Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106946/14/BI/KMVwSen106945/15/BI/KM

Linz, 04.07.2000

VwSen-106946/14/BI/KM

VwSen-106945/15/BI/KM Linz, am 4. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn R S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. März 2000, VerkR96-4135-1999-Shw, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, soweit die Berufung gegen Punkt II.1 (VwSen-106945) gerichtet war, durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Alfred Kisch, Beisitz: Dr. Hans Guschlbauer, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger), soweit sie gegen die Punkte I. und II.2 (VwSen-106946) gerichtet war, durch sein Einzelmitglied Mag. Karin Bissenberger auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 FSG (Punkte I. und II.2) Geldstrafen von je 5.000 S (je 7 Tage EFS) und wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Punkt II.1) eine Geldstrafe von 24.000 S (17 Tage EFS) verhängt, weil er

I. am 23. Juli 1999 gegen 20.00 Uhr den PKW, Marke Ford O, Kz. , vom Haus L, Gemeinde H, auf öffentlichen Straßen zum Haus P gelenkt habe und bei dieser Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen sei,

II. am 24. Juli 1999 um 4.10 Uhr den oben genannten PKW im Ortsgebiet von M, Bezirk B, vom Parkplatz des Lokales "L", M, in Richtung Kreuzung mit der O Landesstraße gelenkt habe und

1) sich hiebei auf Grund der bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehalts von 1,13 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe,

2) bei der angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 3.400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt II.1 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates, im Übrigen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. Juni 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters Dr. P, des Vertreters der Erstinstanz Mag. Z sowie der Zeugen Insp. R, H E und W R durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet im Wesentlichen, den PKW zu den im Spruch genannten Zeiten gelenkt zu haben, wobei der Lenker jedoch nicht namentlich genannt, sondern nur als Person, bekleidet mit schwarzer Jean und einem Hemd mit Vogelmotiven, beschrieben wird. Er bemängelt die Nichteinvernahme des Zeugen R durch die Erstinstanz trotz entsprechender Anträge und stellt gleichzeitig den Antrag auf Einvernahme eines Zeugen N.N., den er zur Verhandlung "stellig machen werde". Er führt dazu aus, er habe den Lenker im bisherigen Verfahren nicht benannt, weil dieser befürchtet habe, dass gegen ihn noch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 99 StVO eingeleitet werde. Ein Führerscheinentzugsverfahren sei mangels dort vorgesehener Fristen immer noch möglich.

Außerdem wird gerügt, dass die Bestimmung des § 37 Abs.3 FSG herangezogen wurde, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei und daher § 37 Abs.4 FSG vorgeworfen hätte werden müssen. Jetzt sei allerdings Verjährung diesbezüglich eingetreten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Ortsaugenschein zur Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten des in Rede stehenden Parkplatzes des Lokales "L" in M sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw und der Zeuge E schilderten sinngemäß inhaltlich übereinstimmend den Vorfall so, dass der Bw am Abend des 23. Juli 1999 mit dem Fahrrad zum Haus des Zeugen in L gekommen sei. Später hätten sie beschlossen, verschiedene Lokale aufzusuchen, wobei der Zeuge E den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt habe. In verschiedenen Gaststätten, insbesondere dem Gasthaus S in P, hätten beide nicht näher bestimmte Mengen Alkohol, insbesondere Bier, getrunken. Gegen 4.10 Uhr habe der Zeuge E seinen PKW auf den Parkplatz des Lokals "L" in M gelenkt. Sie seien ins Lokal gegangen, seien dort die einzigen Gäste gewesen und hätten mit dem Zeugen R einen Disput begonnen, weil dieser für ein Seidel Bier 100 S verlangt habe, worauf sie der Zeuge R auf die Sperrstunde aufmerksam gemacht habe. Sie hätten nach kurzer Zeit das Lokal verlassen, wobei es vor der Tür noch zu einem Streit mit dem Zeugen R gekommen sei. Danach habe der Zeuge E seinen PKW wieder in Betrieb genommen und beim Zurückfahren den dort abgestellten PKW des Zeugen R hinten an der Stoßstange beschädigt.

Der Zeuge R hat ausgesagt, er habe die beiden "unter Garantie nicht nüchternen" Männer wegen der Sperrstunde um 4.00 Uhr nicht mehr ins Lokal gelassen, und diese seien nach einer kurzen "Debatte" zum Auto gegangen. Er habe kurz darauf mitbekommen, dass ein PKW öfter hin- und hergefahren werde und seinem dort abgestellten PKW immer näher komme. Die Kollision mit seinem PKW habe er nicht direkt gesehen, aber der PKW sei in dieser Position stehen gelassen worden. Als er hinausgegangen sei, seien beide Männer auf der Lenkerseite des PKW E gestanden. Der Mann "mit dem Bart" - der Zeuge R hat im Zeugen E diesen "Mann mit Bart" bei der Verhandlung wiedererkannt - hätte gemeint, man könne das mit 1.000 S regeln, aber er habe 10.000 S verlangt. Er habe wegen des Schadens nur mit diesem Mann gesprochen. Ihm gegenüber habe keiner der beiden zugegeben, gefahren zu sein, und er selbst habe niemanden beim Fahren, sondern nur beide auf der Lenkerseite des PKW E stehen gesehen.

Da er vom Lenker keine Daten gehabt habe, habe er telefonisch die Gendarmerie verständigt. Danach sei nur mehr der Bw anwesend und der andere Mann verschwunden gewesen. Es sei richtig, dass der Bw, der eine Arbeitsmontur getragen habe, sich der Gendarmerie gegenüber als Lenker bezeichnet habe. Er selbst habe nicht sehen können, wer von welcher Fahrzeugseite ausgestiegen sei.

Nach Aussage des Meldungslegers Insp. R (Ml) seien er und sein Kollege am 24. Juli 1999 von einem Verkehrsunfall beim Lokal "L" in M verständigt worden, wobei mitgeteilt wurde, dass es dort Schwierigkeiten gebe. Bei seinem Eintreffen beim Parkplatz des Lokales um 4.25 Uhr habe der Ml den Zeugen R und den augenscheinlich alkoholisierten Bw vorgefunden, der sich sofort selbst als Lenker des PKW bezeichnete und angab, allein dort zu sein. Papiere und Fahrzeugschlüssel habe er nicht gehabt. Der Zeuge R habe zwar auch noch von einem anderen Mann gesprochen, der aber verschwunden gewesen sei. Es sei sonst niemand da gewesen und er, der Ml, habe auch nicht gewusst, wer dieser Mann sei und wie er aussehe. Der Bw habe ihm gegenüber gesagt, er habe den PKW gelenkt, "was aber auch egal sei, weil er ohnehin keinen Führerschein habe".

Er habe den Bw aufgrund seiner augenscheinlichen Alkoholisierungsmerkmale, insbesondere des deutlichen Alkoholgeruchs der Atemluft, aufgefordert, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen. Diese ergab laut Messstreifen um 5.04 Uhr einen AAG von 1,15 mg/l, um 5.06 Uhr einen solchen von 1,13 mg/l.

Der Bw hat in der Verhandlung wörtlich angegeben, er habe sich deshalb sofort als Lenker ausgegeben, weil er die Gendarmerie "verarschen" wollte. Außerdem könne es sein, dass sein damaliger Arbeitskollege und Freund E über 0,8 %o gehabt habe und ihm der Führerschein entzogen worden wäre, während er selbst ohnehin schon lange keinen Führerschein mehr habe, sodass es egal sei. Er habe den Ml auch hinsichtlich des Fahrzeugschlüssels genarrt, indem er angegeben habe, ihn irgendwohin geworfen zu haben, und dieser habe dann mit der Taschenlampe den Schlüssel gesucht, aber natürlich nicht gefunden, weil ihn der Zeuge E mitgenommen gehabt habe. Die Amtshandlung habe er sehr wohl mitbekommen und dem Ml gegenüber beim Alkotest noch einmal bestätigt, den PKW gelenkt zu haben.

Der Zeuge E hat ausgeführt, er habe gewusst, dass der Bw keinen Führerschein habe und hätte ihm nie seinen PKW zum Lenken überlassen - eine diesbezügliche Strafverfügung der Erstinstanz habe er deshalb beeinsprucht. Er habe beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Lokales den PKW des Zeugen R geringfügig gestreift und sei der Meinung gewesen, das sei mit 1.000 S zu regeln, obwohl er keinen wesentlichen Schaden gesehen habe; dieser habe aber 10.000 S verlangt. Er habe, als der Zeuge R mit dem Handy zu telefonieren begonnen habe, vermutet, dass dieser die Gendarmerie hole, und sei, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass er zuviel getrunken gehabt habe - er habe sich allerdings sehr wohl fahrtauglich gefühlt - in die angrenzende Diskothek "K" gegangen, nachdem der Bw erklärt habe, er komme später nach. Dieser sei dann auch gekommen und habe ihm erzählt, er habe "blasen" müssen. Erst später habe er dann ein schlechtes Gewissen bekommen, dass sich sein Freund als Lenker ausgegeben habe. Deshalb habe er dann am Montag darauf beim GP M angerufen und dort deponiert, er sei der Lenker gewesen. Der Ml habe aber erklärt, da könne man nichts mehr machen.

Der Ml hat diese Aussage bestätigt und ausgeführt, er habe gesagt, die Anzeige sei schon geschrieben und liege bei der BH, er könne jetzt nichts mehr machen. Außerdem könne der Bw ja Einspruch gegen das Straferkenntnis erheben.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die Version des Bw und des Zeugen E im Wesentlichen nicht widerlegbar ist. Niemand hat einen der beiden, insbesondere nicht den Bw, beim Lenken des PKW beobachtet; auch der Zeuge R hat niemanden beim Aussteigen nach der Streifung der PKW beobachtet, sondern er hat glaubwürdig angegeben, er habe beide auf der Fahrerseite des PKW stehen gesehen.

Trotzdem deuten verschiedene vom Zeugen R und dem Ml bestätigte Umstände darauf hin, dass tatsächlich der Zeuge E seinen PKW selbst gelenkt hat: Zum einen wurde bestätigt, dass nur der Zeuge E ("der Mann mit Bart") mit dem Zeugen R über den Schaden verhandelt hat. Da der Schaden mit dem auf ihn zugelassenen PKW verursacht worden war und es nach der allgemeinen Lebenserfahrung Sache des Lenkers ist, einen Parkschaden zu regeln, ist die vom Zeugen R bestätigte Aussage des Zeugen E, dieser habe von 1.000 S gesprochen, mit dem der Schaden nach seiner Meinung abgegolten wäre, im Wesentlichen in dieser Richtung zu deuten. Der Bw hat sich an diesem Gespräch offenbar gar nicht beteiligt.

Zum anderen hat der Ml bestätigt, dass zwar von zwei Männern die Rede war, allerdings nur der Bw anwesend und der andere, von dem weder Identität noch Aussehen bekannt waren, irgendwohin verschwunden war. Der Zeuge R hat dies auch in der Niederschrift beim GP M bestätigt und lediglich darauf verwiesen, "der Mann mit dem grünen Arbeitsanzug" habe sich selbst als Lenker bezeichnet: Er hat nie ausgesagt, er habe diesen beim Lenken gesehen. Der Ml hatte auf Grund der Tatsache, dass der Bw sofort das Lenken des PKW "zugegeben" hat, keine Veranlassung, nach einem unbekannten Mann zu suchen, zumal auch der Zeuge R kein Bedürfnis hatte, dieses "Geständnis" des Bw richtig zu stellen.

Der Bw hatte auch weder einen Fahrzeugschlüssel noch Papiere bei sich, wobei nicht unglaubwürdig ist, dass diese der Zeuge E in die Diskothek "K" mitgenommen hat.

Dessen Schilderung über seine Mitteilung beim GP M wurde vom Ml bestätigt und auch, dass er dem Zeugen am Telefon gesagt hat, da könne man nichts mehr machen. Eine nachträgliche Mitteilung an die Erstinstanz bzw Ergänzung der Anzeige hat der Ml offenbar allein auf Grund des Telefongesprächs nicht für erforderlich erachtet. Es wurden daher auch dort keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, insbesondere eine rasche Einvernahme der in der Anzeige erwähnten Zeugen E und R.

Abgesehen davon waren der Bw und der Zeuge E befreundet und dem Zeugen war bekannt, dass der Bw keine Lenkberechtigung besaß. Es lag also schon nach logischen Gesichtspunkten keineswegs nahe, ihm das Lenken seines PKW - noch dazu in diesem augenscheinlich stark alkoholisierten Zustand - zu überlassen.

Der Vertreter der Erstinstanz hat in der Verhandlung die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eingewendet, wonach die zeitlich ersten Angaben eines Beschuldigten deshalb die der Wahrheit am nächsten liegenden seien, weil hier noch keine Zeit für umfangreiche Überlegungen und die Zurechtlegung einer möglichst günstigen Verantwortung gewesen sei (vgl ua Erk v 27. April 2000, 96/02/0313, mit Vorjudikatur).

Dazu ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass der Bw im gegenständlichen Fall seine Vorgangsweise, die zweifellos geeignet war, den Zeugen E vor verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung zu schützen, damit begründet hat, er habe - dazu waren offenbar keine tiefergehenden Überlegungen nötig - die Gendarmerie "verarschen" wollen, und deshalb, nach eingehender Beratung mit seinem Rechtsanwalt, während der sechsmonatigen Frist zwar seine Aussage revidierte, aber einen Lenker nicht namentlich nannte. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die bei der Erstinstanz aufscheinenden Vormerkungen sowie die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Berufungsverfahren auch zu bedenken, dass der Bw bereits über einige "Erfahrung" mit der Behörde bzw. mit der Gendarmerie verfügt.

Aus all diesen Überlegungen und nicht zuletzt auch auf Grund des persönlichen Eindruckes des Bw und des Zeugen E bei der mündlichen Verhandlung vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass die darin hervorgekommene Version des Bw, wonach der Zeuge E der damalige Lenker des PKW in beiden im Straferkenntnis angeführten Punkten war, letztlich nicht unglaubwürdig ist, wobei dafür auch die Aussagen der übrigen Zeugen, insbesondere des Zeugen E, spricht. Abgesehen davon hat der Bw im Verwaltungsstrafverfahren sofort seine Lenkereigenschaft bestritten, aber den Lenker nicht genannt. Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit lässt sich aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates keine Aussage im Sinne des Tatvorwurfs begründen.

In rechtlicher Hinsicht war daher sowohl seitens der 4. Kammer als auch des Einzelmitgliedes im Rahmen der oben genannten Zuständigkeiten spruchgemäß zu entscheiden. Beiträge zu den Verfahrenskosten waren bei dieser Konstellation nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Beilagen

Mag. K i s c h Mag. B i s s e n b e r g e r