Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106814/4/Kei/La

Linz, 23.04.2001

VwSen-106814/4/Kei/La Linz, am 23. April 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H und Mag. B T, LL.M., K 8, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Jänner 2000, Zl. VerkR96-474-1999-Mg/Kr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:  

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "BGBl. Nr. 148/1960" wird gesetzt "BGBl. Nr. 1960/159".   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 S (entspricht  8,72 Euro), zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe): "Sie haben am 18.03.1999, um 14:10 Uhr, den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen EF- mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht, auf der T aus Richtung T kommend in Fahrtrichtung E entgegen dem Verbotszeichen 'Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht', 'Ausgenommen Zufahrt zur Fa. N und landwirtschaftliche Betriebe' gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 lit. a Z. 9c in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 148/1960 i. d. g. F. (StVO 1960) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 600,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit. a. StVO 1960. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen: S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 660,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."   Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor: Es ist richtig, dass der Bw als Lenker des LKW EF-, also mit einem Fahrzeug mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht in die L - trotz bestehender Gewichtsbeschränkung - eingefahren ist. Außer Streit gestellt wurden Tatzeit und Tatort. Die Verordnung der Gewichtsbeschränkung von Fahrzeugen mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht (VerkR10-12-16-1998 der Bezirkshauptmannschaft Eferding) sei verfassungswidrig, weshalb der Bw durch das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sei, da sich dieses Straferkenntnis auf eine verfassungswidrige Verordnung stütze. Es wird beantragt, dass das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben, in eventu zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Unterbehörde zurückverwiesen wird. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Jänner 2000, Zl. VerkR96-474-1998-Mg/Hg und in den die gegenständliche Verordnung betreffenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding Einsicht genommen.   Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Es liegt kein Bedenken gegen eine Anwendung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vor (siehe Art.89 Abs.2 B-VG iVm Art.129a Abs.3 B-VG). Der Oö. Verwaltungssenat teilt nicht die durch die Berufung zum Ausdruck gebrachte Auffassung im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding. Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.   Zur Strafbemessung: Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Der Bw hat durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 20.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 600 S ist insgesamt angemessen.   Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.   Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.    

Dr. Keinberger

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