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VwSen-106908/2/Kei/La

Linz, 18.06.2001

VwSen-106908/2/Kei/La Linz, am 18. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L 27, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. März 2000, Zl. VerkR96-2752-1998-Mg/Hel, zu Recht:

  1. Der Berufung wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 2., 4. und 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und diesbezüglich wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafen wird der Berufung gegen diese Spruchpunkte insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 600 S (entspricht 43,60 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 1.300 S (entspricht 94,47 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 43 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 300 S (entspricht 21,80 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 300 S (entspricht 21,80 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.  

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 2., 4. und 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S (= 60 S + 130 S + 30  S + 30 S) (entspricht 18,17 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf die Spruchpunkte 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses zu entfallen.
  4.  

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"1. Zu Punkt 1. der Strafverfügung vom 30.12.1998 wird dem Einspruch stattgegeben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Zi. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1999 i.d.g.F. (VStG) eingestellt. 2. Sie haben am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Grünauerstraße von der Kreuzung mit der B Landesstraße bis zur Kreuzung mit der S als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen EF-26VB dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war (Sie fuhren ständig in Fahrbahnmitte). 3. Sie haben am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Kreuzung der Grünauerstraße mit der S rechtsabbiegend als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen EF die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten (Sie zeigten die Fahrtrichtungsänderung überhaupt nicht an). 4. Sie haben am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der S von der Kreuzung mit der G bis zur Kreuzung mit der A als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen EF dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war (Sie fuhren sowohl in Fahrbahnmitte als auch auf der linken Fahrbahnhälfte). 5. Sie sind am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Abelstraße von der Kreuzung mit der S bis zum K als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen EF, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, beim Überholt werden nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren und haben dabei die Fahrbahnmitte überfahren. 6. Sie haben am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der R, auf Höhe des Anwesens R Nr. 2, als Lenker des Lastkraftwagens, mit dem amtlichen Kennzeichen EF, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Anhaltestab gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht, keine Folge geleistet. 7. Sie haben, wie eine Kontrolle am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf dem Parkplatz M, auf Höhe des Anwesens R Nr. 10 ergab, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen EF auf der Fahrt, kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter, staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitgeführt. 8. Sie haben, wie eine Kontrolle am 30.10.1998 gegen 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von A auf dem Parkplatz M, auf Höhe des Anwesens R Nr. 10 ergab, als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, nämlich des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen EF, auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 2. § 7 Abs.1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3. § 11 Abs.2 erster Satz i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 4. § 7 Abs.1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 5. § 7 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 6. § 97 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 7. § 102 Abs.10 i.V.m. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967 i.d.g.F. (KFG 1967) 8. § 102 Abs.10 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967   Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von 2. S 700,-- 3. S 700,-- 4. S 700,-- 5. S 700,-- 6. S 1.500,-- 7. S 400,-- 8. S 400,-- gesamt S 5.100,--   falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 2. 24 Stunden 3. 24 Stunden 4. 24 Stunden 5. 24 Stunden 6. 50 Stunden 7. 13 Stunden 8. 13 Stunden gesamt: 172 Stunden gemäß zu 2. bis 6.: § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu 7. und 8.: § 134 Abs.1 KFG 1967 Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 i.d.g.F. (VStG) zu zahlen: S 510,-- Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.610,-- Schilling (= Euro 407,69). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."   2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor: Es hätte ein beantragter Ortsaugenschein unter Anwesenheit eines Kfz-Sachverständigen dazu beigetragen die Aussagen der Zeugen S und S im Rahmen eines Zeit-Weg-Diagrammes auf ihre technische Haltbarkeit und damit Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Er hätte von Anfang an darauf hingewiesen, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätte und die Anschuldigungen der Beamten S und S frei erfunden seien. Die Erstbehörde hätte die Strafzumessungsgründe im Sinne des § 19 VStG unrichtig gewertet.   3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. März 2000, Zl. VerkR96-2752-1998-Mg/Hel, Einsicht genommen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   Zu den dem Bw mit den Spruchpunkten 2. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen: Der Verwaltungsgerichtshof und der Oberste Gerichtshof haben im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960 zum Ausdruck gebracht: "Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Fahrbahnbreite, der Geschwindigkeit sowie den gegebenen Verkehrsverhältnissen" (OGH vom 5. Dezember 1972, Zl. 8 06 236/72). "Der vom Lenker eines Fahrzeuges zu wählende Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand ist davon abhängig, wie letzterer verläuft, ob sich auf der rechten Straßenseite Straßenbenützer oder Sachen, z.B. Fahrzeuge, befinden bzw. mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug gefahren wird und wie groß dieses ist" (VwGH vom 24. September 1964, Zl. 1126/63, KJ 1965, 11). "Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war" (VwGH vom 22. November 1985, Zl. 85/18/0101). In diese Richtung wurde durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt und ein diesbezüglicher tauglicher Vorwurf liegt nicht vor. Die Verfolgungsverjährungsfrist ist diesbezüglich abgelaufen. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat war nicht zulässig. Es war der Berufung gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses Folge zu geben, diese Spruchpunkte waren aufzuheben und diesbezüglich war das Verfahren einzustellen.   Zu der dem Bw mit dem Spruchpunkt 5 des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung: Es sind im Hinblick auf das Tatbestandselement "wenn es die Verkehrssicherheit erfordert" (siehe die Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960) dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu wenig Angaben zu entnehmen und es ist nicht gesichert, dass dieses Tatbestandselement vorgelegen ist. Bemerkt wird, dass auch ein präziser beschriebener Grund, wegen dem es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, dem Bw hätte vorgeworfen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0267, hingewiesen. "Durch § 7 Abs.2 wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Der Grund, aus dem es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, ist als wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmen." Es war der Berufung gegen den Spruchpunkt 5 des gegenständlichen Straferkenntnisses Folge zu geben, dieser Spruchpunkt war aufzuheben und diesbezüglich war das Verfahren einzustellen.   Zu den dem Bw mit den Spruchpunkten 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen: Das Vorliegen dieser Übertretungen wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der beiden Gendarmeriebediensteten Gruppeninspektor J S und Revierinspektor S im Verfahren vor der belangten Behörde. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Gendarmeriebediensteten unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben und sie diesbezüglich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterlegen sind und darauf, dass die Aussagen dieser Zeugen einander nicht widersprechend waren.   Die objektiven Tatbestände der dem Bw mit den Spruchpunkten 3., 6., 7. und 8. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf diese Spruchpunkte) nicht vor. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da das Verschulden jeweils nicht geringfügig ist und da somit jeweils eine der beiden in § 21 Abs.1 genannten Kriterien nicht vorliegt, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.   Zur Strafbemessung: Es liegen zwei Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Diese Vormerkungen betreffen Übertretungen der StVO 1960, und sind im Hinblick auf die dem Bw mit den Spruchpunkten 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen nicht einschlägig. Das Vorliegen dieser Vormerkungen hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Durch die belangte Behörde wurde das Vorliegen dieser Vormerkungen - im Unterschied zur Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat - als erschwerend gewertet. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 25.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für die Gattin und für die minderjährigen Kinder. Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt. Auf den erheblichen Unrechtsge-halt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Die Geldstrafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat im Unterschied zur belangten Behörde das Vorliegen der Vormerkungen nicht als erschwerend gewertet hat und den Aspekt der Spezialprävention nicht berücksichtigt hat. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw im Hinblick auf die Spruchpunkte 2., 4. und 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG war im Hinblick auf die Spruchpunkte 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S (= 60 S + 130 S + 30 S + 30 S) vorzuschreiben. Da der Berufung gegen die Spruchpunkte 3., 6., 7. und 8. des gegenständlichen Straferkenntnisses teilweise Folge gegeben wurde, sind diesbezüglich für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.      

Dr. Keinberger

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