Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106235/2/Ki/Shn

Linz, 30.03.1999

VwSen-106235/2/Ki/Shn Linz, am 30. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Christian W, eingebracht per Telefax am 9. März 1999 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 18. Februar 1999, Zl. VerkR96-9955-1998-Shw, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die BH Braunau/Inn hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 18. Februar 1999, VerkR96-9955-1998-Shw, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretungen der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt.

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw per Telefax am 9. März 1999 nachstehende Berufung erhoben:

"Verk96-9955-1998-Shw

Sehr geehrte Frau S

Gegen Ihren Bescheid vom 25.2.99 lege ich Einspruch ein. Schriftliche Begründung folgt sobald ich eine aktuelle Lohnabrechnung erhalben habe."

3. Die BH Braunau hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde per Telefax eingebracht.

Gemäß § 13 Abs.1 AVG gilt eine per Telefax eingebrachte Eingabe als schriftlich und es hätte daher die Berufung entsprechend begründet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, daß die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

Die oben zitierte Eingabe des Bw wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch der BH Braunau/Inn im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen der BH Braunau/Inn bzw die von der BH Braunau/Inn getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Die bloße Ankündigung, eine schriftliche Begründung nachzureichen, wird den Erfordernissen eines begründeten Berufungsantrages nicht gerecht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel.

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

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