Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105916/6/Fra/Ka

Linz, 01.02.1999

VwSen-105916/6/Fra/Ka Linz, am 1. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.9.1998, VerkR96-1756-1998 Do/HG, betreffend Übertretungen des FSG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG 1967 1.) eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 8 Tage) und 2.) eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 9.7.1998 um 13.55 Uhr im Gemeindegebiet von Walding auf der Aschacher Bundesstraße, bei Strkm.3,620, und weil er am 10.7.1998 um 21.30 Uhr im Gemeindegebiet von Feldkirchen/D., bei Strkm.11,800, jeweils den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ohne einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B unzulässig und somit entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (FSG) BGBl.Nr.120/1997 (Teil I) idgF gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die mit 12. Oktober 1998 datierte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Weil die Berufung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist festzustellen, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 29.9.1998 zugestellt wurde. Die Übernahme wurde durch Anführung des Datums und Unterschrift auf dem entsprechenden Zustellnachweis durch den Bw bestätigt. Das Rechtsmittel ist mit 12.10.1998 datiert und wurde laut Poststempel des Postamtes Waidhofen/Y. am 20.10.1998 zur Post gegeben. Es langte laut Eingangsstempel am 21.10.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 13.10.1998.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, also auch nicht verlängert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 24.11.1998, VwSen-105916/4/Fra/Ka, der Verspätungssachverhalt mitgeteilt. Es wurde ihm auch eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Anhaltspunkte für einen Zustellmangel bietet weder der erstbehördliche Akt noch das vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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