Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105899/2/Fra/Ka

Linz, 26.01.1999

VwSen-105899/2/Fra/Ka Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.10.1998, VerkR96-2666-1998-SR/KB, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 16.6.1998 um 13.25 Uhr den PKW, VW 17, Kennzeichen , auf der B 38 in Richtung Bad Leonfelden im Gemeindegebiet Vorderweißenbach gelenkt hat, ohne sich vor Inbetriebnahme desselben zumutbar überzeugt zu haben, ob dieser den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da festgestellt wurde, daß der Auspuff undicht war, das Bodenblech rechts durchgerostet war und die Türen und Einstiege teilweise starke Rostschäden aufwiesen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Bw ist zuzustimmen, daß die Subsumierung der ihm vorgeworfenen Tatbestände unter die Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 alleine nicht ausreicht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0055) können Übertretungen nach § 102 Abs.1 KFG 1967 in Ansehung der im ersten Halbsatz des ersten Satzes normierten Verpflichtung jeweils nur in Verbindung mit anderen, im einzelnen zu bezeichnenden "hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" begangen werden. Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht diesen Kriterien. Zudem ist zu bedenken, daß, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges hinsichtlich des "Sich-Überzeugens" seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen kommt. Hat die Behörde einen KFZ-Lenker lediglich einer Übertretung für schuldig befunden, obwohl mehrere Mängel festgestellt wurden, verstößt sie gegen diesen Grundsatz.

Auf den ggstl. Fall bezogen kann dahingestellt bleiben, gegen welche "hiefür in Betracht kommende Vorschriften" der Bw verstoßen hat. Was den undichten Auspuff anbelangt, so käme hiefür allenfalls § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 oder 12 Abs.1 KFG 1967 in Betracht. Die dort angeführten Tatbestandsmerkmale wurden nämlich dem Bw während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Was die Rostschäden am Bodenblech sowie an den Türen betrifft, so wurde diesbezüglich keine Lokalisierung vorgenommen, weshalb diesbezüglich der Schuldspruch auch nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß bei Gefahr im Verzuge gemäß § 57 Abs.8 KFG 1967 vorzugehen ist. Darüber hinaus kann gemäß § 44 Abs.1 lit.a KFG 1967 die Zulassung zum Verkehr aufgehoben werden, sodaß im Sinne der Verkehrssicherheit primär diese Maßnahmen zu setzen sind. Daß Gefahr im Verzuge gegenständlich vorgelegen wäre, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Zum Zeitpunkt der technischen Kontrolle war auch die nächste wiederkehrende Begutachtung im Sinne des § 57a KFG 1967 noch nicht fällig.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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