Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106950/14/BI/FB

Linz, 13.06.2000

VwSen-106950/14/BI/FB Linz, am 13. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, vom 14. März 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 7. März 2000, VerkR96-235-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, auf Grund des Ergebnisses der am 18. Mai und 8. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 1.400 S und 2) 200 S, insgesamt 1.600 S (entspricht 116,27 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG, §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG und 2) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 7.000 S (140 Stunden EFS) und 2) 1.000 S (20 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. Jänner 2000 um 18.50 Uhr den PKW auf der H Bundesstraße B 143 im Ortsgebiet A, Kreuzung O - E und weiter auf der E in Richtung E gelenkt habe,

1) ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein

2) und das von einem Gendarmeriebeamten direkt im Kreuzungsbereich der B143 und E mittels großer Stabtaschenlampe mit rotem Kegelaufsatz deutlich gegebene Anhaltezeichen nicht beachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Mai und 8. Juni 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Mag. Z und der Zeugen BI K und E S durchgeführt.

3. Der Bw führt im Rechtsmittel aus, er habe zum damaligen Zeitpunkt den auf ihn zugelassenen PKW nicht selbst gelenkt, sondern es sei jemand anderer gefahren und sie hätten ein Anhaltezeichen nicht gesehen.

In der mündlichen Verhandlung gab er an, seine geschiedene Gattin E S habe den PKW gelenkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen - unter ausdrücklichem Hinweis auf Entschlagungsrechte - einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger (Ml) BI K wurde am 1. Jänner 2000 beim GP A, der sich in unmittelbarer Nähe der Kreuzung B143 - E - O befindet, telefonisch verständigt, dass der Bw, von dem der Anrufer ebenso wie der Ml wussten, dass er keine Lenkberechtigung besitzt, mit seinem Pkw Richtung A unterwegs sei. Der Ml konkretisierte seine Anzeige in der Verhandlung dahingehend, beim "anonymen" Anrufer habe es sich um einen Gendarmeriebeamten gehandelt, der sich auf der Fahrt zum Dienst befunden habe.

Der Ml lief daraufhin zur nahegelegenen Kreuzung und sah dort den genannten Pkw aus Richtung Freibad bzw F mit einer geschätzten Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h auf ihn zukommen. Er gab daraufhin mit der mitgebrachten Stabtaschenlampe, die einen roten Aufsatz trug, deutliche Zeichen zum Anhalten. Er stand dabei auf der Verkehrsinsel, die den Abbiegestreifen zur E und O vom weiterführenden Fahrstreifen der B143 trennt und etwa in der Mitte der genannten Kreuzung gelegen ist und auf der auch ein großer, die Kreuzung gut ausleuchtender Mast der Straßenbeleuchtung situiert ist. Er beobachtete den Pkw bei der Annäherung etwa auf eine Entfernung von 40 bis 50 m und meinte nach eigenen Angaben wegen der geringen Geschwindigkeit, dass der Lenker anhalten würde. Bei dieser Beobachtung erblickte der Ml nach eigenen Angaben eindeutig und ohne Zweifel den ihm bekannten Bw als Lenker. Eine Verwechslung, insbesondere mit der geschiedenen Gattin des Bw, schloss der Ml bei seiner zeugenschaftlichen Befragung dezidiert aus, weil "diese keine Ähnlichkeit mit dem Bw" habe. Ob noch andere Personen im Pkw waren, konnte der Ml nicht sagen, weil er sich nur auf den Lenker konzentriert habe. Die Sichtverhältnisse waren nach seinen Angaben sehr gut, zum einen wegen der Straßenbeleuchtung und der geringen Geschwindigkeit, zum anderen wegen der geringen Entfernung, als sich der Pkw am auf der Lenkerseite stehenden Ml vorbeibewegte und schließlich in Richtung E einbog, ohne die deutlichen Anhaltezeichen des Ml, der nach eigenen Angaben die rot beleuchtete Stabtaschenlampe auf- und abschwenkte, zu beachten. Eine Nachfahrt war für den Ml unmöglich, weil er zu Fuß zur genannten Kreuzung gegangen war. Der Ml betonte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, es habe sich beim damaligen Lenker eindeutig und zweifelsfrei um den ihm bekannten Bw gehandelt und er habe auch keinen Zweifel, dass ihn dieser gesehen habe, zumal er eine Uniform getragen und die oben beschriebenen gut sichtbaren Zeichen zum Anhalten gegeben habe.

Der Bw bestätigte bei der mündlichen Verhandlung, der genannte PKW sei auf ihn zugelassen. Normalerweise fahre seine geschiedene Gattin, die auch einen Führerschein besitze, damit, aber er borge ihn sich öfter aus, insbesondere, weil er im Rahmen der Schicht von A nach Grieskirchen in die Arbeit fahren müsse. Er habe außerdem von der BH Schärding ein Mopedfahrverbot.

Am Vorfallstag seien seine Gattin und er aus T gekommen, hätten auf der B143 beim Freibad umgedreht und bei der Rückfahrt müsse der ihm zur Last gelegte Vorfall passiert sein. Damals sei aber seine Gattin gefahren. Er könne nicht erklären, warum er nicht sofort bei der Erstinstanz gesagt habe, dass seine Gattin gefahren sei, und auch nicht in der Berufung. Sie seien im Anschluss daran zum "Bermuda-Dreieck" gefahren, wo Gendarmeriebeamte gestanden seien, die ihn mit Sicherheit angehalten hätten, wenn wirklich er selbst gefahren wäre.

Die Zeugin E S, die geschiedene Gattin des Bw, erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2000 nach ausdrücklicher Belehrung über ihr Entschlagungsrecht, sie wolle aussagen, und wurde gemäß § 289 StGB auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Nach ihrer Darstellung sei sie mit dem auf den Bw zugelassenen PKW allein aus Tirol gekommen, wo sie eine Woche lang gearbeitet habe und gegen 11.00 Uhr des 1. Jänner 2000 weggefahren sei. Der Bw habe sie telefonisch gebeten, ihn zu Hause abzuholen, was sie getan habe. Sie habe den PKW nach Ried gelenkt, wo der Bw etwas zu tun gehabt habe. Dann sei sie in Richtung F, dh auf der Bundesstraße, durch A gefahren etwa kurz nach 19.00 Uhr, habe dann ihren Gatten abgesetzt und sei zu ihren Eltern gefahren, aber nicht mehr über A. Sie sei demnach nur einmal durch A gefahren, und zwar nach 19.00 Uhr und in der Gegenrichtung. Dabei sei ihr Gatte neben ihr gesessen und sie habe den PKW gelenkt. Den Ml habe sie dabei nicht gesehen und seine Angaben könne sie sich nicht erklären, weil sie die ganze Zeit über den PKW gehabt habe, sodass ihr Gatte gar nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu lenken. Außerdem gebe es im Bezirk einen genau gleichen PKW wie den damals von ihr gelenkten, aber mit Spoiler.

Abgesehen davon, dass die Zeugin als geschiedene Gattin des Bw, mit dem sie offenbar wieder familiäre Beziehungen aufzunehmen gedenkt, ein offensichtliches Interesse hat, diesem mit ihrer Aussage zu nützen bzw jedenfalls nicht zu schaden, bestehen aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Tatsache ist, dass sich der Bw zunächst der Erstinstanz gegenüber zu gar keiner Stellungnahme zum Tatvorwurf veranlasst sah und sogar in der Berufung noch zwar von zwei Personen im PKW, aber nicht von seiner Gattin als Lenkerin sprach, was er erstmals bei der mündlichen Verhandlung ca ein halbes Jahr nach dem Vorfall "nachholte", ohne irgendwelche Gründe für die zeitliche Verzögerung angeben zu können. Zwar hat sich die Zeugin bemüht, die Aussage des Bw weitgehend zu stützen, allerdings besteht darin ein markanter Widerspruch, nämlich dahingehend, dass der Bw angab, sie hätten beim Freibad in A umgedreht und den Standort des Ml passiert, aber er habe vom Beifahrersitz aus den Ml nicht gesehen, weil es so geschneit habe und er etwas getrunken hatte, während die Zeugin aussagte, sie sei in der Gegenrichtung unterwegs gewesen ohne den Ml zu sehen. Tatsächlich war aber die Zeugin zur Vorfallszeit im Besitz einer Lenkberechtigung, sodass kein Grund bestanden hätte, die Anhaltezeichen des Ml nicht zu beachten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hegt jedoch keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Ml, der in sowohl in örtlicher als auch sachlicher Hinsicht nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass er mit Sicherheit den Bw mit geringer Geschwindigkeit und in nächster Entfernung an sich vorbeifahren sah. Bei der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass tatsächlich, wie der Ml sagte, zwischen dem Bw und seiner Gattin keinerlei Ähnlichkeit besteht, selbst wenn der Bw damals längere Haare getragen haben sollte. Dessen letztendliche Aussage in der Verhandlung vom 8. Juni 2000, auch sein Vater sehe so aus wie er und sei am Lenkersitz von ihm nicht zu unterscheiden, vermag die Glaubwürdigkeit des Ml in keiner Weise zu schmälern.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen in rechtlicher Hinsicht zur Auffassung, dass zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich der Bw als Lenker des im Spruch genannten PKW die namentlich angeführte Kreuzung im Ortsgebiet von A durchfahren und dabei die mit einer rot beleuchteten Stabtaschenlampe und daher deutlich sichtbaren Zeichen des Ml zum Anhalten nicht beachtet hat, obwohl er in nur sehr geringer Entfernung bei guter Beleuchtung und mit geringer Geschwindigkeit an diesem vorbeifuhr, sodass diese Zeichen sogar bei Schneefall einwandfrei sichtbar sein mussten. Weiters steht fest, dass der Bw noch nie eine Lenkberechtigung erworben hat, sodass er zum Vorfallszeitpunkt unbestritten nicht im Besitz einer solchen war.

Er hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände, nämlich im Punkt 1) des Straferkenntnisses gemäß § 1 Abs.3 FSG und im Punkt 2) gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960, zweifellos erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG von 5.000 S Mindeststrafe bis 30.000 S Geldstrafe bzw bei Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw hat sein Einkommen mit 14.000 S netto monatlich beziffert und Sorgepflichten für ein Kind und seine geschiedene Gattin sowie Vermögenslosigkeit angegeben. Er weist laut Vormerkungsverzeichnis der Erstinstanz eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen § 97 Abs.5 StVO 1960 aus dem Jahr 1998 auf, wegen Lenken ohne Lenkberechtigung allein im Jahr 1999 drei als einschlägig und daher straferschwerend zu wertende Vormerkungen. Ab dem 1. Jänner 2000 scheinen mittlerweile 10 weitere rechtskräftige Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG auf, was den Schluss zulässt, dass der Bw gar nicht daran denkt, seine Einstellung dahingehend aufzugeben. Zu bedenken ist allerdings, dass er bei der gegenständlichen Fahrt sicher nicht auf dem Weg in die Arbeit nach Grieskirchen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Im Gegenteil ist die Strafe wegen Übertretung des Führerscheingesetzes äußerst niedrig bemessen, zumal die in der Verhandlung eindeutig zur Schau gestellte Uneinsichtigkeit des Bw als erschwerend zu werten ist.

Auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt, zumal diese entsprechend der Geldstrafe im jeweiligen Strafrahmen festgesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung

Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Berufungswerbers -> Bestätigung.

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