Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106940/3/Kei/Km

Linz, 12.07.2000

VwSen-106940/3/Kei/Km Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger aus Anlass der Berufung des F G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2000, Zl. S-33.151/99 1 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

  1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. In Entsprechung der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber ist am 1. Juli 2000 verstorben. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da ein Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betrifft, welche mit dem Tode einer Person erlöschen, das Straferkenntnis aus der Rechtsordnung zu eliminieren und das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall des Kostenbeitrages ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Beilage

Dr. Guschlbauer