Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105917/22/Fra/Ka

Linz, 22.01.1999

VwSen-105917/22/Fra/Ka Linz, am 22. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.10.1998, VerkR96-3471-1998, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.1998, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 3 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 20.000 S (EFS 400 Stunden) verhängt, weil er am 24.6.1998 gegen 6.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Michaelnbach-Stauff-Landesstraße von Richtung Waizenkirchen kommend in Richtung Grieskirchen bis etwa auf Höhe des Strkm.5,8 im Ortschaftsbereich Haus, Gemeinde Michaelnbach, gelenkt hat und er sich zwischen 10.43 Uhr und 10.57 Uhr desselben Tages in seiner Wohnung, Oberer Stadtplatz Nr.19, 4710 Grieskirchen, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten untersuchen zu lassen, wobei aufgrund der bei ihm vorhandenen Alkoholisierungsmerkmale, wie Geruch der Atemluft nach Alkohol, Rötung der Augenbindehäute, vermutet werden konnte, daß er sich beim vorangegangenen Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat, indem er der mehrfach von den Gendarmeriebeamten zwischen 10.43 Uhr und 10.57 Uhr ihm gegenüber erklärten Aufforderung zur Durchführung eines Alkomatentestes zum Gendarmerieposten mitzukommen, nicht Folge leistete und weiters, indem er um 11.09 Uhr in seiner Wohnung, Oberer Stadtplatz Nr.19, 4710 Grieskirchen, nach Herbeischaffung des Alkomatengerätes die von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht neuerlich erhobene Aufforderung zur Durchführung eines Alkomatentestes verweigerte, indem er seine Wohnungstür trotz wiederholten Verlangens durch die Gendarmerie nicht öffnete.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.1998 erwogen:

I.3.1. Unstrittig ist, daß der Bw am 24.6.1998 gegen 6.00 Uhr das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Bei diesem Unfall wurde er auch selbst verletzt. Zu dem ihm angelasteten Tatbestand bringt der Bw vor, daß er sich nach der an ihn gerichteten Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten untersuchen zu lassen, dazu ausdrücklich bereiterklärt habe und daß er letztlich auch selbst beim Gendarmerieposten Grieskirchen, wohin er nach Aufforderung der Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Waizenkirchen kommen sollte, vorgesprochen habe, um diesen Alkomatentest vornehmen zu lassen. Allerdings seien zu dieser Zeit die Gendarmeriebeamten des GPK Waizenkirchen nicht am GPK Grieskirchen gewesen, sondern hätten sich völlig unnötigerweise zur Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen begeben, wonach diese dann die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigerten. Durch die Vorlage eines Befundes des Augenfacharztes Dr. S hätte er klarstellen können, daß er aufgrund eines schon vorher bestehenden Augenleidens in entsprechender Behandlung gewesen sei, womit die Rötung der Augenbindehäute eben verbunden waren. Die am Vorabend zu sich genommenen alkoholischen Getränke hätten nie zu einer Beeinträchtigung führen können. Der Schuldvorwurf sei unbegründet, weil er noch vor irgendwelchen gegen ihn laufenden Erhebungen selbst schon beim GP Grieskirchen die Unfallsmeldung erstattet hatte bzw erstatten hätte wollen. Schließlich sei auch in der Anzeige festgehalten worden, daß er sich niemals geweigert habe, seine Atemluft untersuchen zu lassen, sondern im Gegenteil, seine Bereitschaft dazu erklärte. Er sei auch nicht von den Beamten vorgeführt worden, sondern freiwillig am GPK Grieskirchen erschienen, um eben diesen Atemlufttest vornehmen zu lassen. Betreffend die Amtshandlung in seiner Wohnung bringt der Bw vor, daß er in der Unterhose vor den Gendarmeriebeamten gestanden sei und diese lediglich ersucht habe, daß er, bevor er zum Gendarmerieposten Grieskirchen zu kommen hätte, sich vorerst entsprechend säubern und anziehen könnte, was er in der Folge auch getan habe. Wenn von Aufforderungen, die Tür zu öffnen und einem Klopfen in der Anzeige und in den Einvernahmen der Beamten die Rede ist, so gebe er dazu an, daß er im Bad gewesen sei und davon nichts gehört habe. Auf ein von ihm später wahrgenommenes Läuten hatte er hinausgerufen, daß er ohnehin gleich fertig sei und hinunterkommen würde. Die Beamten seien aber bereits weggefahren gewesen, als er in Begleitung von R hinunterkam. Als sich er und seine Freundin unverzüglich zum Posten Grieskirchen begeben hatten und erklärten, daß er deshalb gekommen sei, um der Aufforderung der Beamten nachzukommen, sich einem Alkomatentest zu unterziehen, wies der Insp. I darauf hin, daß sich in der Zwischenzeit die Beamten das Alkomatgerät geholt hätten und sie uns vermutlich verfehlt hätten. Auszugehen ist somit nach dem Vorbringen des Bw davon, daß er den Verkehrsunfall beim Gendarmerieposten Grieskirchen selbst gemeldet habe, wobei er natürlich auch damit gerechnet hätte, eine Atemluftuntersuchung machen zu müssen, weiters davon, daß er ausdrücklich gegenüber den Beamten erklärt habe, ihrer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung Folge zu leisten. Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, daß, wenn die Judikatur fallweise davon spreche, daß eine nachträgliche Zustimmung zur Vornahme der Alkotestprobe die vorherige Weigerung nicht ungeschehen machen könne, es sich hiebei jeweils um Fälle handle, in denen jemand zunächst ausdrücklich den Alkotest verweigert habe und sich sozusagen nachträglich die Sache überlegt hatte. Hier sei aber das Gegenteil der Fall, sodaß der diesbezügliche Vorwurf in Richtung des § 5 Abs.2 StVO 1960 ungerechtfertigt erscheine. I.3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.1998, die in Verbindung mit dem weiters angefochtenen Faktum 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960), für das das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied Dr. Fragner zuständig ist, Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Zeugin R, der Zeugen F, G, Gr.Insp. I, GP Grieskirchen, und Gr.Insp. H, GP Waizenkirchen. Folgender entscheidungrelevanter Sachverhalt steht aufgrund dieser Beweisaufnahme fest:

Der Bw lenkte am 24.6.1998 gegen 6.00 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW, wobei er den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Verkehrsunfall verursachte. Im PKW befand sich zum Unfallszeitpunkt keine weitere Person. Der Bw verständigte darauf mit dem Mobiltelefon seine Lebensgefährtin Petra Reindl. Nach dem Eintreffen seiner Freundin an der Unfallstelle und Abschleppen des PKW´s in die Garage des Zeugen G erschienen sowohl der Bw als auch dessen Freundin um 7.50 Uhr beim Gendarmerieposten Grieskirchen. Nach Schilderung der Unfallsörtlichkeit teilte ihnen der journaldienstleistende Beamte des GP Grieskirchen, Gr.Insp. I, mit, daß zur Unfallsaufnahme der GP Waizenkirchen örtlich zuständig ist. Davon, wer das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat, war am GP Grieskirchen nicht die Rede. Um 8.20 Uhr erstattete die Freundin des Bw, Frau R, beim GP Waizenkirchen die Anzeige über den Verkehrsunfall und gab gegenüber dem Gendarmeriebeamten H sich selbst als Lenkerin des Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt an. Um ca. 9.15 Uhr begaben sich die Gendarmeriebeamten H und H, beide GP Waizenkirchen, zur Unfallstelle, wo sie feststellen konnten, daß das Unfallsfahrzeug mit abmontierten Kennzeichentafeln beim Anwesen des Herrn F G unter einem Flugdach abgestellt war. Der Gendarmeriebeamte Humer schaute in das Fahrzeug, jedoch nur auf den Vordersitz und Beifahrersitz, stellte Blut auf einer CD fest, was ihn zur Schlußfolgerung leitete, daß es bei diesem Verkehrsunfall allenfalls Verletzte gegeben hat, weshalb diese beiden Beamten in der Folge zum Krankenhaus Grieskirchen gefahren sind, um sich zu erkundigen, ob allenfalls jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt eingeliefert worden war, was jedoch verneint wurde. Schließlich fuhren sie zum GP Grieskirchen, wo sie die Adresse der Freundin des Bw eruierten und anschließend zum Haus Grieskirchen, Oberer Stadtplatz 19, wo sowohl der Bw als auch dessen Freundin wohnt. Die Beamten trafen dort um 10.35 Uhr ein. Dieser Zeitpunkt steht deshalb so genau fest, weil es sich Herr Gr.Insp. H zur Gewohnheit gemacht hat, bei wichtigen Amtshandlungen wie zB Unfallsaufnahmen etc. die Zeiten zu notieren. Er machte sich auch in diesem Fall handschriftliche Aufzeichnungen. Nach entsprechendem Läuten wurde die Wohnungstür von der Freundin des Bw, Frau R, geöffnet. Die Freundin des Bw gab vorerst weiters an, daß sie selbst das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat. Nach Vorhalt des Gendarmeriebeamten Humer, daß ihre Angaben vom Zeitablauf nicht der Wahrheit entsprechen könnten und Frau R diesbezüglich keine Antwort wußte, mengte sich der Bw in das Gespräch ein und fragte dessen Freundin, ob sie denn nicht wisse, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Diese errötete. Schließlich gab der Bw an, daß er alleine das Fahrzeug gelenkt hat und sich noch sein Hund im Fahrzeug befand. Aufgrund festgestellter Symptome, wie Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute wurde der Bw vom Beamten H aufgefordert, zur Durchführung einer Atemluftalkohol-untersuchung mittels Alkomaten zum GP Grieskirchen mitzukommen. Diese Aufforderung erfolgte um 10.43 Uhr. Der Bw stimmte dieser Aufforderung vorerst zu, teilte den Beamten jedoch mit, daß er sich zuerst duschen und anziehen möchte, worauf die Beamten erwiderten, daß dies nicht notwendig sei. Es genüge, daß er sich lediglich etwas anziehe. Der Bw erwiderte, daß er sich nicht anziehen werde, wenn die Beamten in der Wohnung blieben, worauf die Beamten mit dem Bw vereinbarten, die Wohnung zu verlassen und im Vorhaus zu warten, damit sich der Bw ungestört umziehen könne. Als die Gendarmeriebeamten in der Folge die Wohnung verließen, wurde die Tür zugemacht und verriegelt. Die Gendarmeriebeamten versuchten darauf durch Klopfen, Zurufe und Betätigung der Glocke neben der Tür, den Bw zum Öffnen der Türe zu bewegen. Da keine Reaktion erfolgte, beratschlagten die Gendarmeriebeamten über die weitere Vorgangsweise. Schließlich holte der Beamte H das Alkomatgerät vom GP Grieskirchen ab, um dem Bw gegebenenfalls die Durchführung eines Alkomatentests in seiner Wohnung zu ermöglichen. In der Folge wurde erneut von den beiden Gendarmeriebeamten der Versuch unternommen, den Bw durch Klopfen, Zurufe und Läuten zum Öffnen der Tür zu bewegen. Dem Bw wurde letztlich durch Zurufen an der Wohnungstür mitgeteilt, daß der Alkomat herbeigeschafft wurde und ihm zwei Minuten Zeit gegeben wird, herauszukommen, um die Atemluftuntersuchung durchzuführen. Diese Aufforderung erfolgte um 11.07 Uhr durch Zuruf, um 11.10 Uhr teilten dann die Gendarmeriebeamten dem Bw durch die Wohnungstür mit, daß der Alkotest als verweigert gelte. Sie verließen anschließend das Haus. Der Bw und dessen Freundin erschienen um 11.25 Uhr beim GP Grieskirchen. Dort wollte sich der Bw einem Alkotest unterziehen, worauf ihm von den Gendarmeriebeamten des Postens Waizenkirchen, die sich in der Zwischenzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingefunden hatten und nach Funkverständigung zum GP Grieskirchen gefahren sind, mitgeteilt wurde, daß die Amtshandlung als abgeschlossen gilt, der Alkotest verweigert wurde und von einer weiteren Durchführung eines Alkotests Abstand genommen wird. Beweiswürdigend ist zum Vorbringen des Bw, daß er den Unfall beim GP Grieskirchen selbst gemeldet habe, wobei er natürlich auch damit rechnete, eine Atemluftuntersuchung machen zu müssen, festzustellen, daß bei dieser Meldung keine Rede davon war, wer das Fahrzeug gelenkt hat (auf die diesbezügliche Beweiswürdigung im Erkenntnis VwSen-105918 betreffend das Faktum 2 [§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960] wird in diesem Zusammenhang verwiesen). Zutreffend ist, daß sich der Bw in seiner Wohnung vorerst verbal bereit erklärt hat, sich dem Alkotest zu unterziehen. Die Gendarmeriebeamten verließen jedoch auf Wunsch des Bw - siehe oben - die Wohnung, damit sich dieser ungestört anziehen konnte. Weil die Wohnungstür verriegelt wurde, war es den Gendarmeriebeamten verwehrt, neuerlich in die Wohnung des Bw zu gelangen. Wenn nun der Bw im Einklang mit seiner Freundin R behauptet, daß er deren Klopfen, Läuten und Zurufen nicht mehr gehört hat, ist dies unglaubwürdig. Die Zeugin R gab bei der Berufungsverhandlung an, daß sich sowohl sie als auch der Bw gleichzeitig im Bad gewaschen hätten, sie beim Waschbecken und er bei der Badewanne. Die Badezimmertür war geschlossen. Ein Klopfen, Läuten oder Zurufen hätte sie nicht gehört. Dieser Version kann kein Glauben geschenkt werden. Gr.Insp. H sagte bei der Berufungsverhandlung aus, daß er das Plätschern vom Bad eindeutig gehört habe. Er habe auch das Enden dieses Plätschergeräusches und im Anschluß daran Schritte gehört. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Bw die Aktivitäten der Beamten gehört hat. Er selbst räumt in seiner Berufung ein, daß er auf ein von ihm später wahrgenommenes Läuten hinausgerufen hatte, daß er ohnehin gleich fertig sei und hinunterkommen würde. Wenn er jedoch weiters vorbringt, daß die Beamten bereits weggefahren gewesen seien, als er in Begleitung von P R hinunterkam, kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß er das Wegfahren der Beamten bewußt abwartete, als er mit seiner Freundin die Wohnung verließ. Er hat gewußt, daß die Beamten vor der Wohnungstür warten. Dies hat er mit ihnen vereinbart. Wenn die Beamten schließlich das Alkomatgerät vom GP Grieskirchen zur Wohnung des Bw schafften, kann diese Maßnahme gegenüber dem Bw als entgegenkommend angesehen werden. Während der Beamte H das Gerät holte, war Gr.Insp. H ständig vor der Wohnungstüre anwesend. Nur einmal ging er zur Haupteingangstür und betätigte auch die Sprechanlage. Es ist daher auch völlig auszuschließen, daß der Bw und dessen Freundin in der Zwischenzeit die Wohnung verließen und die Beamten entgegen ihren Angaben früher die Wohnung verlassen hätten.

Obwohl der Bw noch vor Herbeischaffung des Alkomaten der Aufforderung der Gendarmeriebeamten zum GP Grieskirchen mitzukommen, nicht Folge leistete, war die Amtshandlung nicht abgeschlossen. Die endgültige Verweigerung erfolgte erst um 11.09 Uhr nach neuerlicher Aufforderung zur Durchführung des Alkomatentests. Wenn nun der Bw bei der Berufungshandlung den Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür gestellt hat, daß man bei geschlossener Badezimmertür und laufendem Wasser weder Rufen noch ein Läuten, weder über die Hausglocke noch über die Sprechanlage zu hören ist und auch kein Plätschern nach außen bei geschlossener Badezimmertür vernehmbar ist, muß dem entgegengehalten werden, daß ein derartiger Antrag keinen aufzuklärenden relevanten Umstand mehr zum Sachverhalt beizutragen vermag. Selbst wenn das Vorbringen des Bw zutreffend wäre, kann keineswegs gesagt werden, daß sich der Bw und dessen Freundin noch im Badezimmer aufhielten, als die Beamten klopften und läuteten. Der Version des Bw steht auch die Aussage des Gr.Insp. H entgegen, wonach er nach Aufhören des Plätschergeräusches Schritte in der Wohnung gehört hat. Auch die Einvernahme des beantragten Zeugen H ist entbehrlich. Dieser wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu der Frage einvernommen, wann er den ihm bekannten Gendarmeriebeamten Gr.Insp. H im Hause des Bw getroffen hat. Dazu gab er an, daß er nicht so genau auf die Uhr gesehen habe. Er wisse nur, daß er um 11.00 Uhr in Neumarkt eine Schulung bei der Raiffeisenkasse durchzuführen hatte und aus der Reaktion seines Publikums wisse, daß er genau um 11.00 Uhr ankam. Wann er genau weggefahren sei, könne er nur durch Subtraktion der Fahrzeit einschätzen. Er nehme an, daß er etwa 20 Minuten benötigt hatte. Da er um ca. 10.55 Uhr ankam, dürfte er so gegen 10.35 Uhr von Grieskirchen weggefahren sein. Wenn ihm somit vorgehalten werde, daß laut Anzeige die Gendarmeriebeamten um 10.35 Uhr in der Wohnung des Herrn A eingetroffen seien, könne er diese Zeitangabe somit bestätigen. Die Behauptung des Bw, daß die Fahrzeit vom Stadtplatz Grieskirchen bis zur Raiffeisenkasse Neumarkt keinesfalls 20 Minuten beträgt, ist ungeeignet, die Angaben des Gr.Insp. H, wonach dieser um 10.35 Uhr in der Beschuldigtenwohnung eingetroffen ist, zu erschüttern. Aufgrund verschiedener Umstände, wie Verkehrsaufkommen etc., kann die Fahrzeit von Grieskirchen nach Neumarkt selbstverständlich unterschiedlich lang sein. Die Beweisanträge wurden daher abgelehnt, zumal der Sachverhalt für den Oö. Verwaltungssenat geklärt ist. Ebenso kann nicht erkannt werden, welchen sachverhaltsrelevanten Umstand der Beweisantrag auf Einvernahme des Rev.Insp. H, GP Waizenkirchen, zum Beweis dafür, wie die Niederschrift vor der belangten Behörde zustandegekommen ist, aufklären soll. Es war daher auch dieser Antrag abzulehnen. Rechtliche Beurteilung:

Die Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkotest lagen vor, weil die Gendarmeriebeamten aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs der Atemluft beim Bw und der geröteten Bindehäute vermuten konnten, daß sich dieser im alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Lenkereigenschaft stand für die Gendarmeriebeamten aufgrund des Geständnisses des Bw fest. Einen Nachtrunk behauptete dieser nicht. Symptome wie Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute sind ein Hinweis auf eine Alkoholisierung. Da der stündliche Abbauwert des Alkohols von minimal 0,1 bis maximal 0,2 Promille schwankt, sind aufgrund der Besonderheit der linearen Abbaucharakteristik Rückrechnungen grundsätzlich auch über längere Zeiträume von mehreren Stunden möglich. Die Aufforderung zum Alkotest des Bw war somit gerechtfertigt. Dahingestellt kann bleiben, ob die Rötung der Augenbindehäute durch eine Augenentzündung hervorgerufen wurde. Gegenständlich wurde dem Bw nicht das Fahren in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand vorgeworfen, sondern die "Verweigerung des Alkotests". Die Behauptung des Bw, daß seine geröteten Augenbindehäute von einer Augenentzündung stammen, ist unerheblich, weil ja auch Alkoholgeruch der Atemluft festgestellt wurde und dieser ein typisches Alkoholsymptom ist. Die Strafbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Alkoholisierungssymptome zur Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung berechtigen und die Ursachen dieser Symptome nicht entscheidungsrelevant sind, sodaß auch schon deshalb die Frage, ob die Augenbindehäute aufgrund einer möglichen Augenentzündung gerötet waren, keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Als Verweigerung des Tests gilt jedes Verhalten des Betroffenen, das die Vornahme des Tests verhindert. Durch das oben beschriebene als erwiesen festgestellte Verhalten hat der Bw die Vornahme der Atemluftuntersuchung auf Atemalkoholgehalt verhindert. Die später am Gendarmerieposten Grieskirchen bekundete Bereitschaft, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, war nicht geeignet, den von ihm bereits erfüllten Tatbestand ungeschehen zu machen. Wenn der Bw argumentiert, daß hier das Gegenteil der Fall sei, weil er den Verkehrsunfall beim GP Grieskirchen selbst gemeldet habe, wobei er natürlich damit rechnete, eine Atemluftuntersuchung machen zu müssen und weiters davon auszugehen sei, daß er ausdrücklich gegenüber den Beamten erklärt habe, ihrer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung Folge zu leisten, ist dies völlig unsubstantiiert. Diesbezüglich liegt kein wie immer geartetes Beweisergebnis vor. Die oben beschriebene und als erwiesen festgestellte Amtshandlung wurde um 11.09 Uhr in der Wohnung des Bw beendet und ist diese beginnend ab 11.10 Uhr des Tattages als abgeschlossen anzusehen und der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand vollendet. I.4. Strafbemessung:

Was die Sanktion für den vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand anlangt, ist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis zu verweisen. Die belangte Behörde hat die Strafe nach den zu berücksichtigenden Strafbemessungskriterien im Sinne des § 19 VStG bemessen und es ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei dieser Strafbemessung nicht zu konstatieren. Der Oö. Verwaltungssenat verweist auf die entsprechende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und erhebt diese Ausführungen - um Wiederholungen zu vermeiden - zu einem Bestandteil dieses Bescheides. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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