Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105901/7/Ki/Shn

Linz, 15.12.1998

VwSen-105901/7/Ki/Shn Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dietmar W, vom 20. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Oktober 1998, GZ: Cst.-17.932/98, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 1998 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straf- erkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß das Kennzeichen des tat- gegenständlichen Kfz "L-8450L" lautet.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 400 S, ds 20 % der ver- hängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1998, GZ: Cst.-17.932/98, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 23.5.1998 um 14.55 Uhr in Linz, 141 Meter v.d. Wienerstr. 93 in Ri. stadteinwärts mit dem Kfz, Kz., die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 89 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Laser-Meßgerät festgestellt wurde.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1998 Berufung. Er verweist auf seine Einwendungen im Verwaltungsstrafverfahren, wonach er zu der in der Strafverfügung angegebenen Zeit am angegebenen Ort das angeführte Kfz nicht gelenkt hätte. Diese Behauptung sei seitens der Erstbehörde nicht näher überprüft worden.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 1998. An dieser Berufungsverhandlung haben der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie als Zeuge der Meldungsleger teilgenommen.

Der Bw konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, daß das in der Anzeige bzw im Strafverfahren bezeichnete polizeiliche Kennzeichen des gegenständlichen Kfz (Mercedes C 220) nicht "L-" sondern "L-" lautet. Den übrigen Sachverhalt hat er nicht bestritten. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Bw, daß die im erstbehördlichen Verfahren zugrundegelegten Annahmen der Tatsache entsprechen.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger erklärte, daß die Kfz-Daten üblicherweise aus dem Zulassungsschein entnommen werden. Ob es möglich wäre, daß irrtümlich das Kennzeichen nicht richtig notiert wurde, dazu erklärte der Zeuge, daß dies grundsätzlich nicht der Fall sei, es sei aber auch nicht gänzlich auszuschließen. Der Bw bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht und es sind auch im Berufungsverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt in Frage stellen würden. Der Umstand, daß in der Anzeige bzw im erstbehördlichen Strafverfahren das Kennzeichen des tatgegenständlichen Kfz falsch angegeben wurde, entspricht zwar der Tatsache, es ist aber damit jedoch nichts iSd Berufungsvorbringens zu gewinnen. Laut Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis VwGH vom 20.3.1991, 90/02/0185) bildet das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement, weshalb die Berufungsbehörde berechtigt war, eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10.000 S Geldstrafe ist im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung die festgesetzte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen. Es darf nicht übersehen werden, daß durch Geschwindigkeitsüberschreitungen generell die Verkehrssicherheit reduziert wird, zumal diese Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle sind. Aus diesem Grunde ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig. Laut vorliegenden Aktenunterlagen ist der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbelastet, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Erschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Die Erstbehörde hat ferner die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw geschätzt, dieser Schätzung ist der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die persönlichen Verhältnisse des Bw dem festgelegten Strafausmaß nicht entgegenstehen.

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist im vorliegenden Falle eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar. Zusammenfassend wird festgestellt, daß der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Kfz-Kennzeichen - beim Tatbestandselement bei Übertretung der StVO

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