Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106481/6/Kei/La

Linz, 06.09.2001

VwSen-106481/6/Kei/La Linz, am 6. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger im Zusammenhang mit der Berufung des S K, vertreten gewesen durch den Rechtsanwalt Dr. N N, R 2, 4 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Juni 1999, Zl. VerkR96-4095-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:  

I. Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. September 2000, Zl. VwSen-106481/2/Kei/La, wird aufgehoben und das Strafverfahren wird mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.  

Rechtsgrundlage: § 52a Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG.  

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.  

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. September 2000, Zl. VwSen-106481/2/Kei/La, wurde der Berufung des S K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Juni 1999, Zl. VerkR96-4095-1998, keine Folge gegeben. Nachdem dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übermittelt wurde, wurde dem Oö. Verwaltungssenat durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mitgeteilt, dass S K am 12. März 2000 gestorben ist. Auch eine Sterbeurkunde wurde dem Oö. Verwaltungssenat durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übermittelt. Weil S K am 12. März 2000 gestorben ist und weil ein Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betrifft, welche mit dem Tod einer Person erlöschen, war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. Der Entfall der Kostenbeiträge ist bundesgesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.    

Dr. Keinberger

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