Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105905/10/Sch/Rd

Linz, 18.12.1998

VwSen-105905/10/Sch/Rd Linz, am 18. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 5. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. September 1998, VerkR96-11057-1998, idF des Berichtigungsbescheides vom 1. Oktober 1998, GZ wie oben, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 16. Dezember 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. September 1998, VerkR96-11057-1998, idFd Berichtigungsbescheides vom 1. Oktober 1998, GZ wie oben, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 19. Juli 1998 um 8.24 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling aA bei Kilometer 232,665 die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 64 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am angefochtenen Straferkenntnis - vor Erlassung des erwähnten Berichtigungsbescheides - fällt auf, daß dort die Formulierung enthalten ist, der Berufungswerber habe, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, keine Rechtsvorschriften verletzt. Auch wurde expressis verbis keine Geldstrafe verhängt, vielmehr lediglich ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10.000 S.

In der Folge wurde dieses Konzept des Straferkenntnisses von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unterfertigt und vom Sachbearbeiter am 22. September 1998 mit dem Absendevermerk versehen und ebenfalls unterfertigt. Der beträchtliche und laut Erstbehörde auf einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführende Mangel im Spruch des Straferkenntnisses blieb also den befaßten Organen der Erstbehörde vorerst verborgen. Dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt kann nicht entnommen werden, welcher Umstand die Behörde auf diese Mangelhaftigkeit hat aufmerksam werden lassen, der zeitlichen Abfolge der Erledigungen nach könnte der Schluß gezogen werden, daß es der Berufungswerber selbst war, der die Behörde auf diese Merkwürdigkeit im Strafbescheid hingewiesen hat. Jedenfalls wurde ein entsprechender Berichtigungsbescheid erlassen, sodaß das angefochtene Straferkenntnis im Kontext mit diesem Bescheid letztlich als formell hinreichend angesehen werden kann.

In der Sache selbst ist zu bemerken: Der Berufungswerber hat anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung die Überschreitung der Geschwindigkeit im festgestellten Ausmaß nicht in Abrede gestellt, sodaß sich in diesem Punkt weitergehende Ausführungen erübrigen. Es wurde jedoch, wie bereits im erstbehördlichen Verfahren, wiederum vorgebracht, daß an der Vorfallsörtlichkeit, einem Baustellenbereich, durch ein sich abzeichnendes gefährliches Fahrmanöver eines gerade zu überholenden LKW-Lenkers für den Rechtsmittelwerber eine Situation entstanden war, die eine Reaktion seinerseits erforderlich gemacht hätte. Die Entscheidung hätte innerhalb allerkürzester Zeit erfolgen müssen, wobei entweder eine massive Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder ein entsprechendes Beschleunigen in Frage gekommen wäre. Der Berufungswerber habe sich für letzteres entschieden. Gerade in diesem Moment sei er offenkundig vom Meldungsleger mittels Lasergerät gemessen worden. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse können diese Angaben des Berufungswerbers nicht als reine Schutzbehauptungen abgetan werden, zumal die von ihm geschilderte Situation durchaus lebensnah ist. Andererseits kann von einer Notstandssituation im rechtlichen Sinne nicht die Rede sein, da der Beschleunigungsvorgang offenkundig nicht die einzige zur Verfügung stehende Möglichkeit zur Bereinigung der Situation war. Bei der Strafbemessung darf dieses Vorbringen aber nicht unberücksichtigt bleiben, zumal es den Schluß ziehen läßt, daß es dem Berufungswerber nicht darum ging, vorsätzlich und ohne relevanten Grund den Baustellenbereich mit dieser beträchtlichen Geschwindigkeit zu befahren.

Zur Strafzumessung ist des weiteren zu bemerken:

Die Erstbehörde hat den für Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehenen Strafrahmen in der Höhe von 10.000 S ausgeschöpft und diese beträchtliche Verwaltungsstrafe verhängt, ohne zu ermitteln, ob für die Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt eine entsprechende Rechtsgrundlage in Form einer Verordnung der zuständigen Behörde vorliegt. Dieser wesentliche Verfahrensschritt wurde von der Berufungsbehörde nachgeholt und erhoben, daß die im Zusammenhang mit einer Baustelle im Zuge der A1 Westautobahn bestandenen Verkehrsbeschränkungen, die zum Vorfallszeitpunkt in Kraft gesetzt waren, ihre Grundlage in einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 14. Februar 1997 hatten.

Für den Berufungswerber sprechen also zusammenfassend die von ihm geschilderte und nicht zu widerlegende besondere Situation zum Zeitpunkt der Übertretung, seine Einsichtigkeit und letztlich auch der Umstand, daß er nur über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt. Der Sinn einer Verwaltungsstrafe kann nicht sein, einem Betroffenen seine Lebensführung über Gebühr zu beeinträchtigen.

Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Erstbehörde für die letzte vorangegangene Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geldstrafe von lediglich 400 S verhängt hat und nun auf einmal den Strafrahmen zur Gänze ausschöpft. Wenngleich der Rechtsmittelwerber bereits mehrmals einschlägig in Erscheinung getreten ist, bedarf eine solche "sprunghafte" Vorgangsweise einer Behörde einer besonderen Begründung, die dem Straferkenntnis aber nicht entnommen werden kann und wohl auch nicht schlüssig zu liefern ist. Einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe stand allerdings die Tatsache entgegen, daß, wie bereits erwähnt, beim Berufungswerber mehrere einschlägige Vormerkungen gegeben sind. Die Berufungsbehörde vertritt daher zusammenfassend die Ansicht, daß die nunmehr festgesetzte Strafe den Gegebenheiten des Falles entspricht und auch noch geeignet ist, um den Rechtsmittelwerber künftighin zur Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeiten zu bewegen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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