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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105871/2/Ki/Shn

Linz, 27.10.1998

VwSen-105871/2/Ki/Shn Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Manfred Engelbert W, vom 6. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 18. September 1998, III/S-21.927/98 1, hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 1 zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. September 1998, III/S-21.927/98 1, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 37 Abs.4 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 21.6.1998 um 22.15 Uhr in Linz, auf der Leonfeldner Str. nächst dem Hause Nr. 153 den PKW mit Kennzeichen ohne die erforderliche Lenkberechtigung stadteinwärts gelenkt hat. Außerdem wurde er diesbezüglich zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 Berufung, die Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß. In der Berufung wird zugestanden, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Sicherheitsorgane nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen ist, er sei jedoch zu keiner Zeit eine Gefährdung für die allgemeine Verkehrssicherheit gewesen. Er habe grundsätzlich einen Führerschein erworben und dadurch ausreichende Fahr- und Rechtskenntnisse bewiesen. Im Hinblick darauf, daß ihm die Lenkberechtigung am 15.4.1997 entzogen wurde, ergebe sich noch keine konkrete Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Der Bw argumentiert, er beziehe Notstandshilfe in Höhe von 8.300 S, bereits aus diesem Faktum ergebe sich, daß bei korrekter Strafbemessung anhand seines Einkommens eine wesentlich niedrigere Strafe hätte bemessen werden müssen. Es erfolgte weder eine mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung schutzwürdiger Interessen, insbesondere auch nicht der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Bw verfüge über ausreichende Fahr- und Rechtskenntnisse, da er ja grundsätzlich eine Führerscheinprüfung abgelegt hat und zwar hinsichtlich mehrerer Klassen. Auch sei er seit der Zeit, in der er einen Führerschein besitze, stets unfallfrei gefahren. Die Autofahrt am 21.6.1998 um 22.05 Uhr habe somit keinerlei nachteilige Folgen für die Allgemeinheit nach sich gezogen. Weiters sei die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen worden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum 1 weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Fahrzeuges, obwohl 1) die Lenkberechtigung entzogen wurde oder 2) gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde. Der Bw hat unbestritten ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Lenkens die Lenkberechtigung entzogen war. Aus diesem Grunde ist jedenfalls eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe nicht zulässig, zumal es sich bereits um die Mindeststrafe handelt. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ist im vorliegenden Fall unzulässig, zumal seitens der erkennenden Berufungsbehörde keinerlei Milderungsgründe festgestellt werden können. Bemerkt wird zur Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, daß das Vorliegen eines möglicherweise geringen Einkommens keinen Strafmilderungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG darstellt. Nach dieser Bestimmung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sui generies bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt jedoch auch die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgelegt wurde. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung zu besitzen, stellt nämlich unabhängig davon, ob die Lenkberechtigung noch nie erworben wurde oder ob sie nach deren Erwerb entzogen wurde, einen gravierenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Durch die Festsetzung einer entsprechend hohen Mindestgeldstrafe hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß eine strenge Ahndung entsprechender Verstöße geboten ist. Aus diesem Grund vermag die erkennende Berufungsbehörde entgegen dem Berufungsvorbringen die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe nicht als überhöht zu betrachten. Darüber hinaus ist eine entsprechend strenge Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen im vorliegenden Fall geboten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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