Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105872/2/Fra/Ka

Linz, 21.10.1998

VwSen-105872/2/Fra/Ka Linz, am 21. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Andreas A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.8.1998, VerkR96-7466-1998, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß im Schuldspruch anstelle der Wortfolge "bis zum 8.4.1998, 16.00 Uhr" die Wortfolge "zumindest am 8.4.1998, 16.00 Uhr" zu treten hat. Die Geldstrafe wird mit 500 S neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt; der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa., und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten hat, daß bis zum 8.4.1998, 16.00 Uhr, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von Regau, ca. 10 m links neben der Salzkammergut Bundesstraße B 145 bei km 16,6, Fahrtrichtung Regau - eine ca. 5 m lange und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift "maxi markt" angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung ist gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorliegt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das Berufungsvorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß das angefochtene Straferkenntnis dem Verbot der mehrfachen Bestrafung widerspricht, weil der Bw wegen derselben Werbung bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.3.1998, Zl. VerkR96-4656-1958, bestraft wurde. Dieser Meinung ist allerdings der zutreffende Rechtsstandpunkt der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt nicht vorliegt, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird und in diesem Fall die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfaßt. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 20.8.1987, 86/12/0282). Der Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO 1960 ist ein Dauerdelikt (VwGH 13.2.1967, 1217/66, 27.6.1980, 101/78 uva). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 8.9.1981, 81/05/0052, 18.11.1983, 82/04/0156, uva). Durch die Bescheidbegründung kann die Umschreibung der im Spruch als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente - wozu auch der Tatzeitraum gehört - nicht ersetzt oder ergänzt werden (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203 uva). Eine allfällige diesbezügliche Spruchergänzung durch den Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde wäre während der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig. Die belangte Behörde hat das Ende des Tatzeitraumes mit 8.4.1998 bestimmt. Die Berufung ist - wie sich aus dem Eingangsstempel ergibt - am 8.9.1998, also noch während der Verfolgungsverjährungsfrist bei der Erstbehörde eingelangt, weshalb eine diesbezügliche Spruchergänzung bei sofortiger Vorlage der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich allenfalls noch möglich gewesen wäre. Die Berufung ist jedoch erst am 15.10.1998, also schon außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt, weshalb sich die Frage der Spruchergänzung bzw -ersetzung dahingehend, daß dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG hinsichtlich des Tatvorwurfes als Dauerdelikt nicht stellt. Eine Spruchmodifizierung hinsichtlich der Tatzeit auf den 8.4.1998, 16.00 Uhr, war jedoch im Grunde des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) zulässig, aber auch erforderlich, da der Vorwurf "bis zum 8.4.1998, 16.00 Uhr" auch den Zeitpunkt "8.4.1998, 16.00 Uhr" miteinschließt und diesbezüglich implizit auch taugliche Verfolgungshandlungen vorliegen.

Strafbemessung: Da nunmehr der Tatzeitraum auf eine "Momentaufnahme" eingegrenzt wurde, hat dies aufgrund des dadurch wesentlich geminderten Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat eine erhebliche Strafreduzierung zur Folge. Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Reduzierung aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Der Bw weist einschlägige Vormerkungen auf, welche die Erstinstanz zutreffend als erschwerend gewertet hat, als mildernd ist kein Umstand hervorgekommen. Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrundeliegt. 4. Die Kostentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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