Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105915/5/Fra/Ka

Linz, 16.12.1998

VwSen-105915/5/Fra/Ka Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.10.1998, VerkR96-12793-1998-Ro, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG1997 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 2.500 S ermäßigt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 20 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG 1997 gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus der Aktenlage ergibt sich, daß das angefochtene Straferkenntnis am 16.10.1998 durch Hinterlegung beim Postamt H zugestellt wurde. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist ist somit am 30.10.1998 abgelaufen. Aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert geht hervor, daß der Bw sein Rechtsmittel am 2.11.1998 - somit außerhalb der Berufungsfrist - der Post zur Beförderung übergeben hat. Es war daher vorerst zu prüfen, ob das Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde. Der Bw hat in dem diesbezüglich vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahren glaubhaft dargelegt, daß er in der Zeit vom 12.10.1998 bis 22.10.1998 vorübergehend ortsabwesend war. Dies hat gemäß § 17 Abs.3 4. Satz Zustellgesetz die Rechtzeitigkeit der Berufung zur Folge. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher in der Lage, die Sache, dh. die Strafbemessung einer Beurteilung zu unterziehen. Der Bw ersucht um Herabsetzung der Strafe auf 500 S mit folgender Begründung: "1.) Ich habe ohne Umschweife die Rechtsverletzung zugegeben. 2.) Bei der Rechtsverletzung wurde nicht im geringsten jemand gefährdet. 3.) Ich kann mir die von Ihnen verhängte Strafe nicht leisten, da meine privaten Verpflichtungen gegenüber meiner Familie zu hoch sind und ich gerade auch mit der Wohnhaussanierung finanziell zu kämpfen habe. 4.) Hätte ich bei meinem Dienstgeber mich geweigert, den Anhänger mit dem Montagefahrzeug zu ziehen, so hätte die Firma erheblichen Schaden erlitten (wegen Versäumnis eines Brandversuches), und ich hätte vielleicht meinen Job verloren. 5.) Ich habe bereits Unannehmlichkeiten genug gehabt, weil die von Ihrer Behörde am 11.9.1998 ausgestellte "Aufforderung zur Rechtfertigung" nicht wie üblich und auch gesetzlich vorgesehen, mit der Post zugestellt wurde, sondern von zwei Gendarmeriebeamten persönlich in ihrem Dienstfahrzeug." Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Bw ua vor, daß bei seinem Arbeitgeber, der Fa. Brandschutz Systeme GmbH in Haag/H., drei bis vier Anhänger betrieben werden, die so typisiert sind, daß sie mit dem VW-Transporter gezogen werden dürfen, ohne dafür die Lenkerberechtigung Klasse E zu besitzen. Entweder durch Reparatur eines Hängers oder weil zusätzlich ein derartiger Hänger gebraucht wurde, sei von seiner Firma ein zusätzlicher Anhänger gemietet und beladen worden. Er sei davon ausgegangen, daß auch dieser Hänger entsprechend typisiert ist und sei auch von seinem Arbeitgeber nicht gesondert darauf hingewiesen worden. Erst bei einer Verkehrskontrolle sei er zum ersten Mal darauf aufmerksam gemacht worden, daß in diesem Fall die Typisierung nicht passe und er die Lenkerberechtigung der Klasse E benötigen würde. Der Hänger sei daraufhin sofort abgestellt worden. Bei diesem Sachverhalt ist typischerweise ein Anwendungsfall des § 20 VStG gegeben. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen eines konkreten Sachverhaltes. Die Überprüfung der Strafbemessung im Rahmen der Kriterien des § 19 VStG erübrigt sich, weil die Strafbehörde ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 5.000 S verhängt hat. Die Herabsetzung der Strafe auf 500 S - wie vom Bw beantragt - ist nicht möglich, weil aufgrund der oa Bestimmung die Mindeststrafe lediglich bis zur Hälfte unterschritten werden darf, ds im konkreten Fall 2.500 S. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist auch aus spezialpräventiven Gründen ausreichend. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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