Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105860/2/Sch/Rd

Linz, 21.12.1998

VwSen-105860/2/Sch/Rd Linz, am 21. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 8. September 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. August 1998, Cst.-17.922/98, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 26. August 1998, Cst.-17.922/98, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 9. Mai 1998 um 18.20 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Walding auf der B 127 Rohrbacher Bundesstraße aus Richtung Rohrbach kommend in Fahrtrichtung Linz bei Straßenkilometer 15,282 gelenkt und die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 129 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät (Bauart: LTI 20.20TS/KM-E) festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung mit der Begründung, er habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, sondern die erlaubten Fahrgeschwindigkeiten (vorerst eine 80 km/h-Beschränkung und dann die auf Freilandstraßen erlaubten 100 km/h, auf letztere sich die Lasermessung bezogen haben soll) eingehalten. Es wurde von ihm vermutet, daß ein hinter ihm fahrender Motorradlenker gemessen worden sei und möglicherweise im Zuge eines Beschleunigungsvorganges die erlaubte Geschwindigkeit überschritten habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger angegeben hat, beide Motorradfahrer hätten sich in gleichbleibendem Abstand bewegt, welcher Umstand eine unterschiedliche Geschwindigkeit nicht erklärlich macht. Auch seien zwei Motorradfahrer, einer davon der nunmehrige Berufungswerber, gemessen und sei bei beiden die gleiche Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden.

Für die Berufungsbehörde sind keine hinreichenden Gründe zutagegetreten, an diesen Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. So handelt es sich zum einen bei Lasermessungen nach Erfahrung der Berufungsbehörde um einen relativ einfachen Vorgang, bei dem es im wesentlichen nur um das Anvisieren eines Zieles und Betätigen eines Auslösers geht, um den Meßvorgang zu bewirken und die Fahrgeschwindigkeit auf einem Display aufscheinen zu lassen. Dabei ist es ohne weiteres möglich, auch mehrere Meßvorgänge innerhalb kürzester Zeit durchzuführen. Einem mit solchen Messungen vertrauten Beamten ist es sohin zuzumuten, eine solche Meßtätigkeit verläßlich durchzuführen und ein Meßergebnis dem richtigen Lenker zuzuordnen. Geht man davon aus, daß das Meßergebnis richtig zugeordnet wurde, kann es in der Regel als Beweismittel verwertet werden, zumal die Software eines Lasergerätes so ausgestaltet ist, daß das Gerät selbständig allfällige Fehler beim Meßvorgang (etwa ein Verwackeln) erkennen kann und dann gar kein Meßergebnis, sondern eine Fehlermeldung, ausweist.

Nach der Beweislage war sohin die Zuordnung des Meßergebnisses zum Rechtsmittelwerber nicht schlüssig in Zweifel zu ziehen, weshalb der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen in der Regel zumindest eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auf diesen Aspekt ist bei der Strafbemessung naturgemäß besonderes Augenmerk zu richten. Dem Berufungswerber muß allerdings zugutegehalten werden, daß ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Dieser läßt erwarten, daß ihn auch die herabgesetzte Geldstrafe noch dazu bewegen wird, künftighin wieder auf die Einhaltung der einschlägigen Beschränkungen zu achten. Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch bei der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sein geschätztes monatliches Mindesteinkommen von 10.000 S netto wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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