Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105894/2/BI/FB

Linz, 05.11.1998

VwSen-105894/2/BI/FB Linz, am 5. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, S, L, vom 23. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 1998, VerkR96-2505-1998-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren, ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1. Alt. und 66 VStG, §§ 24 Abs1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. Jänner 1998 in der Zeit von 15.50 Uhr bis 16.00 Uhr im Stadtgebiet von L auf der P gegenüber nächst Haus Nr. 9 den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe, obwohl er nicht dauernd stark gehbehindert gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, eine Versetzung seines PKW um 50 cm nach links, wie im Straferkenntnis behauptet, habe nicht stattgefunden, da sonst weder Einparken noch Aussteigen im Hinblick auf den weißen PKW, wie die beiliegenden Fotos zeigten, möglich seien. Weiters sei es untunlich, einer mündigen und unbescholtenen österreichischen Staatsbürgerin eine Falschaussage zu seinen Gunsten zu unterstellen, zumal Frau M als Zeugin für die genaue Ermittlung des Tathergangs geladen worden sei. Man könne nicht jedem Staatsbürger eine Falschaussage unterstellen, sobald dieser dem Bekanntenkreis eines wegen einer Übertretung Beschuldigten zurechenbar sei. Die Formulierungen, die angelastete Tat "erscheint erwiesen" und "kann sich kaum vorstellen" belege geradezu, daß selbst die Behörde am Tatgeschehen zweifle. Sie könne auch im Sinne der Unschuldsvermutung im Zweifel nicht zu seinen Lasten entscheiden, weshalb er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantrage, da er keine Verwaltungsübertetung begangen habe. Der Berufung beigelegt waren Farbkopien von Fotos, aufgenommen vom Rechtsmittelwerber selbst von der Parksituation des PKW zum in Rede stehenden Zeitpunkt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß "der Lenker" des genannten PKW zur Anzeige gebracht wurde, weil er diesen am 31. Jänner 1998 von 15.50 Uhr bis 16.00 Uhr in L, P "geg. nächst 9" im Bereich des deutlich sichtbar angebrachten Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe. Ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 sei nicht angebracht gewesen und das Fahrzeug sei über Veranlassung des Meldungslegers Insp. W von der Firma K zwar hochgehoben, dann aber wieder abgestellt worden, weil der Lenker zum PKW gekommen sei. Die Firma K habe ein Foto angefertigt und der Lenker habe Fotos angefertigt, wobei bereits der Anzeige zu entnehmen ist, daß "die Fotos des Lenkers nicht den Abstellort des PKW zeigen könnten", weil dieser, um die Wegfahrhilfen anzulegen, von der Firma K bereits mit dem Heck ca einen halben Meter in Richtung der Kurzparkzone gehoben worden sei. Die Daten "des Lenkers" seien wegen sich einmischender Passanten nicht aufgenommen worden. Zunächst wurde von der Erstinstanz - aus nicht naheliegenden Gründen - ein Strafverfahren wegen Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gegen die Zulassungsbesitzerin "als Lenker" des PKW eingeleitet, die jedoch angab, daß der PKW von ihrem Sohn R S zum damaligen Zeitpunkt gelenkt bzw abgestellt worden sei. Dem Einspruch gegen die Strafverfügung war die Kopie einer Sachverhaltsdarstellung der Zeugin S M angeschlossen, die ausführte, sie sei dabeigewesen, als Herr S den Wagen um 14.30 Uhr in der L P geparkt habe, und zwar auf dem ersten Parkplatz der Kurzparkzone neben den Behindertenparkplätzen, gekennzeichnet durch das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone". Als sie mit Herrn S um 16.30 Uhr zum Auto zurückgekehrt sei, sei es gerade auf den Abschleppwagen der Firma K gehoben, jedoch auf ihre Anweisung wieder abgestellt worden. Dem Einspruch beigelegt waren vergrößerte Farbkopien der angefertigten Fotos. Aus diesen geht hervor, daß zum damaligen Zeitpunkt die Fahrbahn teilweise mit niedergefahrenem Schnee bzw Schneematsch bedeckt war, sodaß auf den doch stark vergrößerten Lichtbildern keine Bodenmarkierungen ersichtlich sind. Deutlich sichtbar ist aber, daß der rechte Vorderreifen des PKW offenbar nicht verschoben worden sein kann, weil dieser inmitten eines unangetasteten Schneeflecks befindlich fotografiert wurde. Eine Verschiebung des Fahrzeuges mit der Frontseite ist außerdem deshalb ausgeschlossen, weil der PKW, wie auf dem offenbar von der Firma K angefertigten und der Zeugenaussage des Meldungslegers beigeschlossenen Fotokopie zu sehen ist, nur im Bereich der Hinterräder angehoben wurde. Auch auf dem von der Firma K angefertigten Foto, das im übrigen aus einer Perspektive gemacht wurde, die hinsichtlich der genauen Örtlichkeit des Abstellortes zu viele Fragen offenläßt, lassen sich keine Bodenmarkierungen ersehen.

Der Rechtsmittelwerber hat bei der Erstinstanz am 30. September 1998 ausgesagt, daß er deshalb etwas schräg, möglicherweise mit einem Rad auf der Markierung oder geringfügig darüber gestanden sei, weil der links neben ihm eingeparkte PKW dementsprechend schräg gestanden sei. Es sei richtig, daß er die Beweisfotos nach dem Hochheben und wieder Abstellen durch den Abschleppdienst angefertigt habe. Die Zeugin S M hat am 15. Juni 1998 vor der Stadtgemeinde L bestätigt, sie sei die Beifahrerin des Beschuldigten gewesen, der den ersten Parkplatz der Kurzparkzone neben den Behindertenparkplätzen benützt habe. Die rechten Räder seien dabei genau auf der blau-weißen Markierung gestanden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten. Gemäß § 54 Abs.5 lit.h zeigt eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 gekennzeichnet sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt auf der Grundlage des Akteninhalts, insbesondere der Zeugenaussage M und der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, die durch die vorliegenden Lichtbilder eindeutig und zweifelsfrei gestützt werden, in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, daß der Rechtsmittelwerber den äußerst rechten Parkplatz im Bereich der Kurzparkzone auf der rechten Seite der P "gegenüber nächst Nr. 9" als Abstellort für seinen PKW gewählt hat, wobei nicht auszuschließen ist, daß das Fahrzeug im Heckbereich etwas rechts über die Rand-Bodenmarkierung der Kurzparkzone hinausragte. Rechts davon befindet sich ein Parkplatz für dauernd stark gehbehinderte Personen. Wie der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage vom 15. Juli 1998 glaubhaft bestätigt hat, war der Grund für die von ihm veranlaßte, letztlich aber doch nicht durchgeführte Abschleppung durch die Firma K der, daß der Lenker des auf dem rechts vom Beschuldigten-PKW auf dem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeuges nicht einsteigen konnte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Grund am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin M, die im übrigen mit der Schilderung des Rechtsmittelwerbers im wesentlichen übereinstimmt, zu zweifeln, wobei auch der Rechtsmittelwerber nicht bestritten hat, daß er seine Lichtbilder angefertigt hat, nachdem der PKW von der Firma K wieder auf den Boden gestellt wurde. Der Meldungsleger hat angegeben, der PKW sei dabei etwa 50 cm mit dem Heck nach links versetzt worden, sodaß die Fotos des Rechtsmittelwerbers die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Veranlassung des Abschleppens nicht wiedergeben könnten. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß der PKW tatsächlich im Bereich der Kurzparkzone abgestellt war, was sich auch daraus ergibt, daß auf den Lichtbildern des Rechtsmittelwerbers die Front des von ihm geparkten Fahrzeuges so dargestellt ist, daß dieser im Bereich des rechten Scheinwerfers unmittelbar vor dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone" stand. Es ist nicht auszuschließen, daß das Fahrzeug im Heckbereich etwas nach rechts über die Randmarkierung hinausragte, jedoch kann von einem Standort des Fahrzeuges, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" nicht die Rede sein.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, zumal der Rechtsmittelwerber tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Naturgemäß sind auch keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: PKW stand nicht wie im Tatvorwurf = Spruch formuliert im Halte- und Parkverbot ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen, sondern im 1. Parkplatz der links davon befindlichen Kurzparkzone, allerdings mit dem Heck etwas rechs von der Bodenmarkierung -> Einstellung § 45 Abs.1 Z2 1. Alternative.

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