Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105914/19/Sch/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-105914/19/Sch/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Ralf G, vertreten durch die Rechtsanwälte vom 29. Juni 1999 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, VwSen-105914/12/Sch/Rd, abgeschlossenen Berufungsverfahrens zu Recht erkannt:

I.Der Antrag wird abgewiesen.

II.Der Antragsteller hat als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 3.100 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 69 Abs.4 AVG iVm Abs.1 Z2 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, VwSen-105914/12/Sch/Rd, der Berufung des R, vom 27. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Oktober 1998, VerkR96-16558-1997, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben und das Verfahren in diesem Punkt eingestellt, im übrigen (Fakten 2 bis 5) die Berufung aber abgewiesen. Insoweit die Berufung abgewiesen wurde, ist die Vorschreibung eines Kostenbeitrages von 20 % der verhängten Geldstrafen, also ein Betrag von insgesamt 3.100 S, erfolgt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluß vom 23. März 1999, Zl. 99/02/0031-3, die Behandlung derselben abgelehnt hat.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 die Gattin des damaligen Berufungswerbers, Frau S, wegen des Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde der Staatsanwaltschaft Linz unter Mitteilung des entsprechenden Sachverhaltes zur Anzeige gebracht. Es bestand der Verdacht, daß die Genannte ihren Gatten dadurch, daß sie die Lenkereigenschaft auf sich genommen hat, entlasten wollte und dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde begangen hat.

4. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1999 hat der seinerzeitige Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des oben erwähnten Berufungsverfahrens gestellt und dabei im wesentlichen begründend ausgeführt:

Seine Gattin S sei anläßlich der Verhandlung vom 23. Juni 1999 vor dem BG Linz rechtskräftig nach § 259 Z3 StPO freigesprochen worden. Das Strafgericht sei ausdrücklich davon ausgegangen, daß die Verantwortung seiner Ehegattin im Rahmen des Erstverfahrens und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens richtig sei, wonach sie Lenkerin des Fahrzeuges gewesen wäre und das Unfallgeschehen verursacht habe. Es seien daher sowohl die Erst- als auch die Berufungsentscheidung unrichtig.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber folgendes erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Ausgehend davon, daß das Vorbringen im Hinblick auf den Freispruch der Genannten im Gerichtsverfahren den Tatsachen entspricht, und auch die Rechtzeitigkeit der Antragstellung gegeben ist, war sohin zu beurteilen, ob das erwähnte Gerichtsurteil tatsächlich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd erwähnten Bestimmung bedeutet. Der Oö. Verwaltungssenat ist als Rechtsmittelbehörde im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem Schluß gekommen, daß die Lenkereigenschaft des nunmehrigen Antragstellers mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen war. Daraus ergab sich der Verdacht, daß die Angaben der Gattin des Genannten, die zeugenschaftlich einvernommen behauptet hatte, sie und nicht ihr Gatte hätte das Fahrzeug gelenkt, nicht den Tatsachen entsprechen konnten. Dieser Verdacht wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung mitgeteilt, wobei in der Folge das zuständige Gericht offenkundig - im Gegensatz zur Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat - zu der Ansicht gelangt ist, daß die Genannte tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Dadurch ist aber nicht die vom Berufungswerber gezogene Schlußfolgerung zulässig, daß damit die Entscheidung der Erst- bzw Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren quasi automatisch "unrichtig" wären. Vielmehr wurden nach den entsprechend abgeführten Verfahren von Behörde und Gericht jeweils eine andere Person als Lenker zum Unfallzeitpunkt angesehen.

Wesentlich ist auch der Umstand, daß es sich bei dem erwähnten Gerichtsurteil nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt, da dieses zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat noch gar nicht von Bestand war.

Zur oa Bestimmung des § 69 Abs.1 Z2 AVG kann zudem auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Demnach muß es sich zum einen bei Tatsachen und Beweismitteln iSd Bestimmung um solche handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren (vgl. etwa VwGH 25.10.1994, 93/08/0123).

Eine gerichtliche Entscheidung ist zum anderen weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG. "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war; darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommen nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 30.9.1985, 85/10/0067). Von solchen verwerteten neu hervorgekommenen Beweismitteln kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein bzw wird vom Antragsteller auch nichts dahingehend behauptet.

Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Beweismitteln (VwGH 26.4.1994, 91/14/0129 ua).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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