Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105898/2/Fra/Ka

Linz, 11.11.1998

VwSen-105898/2/Fra/Ka Linz, am 11. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.8.1998, S-15724/98-3, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: auf Verlangen der Behörde, BH Linz-Land, 4021 Linz, Kärntnerstraße 16, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21.4.1998 bis zum 5.5.1998 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 30.12.1997 um 13.43 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt vor, daß ihm die Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht möglich sei, da jegliche Angabe der drei in Betracht kommenden Personen falsch sein könne, nachdem auf dem Foto der Fahrzeuglenker nicht erkennbar ist. Er müßte, wollte er der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachkommen, möglicherweise falsche Auskünfte erteilen, wozu er sicherlich nicht verpflichtet werden könne. Es sei ihm ebenfalls nicht mehr möglich, die Person zu benennen, die Auskunft über den Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt erteilen könne, da die in Frage kommenden Personen ihm nur mit Vornamen bekannt und im übrigen zurück in die Türkei gegangen seien. Er mache hier gerade nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, sondern sei aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht in der Lage, eine dem Gesetz entsprechende Angabe vorzunehmen. Der Bw bringt somit unverständlich zum Ausdruck, daß er die in der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt er zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 leg.cit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013), muß der Zulassungsbesitzer, wenn er nicht Gefahr laufen will, im Zeitpunkt einer Lenkeranfrage - wobei das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsieht - darüber nicht mehr eine (richtige) Auskunft geben zu können, durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, daß er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann. Diesbezügliche Aufzeichnungen hat der Bw jedoch offenbar nicht geführt. Er hat somit den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an einer Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VwGH vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Bw an der Verletzung der ggst. Verwaltungsvorschrift ausschließen würde, wurden von ihm nicht vorgebracht. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen. zu II. Strafbemessung: Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes und den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Übertretung im Sinne des § 19 VStG zu bemessen. Nach § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des ggst. Tatbestandes zweifellos gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Zu berücksichtigen ist, daß der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt geschätzt: Kein Vermögen, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten, Einkommen von mindestens 10.000 S netto monatlich. Der Bw hat glaubhaft dargelegt, daß er gegenüber seiner Ehefrau und einem gemeinsamen minderjährigen Kind sorge- und unterhaltspflichtig ist und im übrigen Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 5.000 DM in monatlichen Raten von ca. 180 DM zurückzuführen hat. Dieser Umstand veranlaßte den Oö. Verwaltungssenat zu einer Strafreduzierung. Eine weitere Herabsetzung konnte im Hinblick auf die oa Kriterien sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vorgenommen werden. zu III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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