Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230953/2/Gf/Ga

Linz, 31.07.2006

 

VwSen-230953/2/Gf/Ga Linz, am 31. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J E, M, T, vertreten durch RA Dr. W M, P, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. Juni 2006, Zl. Sich96-215-2005, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. Juni 2006, Zl. Sich96-215-2005, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er sich nach der Aufgabe seiner Unterkunft "im Juni 2005" in S nicht innerhalb von drei Tagen abgemeldet und sich "im September 2005" nicht innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in P bei der Behörde angemeldet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 bzw. des § 4 Abs. des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. Nr. I 151/2004 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er jeweils nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten sowie der zeugenschaftlichen Aussage seiner Gattin als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelswerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen und dementsprechend zu berücksichtigen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Juli 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass er nach wie vor seinen Wohnsitz bei seiner Gattin in S habe, wenngleich er sich dort auf Grund eines anhängigen Scheidungsverfahrens derzeit nur gelegentlich aufhalte. In P habe er hingegen nur seinen Wohnwagen abgestellt und sich dort nie länger als einen Tag aufgehalten.

 

Da sohin kein Verstoß gegen das MeldeG vorliege, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. Sich96-215-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt und nicht innerhalb von drei Tagen bei der Behörde angemeldet wird.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt nicht innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Behörde angemeldet wird.

 

3.2. Wie sich aus diesen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung jeweils darauf an, dass der Zeitpunkt der Unterkunftnahme bzw. der Aufgabe der Unterkunft in einer Wohnung mit einem bestimmten Tag festgestellt wird, von dem aus die gesetzliche Dreitagesfrist berechnet werden kann.

 

3.2.1. Ein derartiges Ermittlungsergebnis fehlt im gegenständlichen Fall aber letztlich sowohl hinsichtlich der Unterkunftnahme als auch in Bezug auf die Aufgabe der Unterkunft.

 

Denn es findet sich zwar − nicht im Spruch des Straferkenntnisses, aber − in der Anzeige der PI S vom 17. Oktober 2005, Zl. A1/9361/01/2005, und darauf aufbauend in der eine (rechtzeitige) Verfolgungshandlung verkörpernde, dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 2006 zugestellten Strafverfügung der BH Freistadt zu Zl. Sich96-215-2005 − deren Datierung mit "9. März 2004" offenkundig unrichtig ist, was aber deshalb nicht schadet, weil es sich insoweit nicht um ein essentielles Bescheidmerkmal handelt − ein entsprechend konkretisierter Zeitpunkt (17. Oktober 2005); dem Beschwerdeführer wird jedoch nicht angelastet, die Dreitagesfrist von diesem Bezugspunkt aus versäumt zu haben, sondern in einem nicht datumsmäßig bestimmten Zeitraum "im Juni 2005" bzw. "im September 2005".

 

Im Hinblick auf das gesetzliche Tatbild des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG bzw. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG genügt damit der Spruch aber nicht den Anforderungen des § 44a Abs. 1 VStG.

 

Abgesehen davon, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nicht als eine Strafverfolgungs- bzw. Anklagebehörde, sondern als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle fungiert (vgl. Art. 129 B-VG), kann der Spruch hier auch schon deshalb nicht mehr ex post korrigiert werden, weil dem Rechtsmittelwerber die Tat innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht in gesetzeskonformer Weise angelastet wurde.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

 

 

 

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