Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105920/9/Sch/Rd

Linz, 15.12.1998

VwSen-105920/9/Sch/Rd Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 23. Oktober 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. September 1998, VerkR96-9432-1997/ah, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Dezember 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1998, VerkR96-9432-1997/ah, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) einem Tag und 2) zwei Tagen verhängt, weil er am 5. Dezember 1997 um ca 20.30 Uhr den PKW der Marke Audi 80 mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg F im Ortschaftsbereich Im Himmelreich im Ortsgebiet Münzkirchen in Richtung Ortszentrum gelenkt habe, wobei er 1) im Bereich der Kreuzung mit der Alfred-Kubin-Straße links von der Fahrbahn abgekommen sei und zwei dort befindliche Obstbäume beschädigt und es unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, und 2) es zudem unterlassen habe, an der erforderlichen Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (es sei nicht mehr eindeutig feststellbar gewesen, ob er sich im Zuge dieser Fahrt körperlich und geistig in einem fahrtauglichen Zustand befunden habe - nach dem Unfall habe er Alkohol konsumiert, wodurch er eine eventuell vorliegende Alkoholisierung zu verschleiern versucht habe; allgemein seien die Erhebungen der Gendarmerie erschwert worden).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, mit seinem Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von der Fahrbahn abgekommen und in einer angrenzenden Wiese gegen einen Obstbaum gestoßen zu sein. Beim Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu lenken, sei er auch noch mit einem zweiten Baum in Berührung gekommen. Nach den von der Gendarmerie in der Folge getätigten Erhebungen muß von einem durch den Unfall entstandenen fremden Sachschaden ausgegangen werden, zumal einer der Bäume abgebrochene Äste und beträchtliche Abschälungen der Rinde aufwies. Diesbezüglich liegt ein aussagekräftiges Foto im erstbehördlichen Akt ein. Beide Bäume wurden von den erhebenden Gendarmeriebeamten beim Einlangen an der Unfallstelle in Schräglage bzw nahezu waagrechter Lage aufgefunden. Auch waren die Bäume durch entsprechende Holzkonstruktionen umgeben gewesen, die beim Anprall ebenfalls beschädigt wurden. Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift, daß ein Sachschaden im rechtlich relevanten Sinne gar nicht vorgelegen sei, wurde diese Verteidigungslinie im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Dies wäre auch nicht erfolgversprechend gewesen, zumal nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon das Abschürfen der Rinde eines Baumes einen, wenn auch geringfügigen, Schaden darstellt (VwGH 25.9.1991, 90/02/0217 ua). Ohne Zweifel lag ein solcher Schaden ganz abgesehen von den noch beschädigten vorhin erwähnten Holzkonstruktionen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vor, wobei es naturgemäß nicht von Bedeutung sein kann, ob ein Baum einen solchen Schaden durch Regeneration übersteht oder nicht. Zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalles ist diese Frage naturgemäß noch völlig offen.

Der Berufungswerber vermeint aber, deshalb keine Übertretung der ihm zur Last gelegten Bestimmungen begangen zu haben, da ihm zum Unfallzeitpunkt, es herrschte damals Dunkelheit, nicht zumutbar abverlangt habe werden können, diese Schäden festzustellen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß einer der beiden Bäume sehr schwer beschädigt war, wie das von der Gendarmerie angefertigte Lichtbild beweist. Der Baum dürfte sich, wenn man diese Schäden nachvollziehen will, zumindest zum Teil sogar unter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befunden haben. Alleine durch einen Anstoß sind die beträchtlichen Rindenabschälungen nicht erklärlich. Angesichts eines solchen Umstandes davon auszugehen, daß kein Sachschaden entstanden wäre, kann nicht überzeugen und nicht nachvollzogen werden. Der anläßlich der Berufungsverhandlung abgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, daß im unmittelbaren Unfallbereich eine Straßenbeleuchtung vorhanden ist. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß diese - dies ist ja auch ihr Zweck - bei Dunkelheit auch eingeschaltet ist, so auch zum Vorfallszeitpunkt. Der Verweis des Berufungswerbers dahingehend, daß die Beleuchtung zeitweise nicht eingeschaltet sei, vermag daran nichts zu ändern. Dazu kommt noch, daß die Beleuchtung des Fahrzeuges des Berufungswerbers die umgefahrenen Bäume sicherlich einwandfrei sichtbar gemacht haben mußte. Dadurch war dem Berufungswerber auch unabhängig von einer allfälligen Straßenbeleuchtung die Möglichkeit gegeben, die entstandenen Schäden optisch wahrzunehmen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelwerber, nachdem er als Unfallenker ausgeforscht war, gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten, wie niederschriftlich festgehalten wurde, angegeben hat, sehr wohl bemerkt zu haben, daß er zwei Bäume umgefahren habe. Er sei dann nach Hause gefahren und habe sein Fahrzeug so abgestellt, daß die am Fahrzeug entstandenen Schäden nicht gleich gesehen werden konnten. Dieses Protokoll wurde vom Berufungswerber unterschrieben, sodaß die Berufungsbehörde nicht annehmen kann, daß darin unrichtige Angaben wiedergegeben sind.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß es dem Berufungswerber - geht man nicht ohnedies von seinen Angaben gegenüber der Gendarmerie aus, daß er die Beschädigungen wahrgenommen hat - schon nur mit einem geringfügigen Maß an Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, von den Schäden Kenntnis zu erlangen. In der Folge wäre er dann verpflichtet gewesen, die nächstgelegene Gendarmeriedienststelle zu verständigen und auch an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine Verständigung ist seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt, der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 wurde durch Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall entgegengewirkt.

Nach der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsmittelwerber schriftlich die Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Nachtzeit durch einen Sachverständigen zum Beweise für sein entsprechendes Vorbringen der Nichterkennbarkeit der Schäden an den Bäumen beantragt. Unbeschadet der Frage, aus welchem Fachgebiet ein solcher Sachverständiger stammen sollte, kann dadurch zur Wahrheitsfindung nichts mehr beigetragen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt liegt hinreichend geklärt vor, sodaß weitere Beweisaufnahmen entbehrlich sind.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S bzw 2.000 S halten einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, mildernd konnte auch kein Umstand gewertet werden.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie als gegeben angenommen werden können. Insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von 10.000 S wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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