Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105909/10/Sch/Rd

Linz, 01.03.1999

VwSen-105909/10/Sch/Rd Linz, am 1. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 23. Oktober 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Oktober 1998, VerkR96-1739-1998-Len, wegen Übertretungen des GGSt, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 24. Februar 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1998, VerkR96-1739-1998-Len, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 42 Abs.1 Z1 iVm § 22 Abs.1 Z7 lit.a GGSt und 2) § 42 Abs.1 Z1 iVm § 22 Abs.1 Z7 lit.a GGSt Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er, wie am 5. Mai 1998 um 5.10 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz im Zuge der B 125, Gemeinde Leopoldschlag, Bezirk Freistadt, festgestellt wurde, mit dem LKW mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen 61 Karton Parfümprodukte mit einem Bruttogewicht von 380 kg der Gefahrgutklasse 3 Ziffer 5c ADR (UN 1266) als das zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtliche Organ (gemeint wohl des Beförderers) der H Transport GmbH, N, zu verantworten habe, daß 1) das oben genannte Gefahrgut befördert worden sei, obwohl im Beförderungspapier (RN 10381/1 lit.a und RN 2002 ADR) bei Anwendung der Bestimmungen der RN 2301a ADR (Ausnahmen von allen Bestimmungen des ADR) der gemäß RN 2301a Abs.7 ADR erforderliche Vermerk "Begrenzte Menge" gefehlt habe, obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden dürfe, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden seien, und 2) nicht zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier (RN 2007 lit.d ADR) anzubringende Vermerk "Beförderung nach RN 2007 des ADR" (wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt) gefehlt habe und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden dürfe, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde im Rechtsmittel vorgebracht, er habe den relevanten Transport nicht aufgrund eines Frachtvertrages, sondern eines Lohnfuhrvertrages getätigt. Die Erstbehörde hat dieses Berufungsvorbringen nicht zum Anlaß für entsprechende Erhebungen genommen, sondern das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Es ist daher diesem überlassen geblieben, den Sachverhalt zu überprüfen und eine entsprechende rechtliche Würdigung vorzunehmen. Dabei ist folgendes erhoben worden:

Die H Transport GesmbH ist Zulassungsbesitzerin des zum Vorfallszeitpunkt verwendeten LKW und Anhängers. Im Rahmen eines sogenannten "Lohnfuhrvertrages" sind diese Fahrzeuge samt Lenker gegen Entgelt einer Firma "M GmbH" mit Sitz in H überlassen worden. Dies bedeutet nach Aussage des Berufungswerbers, daß das genannte Unternehmen alleine für die Vorschriftsmäßigkeit der Ladung, der Begleitpapiere etc verantwortlich sei. Auch die Abwicklung des Transportes selbst, insbesondere die Einhaltung von Terminen, sei alleine Sache der "M GmbH". Wenngleich es nach Ansicht der Berufungsbehörde als im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei Unternehmen wohl als ungewöhnlich angesehen werden muß, daß dieser Lohnfuhrvertrag nur in mündlicher Form abgeschlossen wurde, so kann dieser Umstand alleine die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers noch nicht erschüttern bzw kann seine Verantwortung damit nicht widerlegt werden.

Gemäß § 3 Abs.1 Z10 GGSt ist "Beförderer" derjenige, der ein gefährliches Gut aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert. Wenn jemand im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages Fahrzeug und Lenker einem Dritten zur Verfügung stellt und letzterer in der Folge Gefahrguttransporte durchführt, so kann nach der erwähnten Legaldefinition nur dieser als Beförderer angesehen werden, nicht aber ersterer. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich diesbezüglich der Rechtsansicht des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich an, der mit seiner Berufungsentscheidung vom 13. Mai 1998, Senat-SW-97-009, bereits in diesem Sinne judiziert hat. Abschließend wird noch der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ausgeführt ist, daß der Berufungswerber in seiner - angenommenen - Funktion als "Beförderer" belangt werden sollte. Dieser Umstand alleine hätte aber eine Stattgebung der Berufung nicht gerechtfertigt, da eine entsprechende vollständige Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 16. Juli 1998) vorhanden ist und daher die Ergänzung des Spruches des Strafbescheides auch durch die Berufungsbehörde hätte veranlaßt werden können. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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