Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105913/2/Fra/Ka

Linz, 18.11.1998

VwSen-105913/2/Fra/Ka Linz, am 18. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.5.1998, VerkR96-5280-1998, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen. Die Strafe wird in der bemessenen Höhe bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 96 Stunden) verhängt, weil sie am 9.2.1998 um 10.08 Uhr den PKW auf der Wiener Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Straßwalchen gelenkt hat, wobei sie im Gemeindegebiet von Frankenmarkt bei Km.264,6 (Baustellenbereich) die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 44 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten keine Berufungsvorentscheidung erlassen und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 leg.cit. für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Die Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 150 !! Prozent überschritten. Daß eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muß auch jedem Laien einsichtig sein. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt dieser Übertretung ist daher als erheblich zu werten. Als mildernd sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen. Als erschwerend sind allerdings zwei einschlägige Vormerkungen zu werten.

Die Berufungswerberin beantragt unter Hinweis auf ihre Witwenpension in Höhe von 8.000 S monatlich eine Strafreduzierung. Weiters teilte sie der Strafbehörde mit, daß sie für einen Umbau 3.500 S Rückzahlung leisten müsse. Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, daß die vorgebrachte wirtschaftliche und soziale Situation der Bw eine Reduzierung der Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu 30 % ausgeschöpft wurde, unter Zugrundelegung der oa Kriterien nicht rechtfertigt. Auch spezialpräventive Gründe sprechen dagegen. Der Bw steht es frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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