Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106933/2/Sr/Ri

Linz, 06.04.2000

VwSen-106933/2/Sr/Ri Linz, am 6. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn P F K, Sstraße, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von E vom 15. März 2000, Zl VerkR96-1696-1999/Mg/Hel, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 200 S (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft G vom 9.8.1999, VerkR96-6424-1999, der Behörde nicht binnen zwei Wochen (vom 13.8.1999 bis 27.8.1999) Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 27.6.1999 um 14.31 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 i.V.m. § 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1997 i.d.g.F. (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 1.000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1999 i.d.g.F. (VStG) S 100,-- zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Schilling (= Euro 79,94). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

2. Gegen dieses am 16. März 2000 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. März 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw am 9. August 1999 mittels Schreiben der Bezirkshauptmannschaft G zur Lenkerauskunft aufgefordert worden sei. Das Schreiben sei mit Zustellnachweis durch Organe der Post an den Sohn des Berufungswerbers zugestellt worden. Die Übernahme sei am 13. August 1999 vom Sohn bestätigt worden. Dem Bw sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Ansicht der Behörde betreffend der Ersatzzustellung zur Kenntnis gebracht worden. Auf das entsprechend eingeräumte Parteiengehör und die Möglichkeit zum Zustellvorgang eine Stellungnahme abzugeben hätte der Bw ausgeführt, dass ihm der Rückscheinbrief nicht zugestellt worden sei. Trotz dieses Vorbringens wäre von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen, da keine besonders wichtigen Gründe vorgelegen seien, die eine andere Zustellung (RSa) erforderlich gemacht hätte. Die Behörde erster Instanz sehe sich schon deshalb nicht veranlasst, eine andere Art der Zustellung zu wählen, da mit der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG keine Zwangsmittel oder Säumnisfolgen im Sinne des § 22 AVG angedroht würden. Somit hätte sich eine gesetzliche Verpflichtung, mittels RSa zuzustellen, nicht ergeben.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass das Gesetz "zur Lenkererhebung die persönliche Zustellung (RSa-Brief) verlangen würde. Da die Zustellung nicht gesetzeskonform erfolgt sei, würde die Einstellung des Verfahrens beantragt."

3. Die Bezirkshauptmannschaft E hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

Gemäß § 51e VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

4.2. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Der Bw hat weder die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch die Zustellung als solche in Abrede gestellt. Er vertritt vielmehr die Rechtsmeinung, dass die Zustellung mittels "RSB nicht gesetzeskonform erfolgt sei und das Gesetz eine persönliche Zustellung (RSA) verlangen würde".

Gemäß § 22 AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Eine positiv rechtliche Norm des Inhaltes, dass auf § 103 Abs.2 KFG gegründete Auskunftsersuchen in jedem Fall zu eigenen Handen zuzustellen sind, kann dem Rechtsbestand nicht entnommen werden (VwGH vom 27.10.1997, Zl. 96/17/0425 und 22.10.1999, Zl. 99/02/0216). Das Vorliegen "wichtiger oder besonders wichtiger Gründe" im Sinne des § 22 AVG, die die Notwendigkeit einer eigenhändigen Zustellung nach der genannten Gesetzesstelle erfordert hätten, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (Zl. 99/02/0216) diese Art der Zustellung (RSb) als rechtmäßig angesehen.

Trotz der knappen und apodiktischen Begründung ist der Verwaltungssenat nicht gehalten, dem Bw eine Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ein solcher ist nur zur Mängelbeseitigung erforderlich und nicht zur Anleitung einer aussichtsreichen Begründung.

4.3. Selbst wenn man das Vorbringen des Bw im Verfahren vor der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung heranzieht, ist für den Bw damit nichts gewonnen. Der Aufforderung vom 13. Jänner 2000, allfällige Umstände, die eine mangelhafte oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksame Zustellung (Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustellG) bewirkt haben könnte, bekannt zu geben, ist der Bw nicht nachgekommen. Mit Fax vom 4. Februar 2000 hat der Bw mitgeteilt, dass der "Rückscheinbrief ihm nicht zugestellt worden ist, er erst bei der Akteneinsicht bei der Gemeinde A davon Kenntnis erhalten hat und daher anfragen würde, warum dieser Brief nicht an ihn ordnungsgemäß zugestellt wurde".

Der Bw hat unbestritten gelassen, dass eine Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz stattgefunden hat. Die Behörde erster Instanz ist auf Grund des Ermittlungsergebnisses und der Aktenlage daher berechtigterweise von der rechtskonformen Zustellung ausgegangen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat bei der Ersatzzustellung der Empfänger das Risiko zu tragen, das sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmten Schriftstückes ergibt (VwGH vom 2.7.1986, Zl. 86/01/0088).

Da sich auch im Berufungsverfahren kein Hinweis auf eine mangelhafte Ersatzzustellung ergeben hat, ist der Behörde erster Instanz zu Recht zu folgen, die vom tatbestandsmäßigen Verhalten des Bw ausgegangen ist.

Unstrittig steht somit auf Grund der Aktenlage fest, dass die Auskunft zur Bekanntgabe des Lenkers entsprechend der schriftlichen Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt wurde. Der Bw hat im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG tatbestandsmäßig gehandelt.

4.4. Betreffend die Höhe der verhängten Geldstrafe wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass eine einschlägige Bestrafung als Erschwerungsgrund gegeben war und keine Milderungsgründe vorgelegen sind.

Auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe wurde gemäß § 19 VStG, nämlich Unrechtsgehalt der Tat, Schwere der Folgen, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Bw, Bedacht genommen. Da der Bw unvollständige Angaben (Einkommen unbekannt) getätigt hat, wurde von der Behörde erster Instanz eine Schätzung des monatlichen Einkommens auf mindestens 10.000 S vorgenommen. Diese Annahme blieb im Berufungsverfahren unwidersprochen.

Die verhängten Strafen sind daher tat- und schuldangemessen. Sie sind auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 200 S (20 % der Geldstrafe) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Ersatzzustellung zu eigenen Handen

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