Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105859/2/Ki/Shn

Linz, 15.10.1998

VwSen-105859/2/Ki/Shn Linz, am 15. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Friedrich M, vom 14. September 1998 auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 2.200 S zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I: § 24 VStG iVm § 69 AVG zu II: § 64 Abs.6 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 14. September 1998 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die hiesigen Bescheide, VwSen-103900/16/Ki/Bk bzw VwSen-103901/15/Ki/Shn, jeweils vom 9. Jänner 1997.

Mit den gegenständlichen Bescheiden wurde eine Berufung des Einschreiters gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 1. Juli 1996, VerkR96-6285-1995/Nr, hinsichtlich der Fakten 2 bis 5 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Faktum 1 wurde der Berufung Folge gegeben.

Durch die mit der Berufungsentscheidung bestätigten Punkte des Straferkenntnisses der BH Linz-Land wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, er habe zu einem bestimmten Tatzeitpunkt aus Richtung Linz kommend, in Fahrtrichtung Enns auf der Westautobahn den PKW, Kz., gelenkt, wobei er nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallsort verlassen hat, er es unterlassen habe, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Wegen der vorgeworfenen Delikte wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von insgesamt 22.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 23 Tagen) verhängt. Als Begründung führt der Einschreiter im wesentlichen an, daß er in seiner Berufung primär über die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu aber insbesondere auch den Antrag auf Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die gemessenen und vom Beschuldigten in Abrede gestellten Alkoholwerte beantragt habe. Gegenständlich sei es nämlich insbesondere um die Frage des Nachtrunkes und um die Nachvollziehbarkeit der gemessenen Alkoholwerte sowie darum gegangen, eben unter Beweis zu stellen, daß der gemessene Alkoholwert auf den Nachtrunk zurückzuführen ist, während eine vorherige Alkoholisierung in Abrede gestellt wurde. Diesem Beweisantrag sei seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nicht nachgekommen worden.

Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren sei in der Folge ein ärztliches Sachverständigengutachten über den Grad der Alkoholisierung des Einschreiters eingeholt worden und es sei der Sachverständige in diesem Gutachten - kurz gefaßt - zu dem Ergebnis gekommen, daß der Nachtrunk aus medizinischer Sicht nicht zu widerlegen ist und daß die tatsächlich vorgefundene Alkoholmenge nicht unerklärlich erscheine, es könne die Darstellung des Nachtrunkes nicht widerlegt werden. Der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache komme eine entscheidende Bedeutung der Tatsache des Nachtrunkes zu, aus welchen Gründen der Beschuldigte seinerzeit bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Es gehe eben um die Tatsache (der Nachvollziehbarkeit) des Nachtrunkes und die Nachvollziehbarkeit des letztlich gemessenen Wertes und damit um die Tatsache der Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt. Genau jene Tatsachen - nämlich nicht gegebene Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt und Nachtrunk - habe der Beschuldigte bereits im Verfahren behauptet und es sei ihm aber ebensowenig wie den Zeugen Glauben geschenkt worden. Im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens seien nun aber durch die dort vorgenommene Einholung eines Gutachtens eben jene Geschehnisse, und zwar jene der nicht gegebenen Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt und jene des Nachtrunkes, definitiv (neu) hervorgekommen. Das Vorliegen jenes Gutachtens rechtfertige unzweifelhaft die Wiederaufnahme des Verfahrens, zumal davon auszugehen sei, daß bei Kenntnis der Tatsachen/Beweismittel das Verfahren seinerzeit voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es wurde daher beantragt, es möge die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werden.

Dem vom Rechtsmittelwerber vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15. Juni 1998 des Dr. Johann Haberl ist nachstehende Zusammenfassung zu entnehmen: "Zusammenfassend kann also aus medizinisch-gutachterlicher Sicht festgehalten werden, daß die Behauptung eines Nachtrunkes in der erwähnten Größenordnung (rund fünf kleine Bier und drei kleine Schnäpse - oder gleichwertige Menge) nicht zu widerlegen ist. Die tatsächlich vorgefundene AAK erscheint bei dem zitierten Trinkverhalten (Nachtrunk innerhalb relativ kurzer Zeit, beginnend ab etwa 19.30 Uhr) nicht unerklärlich. Es kann allerdings aus medizinischer Sicht auch nicht ausgeschlossen werden, daß die vorgefundene AAK bzw indirekt ermittelte BAK (z.T.?) aus einer Alkoholkonsumation herrührt, welche bereits vor dem Unfallsereignis stattgefunden hat. Es soll also aus medizinischer Sicht nicht der Eindruck erweckt werden, die angestellte Rückrechnung stellt die einzig mögliche Erklärung dar, es kann allerdings - darauf wurde mehrfach hingewiesen - rein rechnerisch die Darstellung eines Nachtrunkes nicht widerlegt werden.

Die diesbezügliche Glaubwürdigkeit der jeweiligen Angaben obliegt einzig und allein dem Gericht." I.2. Gemäß § 69 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Gemäß § 69 Abs.4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser. Der verfahrensgegenständliche Antrag bezieht sich auf zwei Entscheidungen des hiesigen Verwaltungssenates, weshalb dessen Zuständigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu entnehmen, daß der Einschreiter sich auf neue Tatsachen bzw Beweismittel stützt, welche nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens neu hervorgekommen sind. Es würde dies ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG sein.

Entgegen der Auffassung des Einschreiters stellt jedoch das vorgelegte ärztliche Sachverständigengutachten des Dr. Johann Haberl vom 15. Juni 1998 kein neues Beweismittel iSd relevanten Gesetzesbestimmung dar. Wie der Einschreiter zu Recht aufgezeigt hat, wurde von diesem bereits im erstinstanzlichen Verfahren bzw in der Folge im Berufungsverfahren die Einholung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens gefordert. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sich im Berufungsverfahren mit diesem Antrag auseinandergesetzt um ihm letztlich keine Folge gegeben. Der Verwaltungssenat gelangte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, daß, was die Nachtrunkbehauptung des Bw anbelangt, die Angaben seiner Lebensgefährtin dahingehend schlüssig sind, daß letztlich das Ergebnis des Alkotestes auf die Menge des vom Bw genossenen Alkohols zurückzuführen sein könnte, mit anderen Worten, die Nachtrunkbehauptung war grundsätzlich rein rechnerisch nachvollziehbar. Andererseits war es aber auch ebenso durchaus nachvollziehbar, daß die das Meßergebnis begründende Alkoholkonsumation bereits vor dem Unfallsereignis stattgefunden hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die hiesige Berufungsbehörde den Aussagen des Bw bzw der Zeugen im Hinblick auf die Nachtrunkbehauptung keinen Glauben geschenkt und dieses Beweisergebnis der Entscheidung zugrundegelegt.

Wenn nun der Sachverständige festgestellt hat, daß die tatsächlich vorgefundene AAK beim zitierten Trinkverhalten nicht unerklärlich erscheine, aus medizinischer Sicht allerdings auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß die vorgefundene AAK bzw indirekt ermittelte BAK aus einer Alkoholkonsumation herrührt, welche bereits vor dem Unfallsereignis stattgefunden hat, so stellt dies im Hinblick auf das im Berufungsverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren keine neue Tatsache bzw kein neues Beweismittel dar, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Im Hinblick darauf, daß der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren funktionell als erste, letzte und damit als einzige Instanz einzuschreiten hatte, war bei diesem Verfahrensergebnis dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.6 VStG iVm § 64 Abs.2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von jeweils 10 % der in den vorangeführten Erkenntnissen verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 2.200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h Beschlagwortung: - ärztl. Gutachten hinsichtlich Nachtrunk kein neuer Beweis, wenn im Verfahren die rechnerische Möglichkeit des Nachtrunkes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde. - wenn UVS im WA-Verfahren I. Instanz - Verfahrenskosten 10 %

 

 

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