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VwSen-106548/2/Br/Bk

Linz, 13.09.1999

VwSen-106548/2/Br/Bk Linz, am 13. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. Juli 1999, Zl. S 7852/ST/98, wegen mehrfacher Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1), 3), 5) und 6) Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In den Punkten 2), 4) und 7) wird der Berufung keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

II. In den Punkten 1), 3), 5) und 6) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. In den Punkten 2), 4) und 7) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 500 S (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51 e Abs.3 VStG

zu II.: § 65, § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt sieben Geldstrafen (insgesamt S 5.500 zuzüglich 550 S Verfahrenskosten) verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie sind am 23.10.1998 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 18.40 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kz. in Steyr, 1) Leharstraße Nr. 3 so weit rechts gefahren, daß dadurch Sachschaden entstand (KKW der I), 2) haben Sie nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten, 3) haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist, 4) sind Sie anschließend beim Hause W gegen den abgestellten PKW gestoßen, wodurch dieser beschädigt wurde und haben abermals nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und 5) es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist, 6) beim Hause W Ihren PKW so weit rechts gelenkt, daß dadurch der KKW der A beschädigt wurde und 7) abermals nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten."

1.1. Die Erstbehörde ging in der Bescheidbegründung inhaltlich nicht auf den Sachverhalt ein, sondern führte lediglich aus, dass der im Einspruch vom Berufungswerber vertretenen Rechtsansicht des fortgesetzten Deliktes nicht beizutreten sei, weil hier mehrere einander sich nicht ausschließende Straftatbestände vorlägen. Daher finde das Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG Anwendung.

Straferschwerende oder strafmildernde Umstände fand die Erstbehörde nicht zu berücksichtigen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Im Ergebnis wird darin die Rechtsansicht des Vorliegens eines Tatzusammenhanges und somit eines einzigen - fortgesetzten - Deliktes vertreten. Der Berufungswerber erblickt sein Verhalten (die fahrlässige Beschädigung mehrerer am Fahrbahnrand abgestellter Kraftfahrzeuge) als gleichartige Einzelhandlungen, die gegen ein identes Rechtsgut gerichtet gewesen sind. Auch ein zeitlicher Zusammenhang und eine räumliche Kontinuität liege vor. In der subjektiven Tatebene beruhten seine Einzelakte auf einen einheitlichen Willensentschluß (Hinweis auf VwGH 14.1.1993, 92/09/0286).

Darüber hinaus rügt der Berufungswerber noch Feststellungsmängel im Hinblick auf seine oben skizzierte Rechtsansicht.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG unterbleiben.

Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist der Entscheidung zu Grunde zu legen:

4.1. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Berufungswerber als Lenker eines Pkw, Kennzeichen , in kurzer zeitlicher Abfolge insgesamt vier im Stadtgebiet von S am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge touchierte und beschädigte. Auf die Ursache dieser Beschädigungen - Alkohol und/oder Medikamenteneinfluss oder bloße Unaufmerksamkeit - ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Ein Hinweis auf einen Schuldausschließungsgrund in Form des Vorliegens eines körperlichen Gebrechens ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers. Der Berufungswerber setzte an den jeweiligen Vorfallsorten, der L, der W und W, seine Fahrt jeweils ohne anzuhalten fort, bis er schließlich an der Kreuzung W auf das Fahrzeug der I auffuhr und auch dieses beschädigte. Es kann nicht bezweifelt werden, dass diese Fahrzeugkontakte auch vom Berufungswerber bemerkt wurden oder jedenfalls bemerkt werden hätten müssen.

Um 18.50 Uhr war der Berufungswerber bereits mit der zuletzt Geschädigten am Wachzimmer Münichholz eingetroffen, wo an ihm wegen festgestellter Alkoholisierungssymptome ein Atemluft- und klinischer Test vorgenommen und die h. verfahrensgegenständliche Anzeige gelegt wurde.

Da laut Aktenlage von bloß fahrlässiger und keinesfalls vorsätzlicher Beschädigung der abgestellten Fahrzeuge ausgegangen werden kann, ist die Rechtsansicht des Berufungswerbers - die Tatbegehung basiere auf einen einheitlichen Willensentschluß - wohl nur als Irrtum zu verstehen. Es gibt einerseits keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber etwa bewusst gegen diese Fahrzeuge gestoßen wäre, d.h. dieses Verhalten vorsätzlich gesetzt hätte, andererseits aber auch keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes beim Berufungswerber im Zuge dieser Fahrt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten des Berufungswerbers am Unfallort damit im ursächlichen Zusammenhang gestanden ist. Beide Verpflichtungen setzen weiters das Wissen um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (Hinweis auf E 9.9.1981, 81/03/0125, E 31.1.1986, 85/18/0367).

Die Anhalteverpflichtung dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der Straßenverkehrsordnung ihn treffen bzw. ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen (vgl. VwGH vom 11. November 1992, 92/02/0161). Der gleichzeitig bestehenden Meldepflicht hätte somit in der logischen Abfolge die Anhaltepflicht, die der Feststellung des Schadensbildes und der Identifizierung der beschädigten Fahrzeuge zu dienen gehabt hätte, vorauszugehen gehabt.

Mit der jeweils erfolgten Weiterfahrt hat der Berufungswerber daher gegen die Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 verstoßen.

5.2. Nicht gefolgt vermag dem Berufungswerber werden, wenn er vermeint mehrere hintereinander fahrlässig herbeigeführte Verkehrsunfälle mit Sachschäden bildeten eine Einheitstat. Dies widerspricht bereits den logischen Denkgesetzen.

Der Berufungswerber hat im Verursachen von Beschädigungen an mehreren an verschiedenen Örtlichkeiten abgestellter Fahrzeuge (nicht etwa unmittelbar hintereinander abgestellter Fahrzeuge und somit tatsächlich als physikalisches Einzelereignis) je verschiedene und somit gesondert zu verfolgende Handlungen gesetzt. Somit greift Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG (VwGH 25. Mai 1966, Slg. N.F. Nr. 6932/A). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt (nur) dann vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist. Von einem solchen Zusammenhang kann bei mehreren voneinander unabhängigen Verkehrsunfällen unter Beteiligung von an verschiedenen Orten abgestellten Fahrzeugen wohl kaum die Rede sein. Auf ein Gesamkonzept hinauslaufendes Geschehen, so wie dies der Berufungswerber hier darzustellen versucht, könnte in dieser Form nur bei einer Vorsatztat in Betracht kommen. Zutreffend weist darauf auch die Erstbehörde in ihrem Vorlageschreiben hin (vgl. hiezu die Judikatur des VwGH zum Begriff des fortgesetzten Deliktes, Slg. 7993(A)/71, Slg. 9001(A)/76, Slg. 9246(A)/77 v. 19.4.1979, Z.668, 669/78, sowie Erk. des verst. Sen. Slg. 10138(A)/80, sowie Slg. 10352/A/80, Zl. 818/80, 861/80, 944/80, 1003/80, sowie VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 29.6.1992, 90/04/0174 u.a.).

5.2.1. Demgegenüber vermag ein strafbegründender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in diesem Kausalzusammenhang dem Berufungswerber nicht zur Last fallen. Ungeachtet der Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960, kann der Bestimmung des § 7 StVO nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz lässt sich daraus nicht ableiten (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995).

Nicht nachvollziehbar ist ferner, welches konkrete Verhalten hier dem Berufungswerber vorzuwerfen wäre, nicht nach jeden in kürzester Zeitabfolge ablaufenden Streifung der am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge es unterlassen zu haben die nächste Polizeidienststelle hievon ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben. Tatsache ist doch, dass der Berufungswerber bereits zehn Minuten nach dem letzten Vorfall am Wachzimmer Münichholz anwesend war. Die Länge der im Gesetz mit der Formulierung "ohne unnötigen Aufschub" umschriebenen Zeitspanne ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen - VwGH 26. 6. 1974, ZVR 1975/54. Sollte die Erstbehörde die Ansicht vertreten der Berufungswerber wäre durch seine Weiterfahrt auch in der Folge nicht geneigt gewesen seiner Meldepflicht nachzukommen, so fehlt es für diese Annahme sowohl einer sachlichen Grundlage als auch einer tatbestandsmäßigen Basis. Auf der Basis der hier von der Erstbehörde scheinbar vertretenen Rechtsansicht würde letztlich keine Fahrt zur nächsten Polizeidienststelle strafbefreiend sein können. Das Verlassen der Unfallstelle wird zwecks Erfüllung der Meldepflicht im Falle eines Parkschadens letztlich immer erforderlich sein, was nach der gleichzeitig gebotenen Feststellung über Art und Umfang des Schadens zu erfolgen haben wird und vielfach nur nach Erfüllung auch der Anhaltepflicht möglich ist. Ein solches Erscheinen bei einer nächstgelegenen Dienststelle wird in der Praxis wohl kaum schneller als innerhalb zehn Minuten bewerkstelligbar sein. Mit einer solchen Zeitspanne sind keine dem Gesetzeszweck entgegenstehende Nachteile erkennbar. In diesem Licht erweist sich die Bestrafung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 wohl als unzutreffend und basiert allenfalls auf einen Irrtum. Ebensowenig nachvollziehbar ist, warum die Erstbehörde offenbar auch gegen die Besitzer der abgestellten und vom Berufungswerber beschädigten Kraftfahrzeuge ein Verwaltungsstrafverfahren einleitete (es wurden vier zusätzliche Aktenzahlen angelegt), welche sie jedoch mit Aktenvermerk vom 10. November 1998 mit dem Hinweis einstellte, dass "die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat" (welche Tat wurde den Beschuldigten [?] zur Last gelegt?) keine Verwaltungsübertretung bildet.

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der oberösterreichische Verwaltungssenat kann unter Zugrundelegung der oben genannten Strafbemessungskriterien keine fehlerhafte Handhabung des Ermessens durch die Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung erkennen.

Hier hat die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Strafe für die Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO unter Anwendung des § 19 Abs.2 VStG in zwei Fällen mit 1.000 S festgesetzt. Dies kann bei einer Mindeststrafe für das Delikt der Fahrerflucht keinesfalls als überhöht erachtet werden. Warum die Erstbehörde im Punkt 4) dieser ident verlaufenen Tathandlung die Geldstrafe nur mit 500 S festsetzte, vermag sachlich nicht nachvollzogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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