Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106939/6/Sch/Rd

Linz, 29.05.2000

VwSen-106939/6/Sch/Rd Linz, am 29. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 27. März 2000, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2000, VerkR96-13633-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 S (entspricht 29,07 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Februar 2000, VerkR96-13632-1998, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu vertreten habe, dass bis zum 3. September 1998, 11.00 Uhr, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von Vöcklabruck, ca. 2 m neben der Bundesstraße 1 (Wiener-Bundesstraße) bei Km 243,040, Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, auf dem Grundstück des P, - eine ca. 3 x 2 m große Werbung mit der Aufschrift:

"KANN DENN MODE SÜNDE SEIN? J, 299,--"

angebracht gewesen sei.

Die Anbringung dieser Werbung ist gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorgelegen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch die eingangs erwähnte Berufungsverhandlung hat hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes nicht die geringsten Anhaltspunkte erbracht, die eine andere Entscheidung begründen könnten. Völlig außer Zweifel steht, dass die Werbungen außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand aufgestellt waren. Es ist nicht entscheidend, ob eine angebrachte Werbung allenfalls auch von im Ortsgebiet gelegenen Verkehrsflächen wahrnehmbar ist, wenn diese innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand einer Freilandstraße angebracht wurde (VwGH 6.6.1984, 84/03/0016 ua). Die diesbezügliche Argumentation des Berufungswerbers ist daher hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit ohne Relevanz. Aber auch bezüglich des Verschuldens geht sie ins Leere, zumal von jemandem, der eine derartige Werbung anbringt, noch dazu als Verantwortlicher eines einschlägigen Unternehmens, verlangt werden muss, dass er sich von der entsprechenden Rechtslage in Kenntnis setzt. Abgesehen davon musste der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 bestraft werden, was lebensnah die Annahme rechtfertigt, dass ihm die einzuhaltenden Vorschriften spätestens seither geläufig sein müssten.

Der Sinn der erwähnten Bestimmung liegt eindeutig darin, eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch mögliche Ablenkung der Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern hintanzuhalten. Der Gesetzgeber hat deshalb Werbungen und Ankündigungen auf Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten, wenngleich die Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen hat, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (§ 84 Abs.3 StVO 1960). Sohin sind auch solche Ausnahmegenehmigungen nur möglich, wenn kumulativ zu den anderen Voraussetzungen auch eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Es geht also nicht um Vorschriften, die in wirtschaftlicher Hinsicht Aussagen treffen, sondern um rein straßenverkehrsrechtliche Verbote bzw Beschränkungen. Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher die im Punkt 5. der Berufungsschrift angezogenen Bedenken nicht zu teilen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird abschließend auf das angefochtene Straferkenntnis verwiesen. Tatsächlich liegt allerdings der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nach Kenntnis der Berufungsbehörde - beim Rechtsmittelwerber nicht vor. Vielmehr müssen zahlreiche einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet werden. Angesichts dessen kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden; dies auch angesichts der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, die sich zudem nicht als eingeschränkt bzw unterdurchschnittlich darstellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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