Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230904/12/Gf/Wü

Linz, 13.06.2005

VwSen-230904/12/Gf/Wü Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J G D, T, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Dezember 2004, Zl. Sich96-664-2004, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, nach der am heutigen Tag durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

1. die Überschrift des angefochtenen Bescheides anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat,

2. an die Stelle der Wendung "über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe von 40 Euro; falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden" die Wortfolge "Ihnen eine Ermahnung erteilt" tritt und

3. der letzte Spruchteil - von "Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes ....." bis einschließlich "..... die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird." - zu entfallen hat;

im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 22. Dezember 2004, Zl. Sich96-664-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er ca. zwei Jahre zuvor in T (als Hauptwohnsitz) Unterkunft genommen und es bis zum 3. Juni 2004 unterlassen habe, sich beim zuständigen Gemeindeamt anzumelden; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 10/2004 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf der Basis entsprechender Aussagen des einschreitenden Sicherheitsorganes sowie der Gattin des Rechtsmittelwerbers und zweier weiterer Zeugen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Jänner 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass jener Sachbearbeiter der belangten Behörde, der das angefochtene Straferkenntnis konzipiert hat, ein Lügner und die einvernommenen Zeugen unglaubwürdig seien. Außerdem habe er sich in den letzten Jahren nie länger als zwei Tage hintereinander in T aufgehalten.

Daher wird (erschließbar) die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-664-2004, sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 13. Juni 2005, zu der als Partei der Beschwerdeführer und als Zeugin seine Ehegattin A I D erschienen sind.

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Rechtsmittelwerber hatte seit 2003 - ab wann genau, ließ sich nicht exakt feststellen - bis zum 3. Juni (und darüber hinaus bis zum 30. September) 2004 in T, K/T, seinen Hauptwohnsitz. Seit November 2000 ist er bei der Fa. O in H als Fernfahrer beschäftigt. Zuvor war er vom 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 2000 als Sicherheitswachebeamter (zuletzt Erster Postenkommandant am Wachzimmer Linz-Landhaus) tätig. Am 1. Oktober 2004 ist er nach K Nr., K/T, verzogen. Während seines Aufenthalts unter der Adresse T war er am dortigen Gemeindeamt nicht behördlich gemeldet.

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugin.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 MeldeG begeht u.a. derjenige, der die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt, indem er in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er beginnend im Jahr 2003 bis zum 30. September 2004 unter der verfahrensgegenständlichen Adresse den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet und damit eine Unterkunft i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 7 MeldeG genommen hat.

Anders als der Rechtsmittelwerber vermeint, kommt es bezüglich der in § 3 Abs. 1 MeldeG normierten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, nicht darauf an, dass man sich während dieses Zeitraumes ununterbrochen in ein und derselben Unterkunft aufhält. Vielmehr wird dieses verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Gebot auch dann verletzt, wenn der Aufenthalt zwar zwischenzeitlich unterbrochen wurde, insgesamt aber zumindest drei Tage gedauert hat (vgl. z.B. VwGH v. 30. September 1990, Zl. 91/19/0195, m.w.N.).

Gerade dies wurde im gegenständlichen Fall auch vom Beschwerdeführer selbst nie bestritten, hat er doch schon in seiner Berufung ausgeführt, dass er sich in den letzten zwei Jahren relativ oft im Ausland aufhielt, wobei "diese Aufenthalte ..... ohne Unterbrechung bis zu vier Monate" dauerten, er "mit diversen Lastwagen kreuz und quer durch Europa" fuhr und "somit nie länger als zwei Tage in T aufhältig" war.

Damit hat er aber jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG gehandelt.

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist zunächst davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich der Annahme, dass die behördliche Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 MeldeG dann nicht ausgelöst würde, wenn der Aufenthalt an der Unterkunft während der drei Tage unterbrochen wurde, also nicht permanent dauerte, um einen selbst in Juristenkreisen anzutreffenden Rechtsirrtum handelt, der möglicherweise auch dadurch begünstigt wird, dass seit der Stammfassung des MeldeG (BGBl.Nr. 9/1992) Personen nicht zu melden sind, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird (vgl. § 2 Abs. 2 MeldeG): Im Kontext und unter dem Aspekt betrachtet, dass früher eine Person auch mehrere Hauptwohnsitze haben konnte, erschiene diese Auffassung zumindest nicht als völlig abwegig.

Diesem Irrtum hätte der Beschwerdeführer zwar dadurch entgehen können, dass er zuvor bei der zuständigen Behörde entsprechende Erkundigungen einholt. Ein solches Verhalten wird man vom Bürger zumindest in jenen Situationen verlangen können, wo es um die Beachtung von Rechtsvorschriften geht, die solche Lebenssachverhalte regeln, in denen der Normunterworfene ein Interesse an einer behördlichen Erledigung - wie z.B. die Erteilung einer Bewilligung - hat. Demgegenüber ist es bei reinen Ordnungsvorschriften in Zeiten einer serviceorientierten Verwaltung primär Sache des Staates, diese möglichst unmissverständlich zu formulieren, dann aber auch, in einem zweiten Schritt deren Inhalt und Bedeutung in das Bewusstsein der Bevölkerung zu transformieren.

Im Besonderen darf es auch dann, wenn es - wie im gegenständlichen Fall - um sehr kurze Fristen (drei Tage) geht, nicht darauf ankommen, ob innerhalb dieses Zeitraumes auch die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der Behörde im Wege von Parteienverkehr und/oder Amtsstunden besteht; vielmehr muss in der heutigen Zeit eine entsprechende Auskunft auch elektronisch erlangbar sein.

Konkret findet sich diesbezüglich auf der Internet-Seite der belangten Behörde (wie auch der anderen Erstbehörden mit Sprengel in Oberösterreich) gar kein Hinweis zur gesetzlichen Meldepflicht (vgl. "www.land-oberoesterreich.gv.at" > verwaltung > bezirkshauptmannschaften > bh linz-land > sicherheit und ordnung > navigationsleiste). Aber auch unter der - zumindest bei interessierten Bevölkerungskreisen vergleichsweise bekannteren - Internet-Adresse "www.help.gv.at - Ihr Amtshelfer" ist unter dem Stichwort "An-/Abmeldung" nur der allgemeine Hinweis festgehalten, dass derjenige, "der in einer Wohnung ..... Unterkunft nimmt", verpflichtet ist, sich "innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft" beim "Meldeservice des Gemeindeamtes bzw. Magistrates" anzumelden. Eine Erläuterung dahin, dass diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der Aufenthalt an der Unterkunft während dieser drei Tage unterbrochen wird, fehlt - ganz abgesehen davon, dass der Eintrag auf dieser Internet-Seite mit "Abgenommen durch: Bundesministerium für Inneres - Stand vom 21.1.2005", also nach dem Tatzeitpunkt, datiert ist.

Unter dem Aspekt derartiger Informationsdefizite - die einzige Möglichkeit eines Betroffenen, sich außerhalb der Öffnungszeiten öffentlicher Institutionen entsprechende Klarheit zu verschaffen, hätte wohl nur darin bestanden, via Internet (RIS) die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzusehen; dies hätte allerdings juristische Grundkenntnisse vorausgesetzt, die jedoch angesichts gänzlich fehlender Befassung mit diesem Fach während des Zeitraums der allgemeinen Schulpflicht einem Durchschnittsbürger nicht zumutbar sind - kommt der Oö. Verwaltungssenat insgesamt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer dieser spezifische Rechtsirrtum selbst unter dem Aspekt, dass er im Zuge seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Sicherheitsorgan zumindest vereinzelt mit Angelegenheiten des Melderechts befasst gewesen sein musste, nur in einem geringfügigen Ausmaß, letztlich aber doch vorzuwerfen ist: Denn der Rechtsmittelwerber konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, sich über ein Jahr lang überhaupt nicht behördlich melden zu müssen. Dies wäre nämlich in letzter Konsequenz das Ergebnis der von ihm vertretenen Rechtsauffassung.

3.3. Da die Folgen der Tat im Übrigen unbedeutend sind, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als nach § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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