Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105896/14/Fra/Rd

Linz, 04.02.1999

VwSen-105896/14/Fra/Rd Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Berichter: Dr. Fragner; Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Oktober 1998, VerkR96-1737-1998 Do/HG, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Februar 1999 und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (2.400 S) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 12.000 S (EFS 12 Tage) verhängt, weil er am 12. Juli 1998 um ca 11.00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in St. Martin iM vom hinter dem Gasthaus W, M, befindlichen Parkplatz weg zur Allersdorfer Gemeindestraße und von dort auf der S bis zum Haus Nr. ohne einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B unzulässig und somit entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl.Nr. 120/1997 (Teil I) idgF, gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Da die Lenkereigenschaft bestritten wird, war im Grunde des § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 2. Februar 1999 durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet die Lenkereigenschaft. Er bringt vor, daß er durch die Scheidung das Haus zu verkaufen hatte und sich um 950 S den PKW als Transportmittel besorgt habe, da er sich sonst nicht vorstellen konnte, wer sonst ohne Geld einen Transport durchführen könnte. So habe er mit dem neuen Besitzer des Hauses vereinbart, daß er den PKW besorge und der neue Hausbesitzer als Lenker hilft, ihm das Haus zu räumen. Der Bw bringt weiters vor, daß er seit 19. Juni 1998 durch Hausexekution, beantragt von seiner Ex-Gattin, keinen Besitz mehr habe und daher um eine andere Bemessungsgrundlage (gemeint offenbar: Strafbemessung) ersuche. Aufgrund dieses Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat vorerst mit Schreiben vom 24. November 1998, VwSen-105896/4/Fra/Ka, dem Bw mitgeteilt, daß aufgrund der Aktenlage (Anzeige des GP St. Martin iM vom 14. Juli 1998, GZ-P 400/98 Ed.) eindeutig hervorgehe, daß GI E vom GP St. M iM den ihm zur Last gelegten Tatbestand festgestellt hat. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Bw aufgrund seiner Behauptung, daß jemand anderer dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat, gebeten, den Namen und die Adresse dieses Lenkers bekanntzugeben, damit dieser bei der Berufungsverhandlung zur Frage der Lenkereigenschaft vernommen werden kann. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Er folgt insoweit den Aussagen des Zeugen GI E vom GP St. M iM. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig und unter Wahrheitspflicht stehend aus, wie er den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand wahrgenommen hat.

Der Oö. Verwaltungssenat hegt keinerlei Zweifel darüber, daß dem Meldungsleger diese Wahrnehmungen nicht möglich oder zumutbar gewesen wären. Zudem ist zu bedenken, daß er seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, während es dem Bw freisteht, sich in jede Richtung zu verantworten, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Der Bw wurde - siehe oben - auch gebeten, Name und Adresse des Entlastungszeugen bekanntzugeben. Dies hat er nicht getan. Das bloße Bestreiten der Lenkereigenschaft wird daher als Schutzbehauptung gewertet und ist nicht geeignet, die oa Aussage des Meldungslegers in ihrer Beweiskraft zu erschüttern.

Daß der Bw zur Tatzeit nicht im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse B war, ist unbestritten. Strafbemessung: Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen.

Das FSG sieht für die Übertretungen der gegenständlichen Art einen gesetzlichen Strafrahmen von 5.000 S bis 30.000 S vor.

Zutreffend hat die Strafbehörde darauf hingewiesen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu den schwerwiegendsten Übertretungen des FSG zählt.

Wie der gesetzliche Strafrahmen zeigt, ist daher der Unrechtsgehalt einer solcher Übertretung als gravierend zu werten.

Die Strafbehörde ist bei der Bemessung der Strafe davon ausgegangen, daß der Bw zur Hälfte Eigentümer des Eigenheimes in der Schulstraße 21, 4113 St. Martin iM ist, für drei minderjährige Kinder eine monatliche Unterhaltsleistung von 5.000 S zu entrichten hat und eine Pension in der Höhe von 11.377,90 S bezieht. Dies ist - laut im Akt befindlicher Bestätigung der Buchhaltung der Post & Telekom Austria - die Bruttopension. Im Berufungsverfahren ist nunmehr nach dem Vorbringen des Bw davon auszugehen, daß er nicht mehr Hälfteeigentümer des oa Hauses ist. Dennoch ist eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen nicht vertretbar: Das Maß der Übertretung wiegt schwer. Der Bw hat zu den durch die übertretene Norm rechtlich geschützten Werten eine offenbar vollkommen gleichgültige Einstellung. Dies zeigt die Vielzahl der einschlägigen Vormerkungen. Als mildernd konnten keine Gründe gefunden werden. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und unter Zugrundelegung der oa Umstände würde somit auch eine wesentlich höhere Strafe dem Maß der Schuld und Präventionszwecken Rechnung tragen. Wenn hier dennoch eine relativ milde Strafe verhängt wurde, so ist dem nun auch im Berufungsverfahren zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand der Vermögenslosigkeit des Bw ausreichend Rechnung getragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum