Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106637/18/Fra/Ka

Linz, 15.05.2000

VwSen-106637/18/Fra/Ka Linz, am 15. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.6.1999, VerkR96-6355-1998 Pl, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2000, zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Schuldspruch zu lauten hat: "Sie haben am 17.10.1998 gegen 8.15 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der A 25 Linzer Autobahn bei Strkm.11,495 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz gelenkt und entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten. Sie haben dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt." II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 400 S.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 17.10.1998 gegen 8.15 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der A 25 Linzer Autobahn bei Strkm.11.495 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gelenkt und somit entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 80 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 11.5.2000 wie folgt erwogen: I.3.1. Die belangte Behörde nimmt den dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Sachverhalt aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 17.10.1998 sowie aufgrund der Zeugenaussagen der Herren Gendarmeriebeamten Rev.Insp. S, Rev.Insp. K und Rev.Insp. K als erwiesen an. Die Gendarmeriebeamten gaben im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass sie die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mittels eines Zivilstreifenfahrzeuges der Bundesgendarmerie festgestellt haben. Laut oa Anzeige wurde der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges beim Parkplatz auf Höhe des km.9,600 im Gemeindegebiet Pucking angehalten. Der Bw gab an, er sei deshalb so schnell gefahren, da er einen Termin in Wien hätte. I.3.2. In seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel behauptet der Bw, das angefochtene Straferkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er verweist auf den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.11.1998, wonach ihm vorgeworfen wird, er habe am 17.10.1998 um 08.15 Uhr als Lenker des PKW´s, Kz.: , in K A 25, km 19,5 in Richtung Linz die durch Straßenverkehrszeichen im do. Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 80 km/h überschritten. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde ihm jedoch vorgeworfen, er habe am Vorfallstag gegen 08.15 Uhr bei km.11,495 im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 80 km/h überschritten. Er habe sich, ausgehend von dem oa Ladungsbescheid in seiner Stellungnahme vom 16.12.1998 verantwortet. Zu einem anderen Strafvorwurf als dem, der dem Ladungsbescheid vom 11.11.1998 zugrunde lag, hatte er sich nicht zu verantworten. In seiner Stellungnahme vom 21.5.1999 habe er neuerlich auf den Umstand hingewiesen, dass verfahrensgegenständlich nur die im Ladungsbescheid behauptete Verwaltungsübertretung ist. Die erstinstanzliche Behörde habe sohin außer Acht gelassen, dass sich der Ladungsbescheid und das Straferkenntnis in wesentlichen Punkten, nämlich der vorgeworfenen Tat an einem konkreten Ort und zu einem konkreten Zeitpunkt, keineswegs decken. Es sei sohin Verfolgungsverjährung eingetreten. Es sei auch das Parteiengehör verletzt worden, da er zur behaupteten Übertretung der StVO laut Tenor des angefochtenen Straferkenntnisses keine Stellungnahme abzugeben in der Lage war. Auch seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, zumal er ausdrücklich als Beweis angeboten habe, die Meldungsleger zu vernehmen, allerdings im Rahmen des Strafvorwurfes. Ebenso habe er beantragt, ihn selbst einzuvernehmen und die Verordnung zur Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Gemeindegebiet von Krenglbach bei 19,5 (Fahrtrichtung Linz) einzuholen. Diese Anträge seien unerledigt geblieben. Der Bw beantragt daher in Stattgebung seiner Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. I.3.3. Das Vorbringen betreffend die Verfolgungsverjährung trifft nicht zu. Richtig ist, dass der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.11.1998 eine untaugliche Verfolgungshandlung ist, weil darin ein anderer Tatort als im angefochtenen Straferkenntnis angeführt ist. Verfolgungsverjährung ist deshalb nicht eingetreten, weil im Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.10.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, im Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.1.1999 an die Bezirks-hauptmannschaft Ried/I. und im Rechtshilfeersuchen vom 15.3.1999 an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein der Tatvorwurf jeweils ident mit dem angefochtenen Schuldspruch ist. Sämtliche Rechtshilfeersuchen wurden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist abgefertigt. Sie stellen daher im Sinne des § 32 VStG taugliche Verfolgungshandlungen dar (VwGH 20.11.1991, 91/03/0094). Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist nicht weiter einzugehen, weil dieses im Rahmen der Berufungsverhandlung, zu der der Vertreter des Bw ordnungsgemäß geladen wurde, an dieser jedoch entschuldigt daran nicht teilgenommen hat, als saniert gilt. I.3.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Bw an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des bei der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Meldungslegers Rev.Insp. K und dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H. Der Meldungsleger gab bei der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an, zur Tatzeit ein Dienstkraftfahrzeug der Bundesgendarmerie mit einem Deckkennzeichen gelenkt zu haben. Am Beifahrersitz sei der Kollege Rev.Insp. K gesessen. Zwischen Aistersheim und Pichl sei ihm der vom Bw gelenkte PKW bereits aufgefallen, weil dieser, als er einen LKW überholte, auf ihn mit rascher Geschwindigkeit aufgeschlossen habe. Er (der Bw) habe auch die Lichthupe betätigt. Für ihn sei er ein sogenannter "Drängler" gewesen. Nach dem Überholvorgang habe er sich wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet. Der Bw habe die Kolonne überholt. Er habe sodann versucht, den Lenker einzuholen. Laut Tachoanzeige sei er 180 km/h gefahren. Der Abstand sei jedoch eher größer geworden. Es seien sodann die Kollegen von der Außenstelle Wels angefunkt worden. Eine Anhaltung durch die Streife Wels sei jedoch nicht möglich gewesen, weil diese auf der Gegenfahrbahn unterwegs gewesen sind. Darauf wurden die Kollegen von der Außenstelle Haid angefunkt. Während des Nachfahrens sei der Bw durch das Überholen anderer Fahrzeuge immer wieder gebremst worden, sodass er mit seinem Dienstfahrzeug aufschließen konnte. Aus diesem Grunde habe der Abstand auch immer wieder variiert. Ab Wels-Nord sei der Nachfahrabstand in etwa gleichbleibend gewesen. An den genauen Abstand könne er sich nicht mehr erinnern. Er würde jedoch sagen, dass dieser maximal 50 m war. Im Bereich der Tatörtlichkeit, wo sich zur Tatzeit eine Baustelle befand, wurde der PKW langsamer. Er (der Bw) verringerte die Geschwindigkeit auf ca. 140 km/h. Der Nachfahrabstand sei durch gleichzeitige Verringerung der Geschwindigkeit des Dienstkraftfahrzeuges gleichbleibend gewesen. Während der Nachfahrt sei fallweise auch das Folgetonhorn und die blaue Blitzleuchte, die sein Kollege am Armaturenbrett positioniert hatte, verwendet worden. Im Baustellenbereich (nach der Tatörtlichkeit) habe der Bw seinen PKW auf 60 km/h gebremst und fuhr dann am rechten Fahrstreifen konstant eine Geschwindigkeit von 60 km/h. Er habe sodann mit dem Dienstfahrzeug aufgeschlossen und habe dem Bw zu erkennen gegeben, ihm nachzufahren. Am nächsten Parkplatz sei er angehalten worden. Sämtliche Kollegen haben sich ausgewiesen, weil sie in Zivil unterwegs waren. Es sei auch der Grund der Anhaltung erläutert worden. Der Tachometer des Dienstfahrzeuges sei nicht geeicht. Bei Kontrollen mittels Lasermessung sind Abweichungen bis zu 10 km/h festgestellt worden. Die Reifenprofiltiefe habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Den Skalenendwert des Tachometers konnte der Zeuge bei der Berufungsverhandlung nicht angeben. Durch einen Telefonanruf bei der Fa. A während der Berufungsverhandlung konnte ermittelt werden, dass das Skalenendwert des verwendeten Fahrzeuges 200 beträgt. Der Tachometer zeigt die Geschwindigkeit analog an. Bis in etwa die Mitte der Baustelle habe dieser gleichbleibend 140 km/h angezeigt. Dazu befragt, weshalb die Anzeige vom Landesgendarmeriekommando Außenstelle Haid verfasst wurde, gab der Zeuge an, dass er auf der A 25 keine Zuständigkeit habe, weshalb die Anzeige von der örtlich zuständigen Gendarmerie verfasst wurde. Dies ist die Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid. Den zuständigen Gendarmeriebeamten wurden bei der Anhaltung die entsprechenden Daten mitgeteilt. Die genauen Kilometrierungspunkte ermittelten die Kollegen von der Außenstelle Haid. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die oa zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger wirkte glaubwürdig und trug seine Antworten sachlich vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Meldungsleger, der bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht stand, den Bw wahrheitswidrig belastet. Unter Zugrundelegung der Aussagen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung führte der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, Herr Dipl.-Ing. H, Folgendes aus: "Die konkrete Nachfahrt begann vor der Verschwenkung im Baustellenbereich und führte zumindest bis auf die Hälfte des gesamten Baustellenverlaufes, womit eine Gesamtnachfahrstrecke von in etwa 2 km gegeben ist. Damit ist die Nachfahrstrecke ausreichend. Bei der Überschreitung von 80 km pro Stunde ist davon auszugehen, dass noch keine Abzüge für den ungeeichten Analogtacho gemacht wurden. Entsprechend der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in "Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren" ist für nichtgeeichte serienmäßige Tachometer ein Abzug von 7 % des Skalenendwertes für die konkrete Geschwindigkeit anzubringen. Bei einem Ausgangswert von 140 km/h ergibt sich eine gefahrene Geschwindigkeit von 126 km/h. Bezüglich Einhalten eines gleichen Nachfahrabstandes wird in einer Arbeit des Diplomphysikers K Beweis geführt, dass unter bestimmten Randbedingungen die im gegenständlichen Fall als eingehalten anzusehen sind und selbst für Laien lediglich ein Gesamtfehler von 3 % für den eingehaltenen Abstand in Rechnung zu stellen sind. Dieses Ergebnis wurde empirisch aus rund 600 Einzelmessungen über das Abstandsverhalten gewonnen. Nach dieser Versuchsreihe konnten aussagekräftige Informationen über die Schätzgenauigkeit von Personen abgeleitet werden. So liegen Abstandsschwankungen den Momentanwert betrachtet bei eingehaltenen Abständen von höchstens 100 m, was im gegenständlichen Fall gegeben ist im Mittel bei sicher unter 15 % (bezogen auf 95 % aller Messwerte). Auf die gegebene Gesamtnachfahrstrecke von mehr als 1000 m hätte dies einen Gesamtfehler von höchstens 3 % zur Folge. Bei Abzug des Geschwindigkeitswertes, die den 3 % entsprechen, ist eine vorzuwerfende Geschwindigkeit von 122 km/h gegeben." Unter Zugrundelegung der oa Ausführungen des Sachverständigen nimmt somit der Oö. Verwaltungssenat entgegen der Annahme der Strafbehörde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h an. Der Oö. Verwaltungssenat hat zusätzlich Beweis aufgenommen durch Einholung der Verordnung betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung. Es handelt sich um die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 15.5.1998, GZ.: 138.025/2-II/B/8-98. I.3.5. Zur Spruchmodifizierung wird rechtlich ausgeführt: Aus dem Strafrahmen und der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann entnommen werden, dass die Strafbehörde die Geschwindigkeitsüberschreitung als unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen annimmt. Im Spruch wurden diese Sachverhaltselemente jedoch nicht aufgenommen. Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 21.10.1992, 92/02/0183) der Spruch betreffend eine in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangene Übertretung jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten hat, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Oö. Verwaltungssenat hatte schon aus diesem Grund nicht weiter zu untersuchen, ob der Bw die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hat. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ebenfalls aus dem Schuldspruch eliminiert, weil dieses kein Tatbestandsmerkmal des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 darstellt. Es wird jedoch - siehe oben - eine gefahrene Geschwindigkeit von 122 km/h als erwiesen angenommen, was Auswirkungen auf die Strafbemessung - siehe unten - hat. I.4. Strafbemessung: Zwei Gründe waren für die Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß ausschlaggebend: Einerseits wird nun der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 angewendet, der Geldstrafen bis zu 10.000 S vorsieht und nicht der von der Strafbehörde angewendete Strafrahmen des § 99 Abs.2 leg.cit., der Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S vorsieht. Der zweite Grund für die Strafreduzierung bildet der Umstand, dass nicht eine Geschwindigkeit von 80 km/h, sondern von 62 km/h als erwiesen gilt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Strafmildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Mangels weiterer Angaben des Bw hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die Schätzung der Erstinstanz zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle und es muss auch einem Laien bekannt sein, dass diese geeignet sind, die Verkehrssicherheit enorm herabzusetzen. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen, denn Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem derart hohen Ausmaß passieren nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest in Kauf genommen. Gegen eine weitere Strafreduzierung sprechen auch spezialpräventive Überlegungen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen; VwGH vom 30.03.2001, Zl.: 2000/02/0175-5

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