Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106948/2/Fra/Ka

Linz, 18.04.2000

VwSen-106948/2/Fra/Ka Linz, am 18. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.2.2000, VerkR96-13183-1-1999, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000,00 Schilling (entspricht  363,36 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wird; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500,00 Schilling (entspricht  36,34 Euro).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er am 29.6.1999 um 16.33 Uhr den PKW auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Km 237,900 die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, derzeit ein Einkommen von ca. 27.000 S zu beziehen, für zwei minderjährige Kinder (15 J. und 18 J.) und für seine Gattin (Hausfrau) sorgepflichtig zu sein. Weiters habe er vor kurzer Zeit ein Eigenheim errichtet und bezogen, wobei ca. 2,5 Mio. S Schulden vorhanden seien und zurückgezahlt werden müssen (monatlich 15.770 S). Das von der Erstbehörde zugrunde gelegte Einkommen von 40.000 S sei ihm unerklärlich. Der Bw vertritt weiters die Ansicht, dass die über ihn verhängte Geldstrafe - die beinahe die Höchststrafe darstellt - mit dem Unrechtsgehalt der Tat in keinem Zusammenhang stehe, zumal er niemand gefährdet habe, zur Tatzeit gute Sicht geherrscht hatte und geringes Verkehrsaufkommen gegeben war. Er ersuche daher das Strafausmaß erheblich zu reduzieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Entscheidende Gründe für die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr bemessene Maß waren folgende Umstände:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Oö. Verwaltungssenat von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus, dies wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dazu kommt, dass die Tat keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Weiters wurde die vom Bw in seinem Rechtsmittel vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation der Strafbemessung zugrunde gelegt.

Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (von über 50 %) ist eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht vertretbar. Gegen eine derartige Herabsetzung spricht einerseits das erhebliche Verschulden (diesbezüglich wird die Einschätzung der Erstbehörde, dass der Bw die Geschwindigkeits-überschreitung absichtlich gesetzt hatte, was aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 7.9.1999 erschließbar ist), geteilt. Einer weiteren Strafreduzierung stehen auch spezialpräventive Gründe entgegen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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