Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105881/4/Fra/Rd

Linz, 18.12.1998

VwSen-105881/4/Fra/Rd Linz, am 18. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. September 1998, VerkR96-2411-1997, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Tatbestandes als unbegründet abgewiesen.

II. Der Berufung wird hinsichtlich der Rechtsfolge insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 1.500 S neu bemessen wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150 S. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er am 18.2.1997 um ca. 13.15 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Strkm 61,328 im Gemeindegebiet von Roßleithen in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37,7 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit gelenkt hat, wobei der Meldungsleger Insp. O mittels eines Laser-Meßgerätes die Geschwindigkeit dieses Kraftfahrzeuges festgestellt hat. Laut Anzeige war der Standort des Beamten auf der B 138 bei Strkm 61,092 und die Meßstrecke zwischen dem Beamten und dem gemessenen Kraftfahrzeug betrug ca. 236 m. Daraus ergibt sich eine Tatörtlichkeit von km 61,328. An dieser Örtlichkeit besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die vom Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät festgestellte Geschwindigkeit betrug 111 km/h, abzüglich Verkehrsfehlergrenze von 3 % dieses Meßwertes ergibt dies eine Geschwindigkeit von 107,7 km/h oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37,7 km/h. In der Anzeige ist unter dem Abschnitt " b) Beweismittel" zur Örtlichkeit an der Meßstelle angeführt: "Kreuzung, Linksabbiegeverkehr, Brücke, Rechtskurve, 70 km/h-Beschränkung. Straßenzustand, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse: Asphaltfahrbahn, trocken, mäßiges Verkehrs-aufkommen". Zeuge der Messung bzw der Amtshandlung war RI P, GP Windischgarsten.

Der Bw hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel gezogen. Ausgangspunkt seines Vorbringens war die Strafverfügung der belangten Behörde vom 4.3.1997, VerkR96-2411-1997, worin ihm eine gefahrene Geschwindigkeit von 97,7 km (und nicht wie in der oa Anzeige von 107,7 km) vorgeworfen wird. Diesbezüglich ist jedoch der belangten Behörde offensichtlich ein Rechen- bzw Schreibfehler unterlaufen, der im übrigen durch den rechtzeitigen Einspruch gegen diese Strafverfügung ohne Belang ist, weil diese Strafverfügung aufgrund des Einspruches außer Kraft getreten ist.

Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 1.10.1997 bestätigen die Meldungsleger Insp. O und RI P, daß die oa Anzeige den Tatsachen entspricht. Laut Zeugenprotokoll vom 10.11.1997 der Marktgemeinde Windischgarsten geben die Meldungsleger an, daß sich der PKW des Bw auf der B 138 bei Strkm 61,328 alleine im Meßbereich des Laser-Meßgerätes aufgehalten hatte. Die gemessene Geschwindigkeit habe laut geeichtem Meßgerät 111 km/h betragen. Die Verwendungsbestimmungen des Lasergerätes seien eingehalten worden. Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11.12.1997 führt RI Franz P ua aus, daß es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Gefahrenstelle handelt, die laufend kontrolliert werde. Er könne sich an die Amtshandlung noch ziemlich genau erinnern, da eine gefahrene Geschwindigkeit von 111 km/h nicht unbedingt die Regel sei. Sein Kollege Insp. O habe die Messung im gegenständlichen Fall durchgeführt und dürfte er (Anmerkung: RI P) im Auto auf dem Beifahrersitz gesessen sein. Kollege O habe ihm nach der Messung die Geschwindigkeit gesagt und auch gezeigt. Er habe dann die Amtshandlung gemeinsam mit seinem Kollegen O durchgeführt. Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11.12.1997 führte das Meßorgan Insp. O, GP Windischgarsten, ua zeugenschaftlich aus, grundsätzlich auf seine Ausführungen bei der Anzeigeerstattung zu verweisen. Soweit er sich an diese Amtshandlung erinnern könne, habe der Bw nach der Amtshandlung sofort alles bestritten. Er habe zur Tatzeit mit seinem Kollegen RI Pernkopf Lasermessungen in der 70 km/h-Beschränkungszone im Gemeindegebiet von Roßleithen durchgeführt. Die Verwendungsbestimmungen hinsichtlich der Bedienung des Lasergerätes seien von ihm eingehalten worden. Der gemessene PKW des Bw habe sich alleine im Meßbereich befunden und habe von ihm am Display die Geschwindigkeit von 111 km/h in einer Entfernung von 236 m abgelesen werden können. Er habe die Geschwindigkeit dann seinem Kollegen Pernkopf weitergegeben und habe dieser die Anhaltung durchgeführt. Ob das Meßergebnis dem Bw gezeigt wurde, könne er nicht mehr angeben.

Nach Wahrung des Parteiengehörs führte der Bw laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 23.12.1997 ua aus, daß sich beide Gendarmeriebeamten im Dienstfahrzeug befunden hätten. Als er sich diesem Fahrzeug näherte, sei der Lenker dieses Fahrzeuges ausgestiegen und habe die Amtshandlung durchgeführt. Der am Beifahrersitz sitzende Beamte sei überhaupt nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß er die Geschwindigkeit erheblich überschritten hätte. Das Meßergebnis am Display des Gerätes sei ihm nicht gezeigt worden. Daher habe er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung angezweifelt und bezweifle diese auch heute noch an. Weiters ersuche er um eine Überprüfung, ob eine einwandfreie Messung durch die Windschutzscheibe des Dienstfahrzeuges möglich sei. Daraufhin erstattete der Amtssachverständige Ing. K aufgrund eines entsprechenden Ersuchens der Strafbehörde folgenden Befund und folgendes Gutachten vom 2.2.1998, BauME-0100000/3200-98/Kep.

"Befund: Herr B lenkte am 18.2.97 um 13.15 Uhr den Pkw, Marke BMW, KZ.: im Gemeindegebiet von Roßleithen, Bezirk Kirchdorf/Kr., auf der B 138, bei Strkm. 61,328, aus Richtung Windischgarsten in Richtung Kirchdorf/Kr., mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h. Die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 70 km/h.

Der Sachverhalt wurde vom Beamten Insp O dienstlich festgestellt. Als Zeuge wird RI P angegeben. Die Geschwindigkeit wurde mit dem Laserhandgeschwindigkeitsmeßgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Seriennummer 005630 gemessen.

Die gemessene Geschwindigkeit betrug 111 km/h, abzüglich Verkehrsfehlergrenze bzw Toleranz bei Lasergeschwindigkeitsmeßgeräten von 3 % über 100mkm/h ergibt sich eine Geschwindigkeit von 107,67 km/h. Der Standort der Beamten bei der Messung war bei Strkm 61,092.

Die Fahrbahn war trocken, die Witterungsverhältnisse wurden in der Anzeige nicht näher bezeichnet, und es herrschte mäßiges Verkehrsaufkommen.

Die Eichung des Lasers erfolgte am 12.5.97 und ist bis 31.12.2000 gültig.

GUTACHTEN:

Beim Ortsaugenschein am 25.2.97 konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Auf der gegenständlichen Strecke ist vom angegebenen Standpunkt des Beamten bei Strkm. 61,092 aus die B 138 auf zumindest 250 m in Richtung Windischgarsten frei einsehbar, bis zu einer Linkskurve i.S.d.K. Die Fahrbahn verläuft bis zur Kurve nahezu gerade. Beim entsprechenden Aufstellungsort ergibt sich keinerlei Sichtbehinderung in Richtung Windischgarsten auf den Verkehr.

Zur Frage, ob die gegenständliche Lasermessung zu dem in der Anzeige angeführten Tatort und Bedingungen aus meßtechnischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird festgestellt:

Betrachtet man den Fahrbahnverlauf der B 138 bei Strkm. 61,092 im Sinne der Kilometrierung, so ist die Meßstrecke in diesem Bereich übersichtlich und verläuft nahezu gerade. Die Messung des Beschuldigten erfolgte bei Strkm. 61,328, woraus sich eine Meßstrecke von 236 m ergibt. Das Geschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM ist geeignet für eine Meßstrecke von 30 - 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 - 250 km/h (entsprechend der BEV Zulassung ). Das Meßgerät wurde im Sinne der Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzt und es bestehen aus meßtechnischer Sicht keine Bedenken gegen diese Messung.

Weiters kann ausgeführt werden, daß die Voraussetzung für die Verwendung des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes bei diesem Meßeinsatz gegeben war, da es anzunehmen ist, daß es sich auch bei dem Exekutivbeamten um eine Person handelt, die eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion und Bedienung sowie mit den meßtechnischen Eigenschaften des Laserverkehrs-geschwindigkeitsmessers hat, insbesondere auch den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Aufgrund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Beamten muß erwartet werden, daß das Gerät gemäß den Bestimmungen der vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde. Es wurde auch beachtet, daß wenn Meßergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen bilden sind die Verkehrsfehlergrenzen des Lasers zu berücksichtigen. Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen und betragen bei Meßwerten über 100 km/h eine Toleranz von +/-3 % des Meßwertes. Dieses wurde berücksichtigt und bereits in der Anzeige vom Meßwert von 111 km/h abgezogen, was eine Geschwindigkeit von 107,67 km/h ergibt.

Das verwendetet Meßgerät LTI 20.20 TS/KM kann für die gegenständliche Messung als geeignet eingestuft werden, da davon ausgegangen werden muß, daß der Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgte und die dort unter "Einsatz"angeführten Handhabungsregeln, unter die auch die Kalibrierung fällt, vom Insp O eingehalten wurden.

Hätte eine Fehlmeßung stattgefunden, so wären die folgenden Displayanzeigen gewesen:

"EO1" bei einem nicht akzeptierten Ziel, weil sich das Ziel außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe zum Gerät befand. "EO2" bei einem Verlust des Zieles oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat. "EO3" bei einer unstabilen Meßung wegen schlechten Zielens ( verwackeln ) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel.

Hinsichtlich des Eichscheins wird auf dem den Akt beiliegenden Eichschein vom 12.5.97 des Bundesamtes für Eich - und Vermessungswesens verwiesen, indem der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 5630 angeführt wird.

Aus meßtechn. Sicht kann abschließend festgestellt werden, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung handelt." In eine per Telefax vom 19.3.1998 an die Erstbehörde gerichtete Eingabe ersucht der Bw die Behörde um Bekanntgabe der genauen Angaben über den Standpunkt der Gendarmeriebeamten zum Zeitpunkt der Anhaltung und Geschwindigkeitsmessung (Kilometerangabe, Straßenseite, Position der Beamten und Dienstwagen). In einer weiteren per Telefax an die Erstbehörde gemachten Eingabe stellte der Bw unter Hinweis auf einen Passus des Gutachtens des oa Amtssachverständigen die Frage, wer am 25.2.1997 diese Stelle einem Ortsaugenschein unterzog und dabei nicht bemerkte, daß bereits bei ca. km 60,8 bis 61,2 eine Rechtskurve ist. Aus der Sicht des Bw sei dies nicht klar beantwortet worden. Er ersuchte weiterhin um Bekanntgabe der genauen Angabe über den Standpunkt des Gendarmeriebeamten zum Zeitpunkt der Anhaltung und Geschwindigkeitsmessung zu dem gegenständlichen Ereignis. Weiters ersuchte der Bw die Behörde um genaue Bekanntgabe der Straßenverhältnisse (Fahrbahnbeschaffenheit, Witterungsverhältnisse) genaue Entfernungsangabe (in der Anzeige steht ca. 236 m vom Beamten zum KFZ, welches KFZ?), wie festgestellt wurde, daß die Messung bei km 61,328 erfolgte und was bei der Messung angepeilt wurde. Mit Eingabe vom 26.3.1998 an die Erstbehörde wiederholte der Bw seine in den oa Eingaben vorgebrachten Forderungen und bekräftigte seinen Standpunkt, daß trotz mehrmaliger Einvernahmen der Gendarmeriebeamten ein Beweis für einen Tatbestand nicht eindeutig aus den Unterlagen hervorgehe. Auch der Eichschein, wonach die Eichung fast drei Monate nach dem Ereignis durchgeführt wurde, sage für einen Tatbestand nichts aus. Er bezweifle nach wie vor die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung und beantrage die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Behörde seinen Argumenten nicht zur Gänze folgen können und eine Bestrafung für nötig erachten, beantrage er wegen erheblicher Milderungsgründe und seines geringen Verschuldens die Verhängung einer Ermahnung oder zumindest eine geringe Bestrafung.

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Amtssachverständige erneut eine ergänzende Stellungnahme vom 31.3.1998, BauME-010000/3200-98/Kep, wie folgt erstattet:

"Der im Gutachten vom 2.2.1998 angeführte Ortsaugenschein wurde mit 25.2.1997 datiert. Dies ist deshalb geschehen, weil die angeführten Längenabmessungen der Sichtweiten zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden. Die Messungen wurden zu diesem Zeitpunkt für die Erstellung eines gleichartigen Gutachtens durchgeführt. Der Standort der Meßbeamten bei der Messung des Pkw war gleich dem des damaligen Gutachtens. Als zuständiger Sachverständiger für den Bezirk Kirchdorf sind mir die Meßorte der Exekutive meist bekannt, und es wird die B 138 des öfteren durchfahren, sodaß Änderungen wahrgenommen werden. In diesem Fall wurde die Messung der Sichtweiten sogar nur 7 Tage nach der Lasermessung des Pkw vorgenommen, sodaß man davon ausgehen kann, daß sich hinsichtlich der Sichtweiten in dieser Zeit nichts geändert hat. Hinsichtlich der vom Beschuldigten in seiner Kurznachricht vom 19.3.1998 angeführten Feststellung, daß eine Rechtskurve von Strkm 60,8 bis ca. Strkm 61,2 verläuft, so ist dies richtig. Jedoch muß auf das ca. geachtet werden, da der Standort der Beamten zur Messung am Auslauf dieser Kurve bei Strkm 61,092 war, und von hier ab verläuft die B 138 nahezu gerade bis zu einer Linkskurve im Sinne der Kilometrierung." In einer abschließenden Zeugenaussage vom 28.4.1998 gab der Meldungsleger RI P an, bezüglich der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit keine Angaben mehr machen zu können. Bei der in der Anzeige enthaltenen Entfernungsangabe handelt es sich um die Meßstrecke zwischen Dienstkraftfahrzeug und gemessenen Fahrzeug. Der Meldungsleger O machte gleichlautende Angaben.

In einer neuerlichen Stellungnahme vom 15.9.1998, verwies der Bw auf seine Stellungnahme vom 26.3.1998, und weist darauf hin, daß ihm einige Fragen nicht beantwortet worden seien. Weiters verweist er auf die letzte Zeugenaussage der Gendarmeriebeamten, wo diese angaben, daß sie bezüglich Witterungsverhältnisse keine Angaben mehr machen können. Der Bw verweist weiters auf die Anzeige des GP Windischgarsten vom 19.2.1997, wonach als Meßstrecke zwischen dem Beamten und dem KFZ ca. 236 m sowie als Örtlichkeit ua eine Rechtskurve angeführt ist. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 31.3.1998, daß er die Sichtverhältnisse wegen einer anderen Straftat bereits 7 Tage nach der gegenständlichen zur Anzeige gebrachten Übertretung überprüft habe, jedoch festgestellt habe, daß es sich um eine Linkskurve iSd Kilometrierung handle und nicht um eine wie von den amtshandelnden Beamten festgestellten und angegebenen Rechtskurve. Der Bw bleibt bei seiner Auffassung, daß ein Beweis für die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorliegt. Es gebe auch kein Fotodokument, er beantrage weiterhin die Einstellung des Verfahrens in eventu die Verhängung einer Ermahnung. Die belangte Behörde ist aufgrund des umfangreichen Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, daß der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand im Hinblick auf die detaillierten und unter Wahrheitspflicht stehenden zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten sowie aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens erwiesen ist. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Bw keine neuerlichen Aspekte mehr vor. Die Berufung ist inhaltlich beinahe gleichlautend mit der per Telefax am 15.9.1998 an die Erstbehörde gemachten Eingabe. Was der angebliche Widerspruch zwischen der Rechtskurve laut Anzeige des GP Windischgarsten und der Linkskurve laut Gutachten des Amtssachverständigen betrifft, hat der Amtssachverständige dies in seiner Stellungnahme vom 31.3.1998 ausreichend aufgeklärt. Der Bw legt auch nicht dar, welche Relevanz die Bekanntgabe der von ihm verlangten Umstände, wie Witterungsverhältnisse etc. haben soll. Dafür, daß, wie der Bw verlangt, nur ein Fotodokument ein eindeutiger Beweis für die Lasermessung sein soll, bleibt der Bw eine Begründung schuldig. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0238). Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch eine mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung, die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Konkrete Fehler des Gerätes hat der Bw nicht behauptet. Die Bekanntgabe der vom Bw verlangten Umstände laufen auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu deren Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist. Der Oö. Verwaltungssenat hat zudem in dem Eichschein betreffend das gegenständliche Gerät bezogen auf die Tatzeit sowie in das Meßprotokoll der gegenständlichen Messung Einsicht genommen. Für den Oö. Verwaltungssenat ist somit die Richtigkeit der Messung erwiesen. Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. II. Grund für die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß waren die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw (keine Sorgepflichten, kein Vermögen, Notstandshilfe von 212,50 S täglich). Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war jedoch im Hinblick auf das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als die Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) nicht vertretbar. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen, weshalb der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als gravierend zu bewerten ist. Der Bw weist zudem mehrere einschlägige Vormerkungen auf, die die Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewertet hat. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen somit auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem Bw steht es frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bezahlung der Strafe in Raten zu stellen.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum