellt, daß erschwerend zu werten war, daß der Bw bereits einmal wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 sowie dreimal wegen Verstoß nach § 38 StVO 1960 sohin auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Dieser Sachverhalt wird seitens der Berufungsbehörde als aktenevident festgestellt. Mildernde Umstände können seitens der Berufungsbehörde ebenfalls keine festgestellt werden.

Grundsätzlich ist festzustellen, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Aus diesem Grund ist jedenfalls die Festsetzung des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erstbehörde nicht zu bemängeln. Was die Festsetzung der Geldstrafe anbelangt, so erscheint der erkennenden Berufungsbehörde im Hinblick auf die vom Bw glaubhaft geschilderten persönlichen Verhältnisse eine Herabsetzung auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus den bereits erwähnten generalpräventiven als auch insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Vormerkungen aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

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