Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105912/5/Sch/Rd

Linz, 03.12.1998

VwSen-105912/5/Sch/Rd Linz, am 3. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. T vom 30. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Oktober 1998, VerkR96-5051-1997-Om, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1998, VerkR96-5051-1997-Om, über Herrn Dr. T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, Herrengasse 8, auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. Oktober 1997 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (8. Oktober 1998, richtig wohl: 1997), das ist bis 22. Oktober 1997, darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 22. Mai 1997 um 17.15 Uhr in Wels, Ringstraße vor dem Haus Nr. 37, abgestellt habe. Weiters habe er auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft geben hätte können, und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen habe geben können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe als Zulassungsbesitzer seines KFZ aufgefordert, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat.

Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, weshalb von der genannten Behörde eine mit 23. Februar 1998 datierte Strafverfügung ergangen ist, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde.

Am Text der Strafverfügung fällt auf, daß im Entwurf, der sich im Behördenakt befindet, der Tatvorwurf mit "... zuletzt vor dem 22.5.1997 ..." umschrieben wurde. Hiebei wurde das zwischen dem Wort "dem" und dem Datum ursprünglich eingefügt gewesene Wort "am" gestrichen. Demgegenüber ist dem nunmehrigen Berufungswerber allerdings eine Ausfertigung der Strafverfügung zugegangen, in der es wie folgt lautet: "... zuletzt vor dem am 22.5.1997 ...". Dieser Umstand wurde vom Berufungswerber vorgebracht und durch Vorlage einer entsprechenden Kopie der ihm zugegangenen Strafverfügung auch belegt.

Wenngleich die Aufforderung selbst zutreffend formuliert ist, kann dies von der erwähnten Strafverfügung nicht gesagt werden. Der Berufungswerber mußte angesichts der widersprüchlichen Tatvorwurfformulierung nicht wissen, welche Auskunft er nicht erteilt hätte, also ob er jene Person nicht bekanntgegeben habe, die das Fahrzeug vor dem erwähnten Zeitpunkt abgestellt hat oder jene, die dies genau zu dem Zeitpunkt getan hat.

Diese formellen Erwägungen wären ohne Bedeutung und schon gar nicht entscheidungsrelevant, wenn diese Strafverfügung nicht die einzige fristgerechte Verfolgungshandlung wäre. Die Erstbehörde hat zwischen dem Einlangen des Einspruches gegen die Strafverfügung (16. März 1998) und dem ersten weiteren Verfahrensschritt einen größeren Zeitraum (bis 6. Mai 1998) verstreichen lassen. Zwischenzeitig war die Frist des § 31 Abs.2 VStG abgelaufen. Die erwähnte Strafverfügung konnte aufgrund des widersprüchlichen Tatvorwurfes die erwähnte Frist jedoch nicht unterbrechen. Der Berufung war sohin aus diesen formellen Gründen Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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