Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105884/2/Fra/Ka

Linz, 09.12.1998

VwSen-105884/2/Fra/Ka Linz, am 9. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.9.1998, VerkR96-3524-1998, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.200 S (EFS 66 Stunden) verhängt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die belangte Behörde nimmt die Lenkereigenschaft des Bw als erwiesen an, obwohl diesbezüglich nach der Aktenlage keine beweiskräftigen Anhaltspunkte vorliegen. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, 4010 Linz, Gruberstraße 35, vom 9.6.1998, wurde das ggst. Kraftfahrzeug am 24.5.1998 um 15.41 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm.45,910 in Fahrtrichtung Suben gelenkt. Die Strafbehörde hat beim Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg eine Halterauskunft eingeholt. Aus dieser geht hervor, daß der Halter (Zulassungsbesitzer) des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges der Berufungswerber ist. Die belangte Behörde hat jedoch keine Lenkererhebung durchgeführt. Der Schluß, daß der Halter des ggstl. Kraftfahrzeuges dieses zur Tatzeit auch gelenkt hat, ist nicht zwingend und stellt jedenfalls keinen für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Beweis dar. Die Nachholung einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund des Umstandes, daß der Bw die Lenkereigenschaft bestreitet sowie im Hinblick auf den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist aus verfahrensökonomischen Gründen weder zweckmäßig noch sinnvoll. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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