Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106951/12 /SR/Ri

Linz, 12.07.2000

VwSen-106951/12 /SR/Ri Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Berufung des R Kr, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, Hstraße, N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V, vom 16. März 2000, Zl. VerkR96-18070-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 3.200 S (entspricht  232,55 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 9.10.1999 um 04.00 Uhr den PKW mit Kennzeichen V auf der S-Bundesstraße B im Gemeindegebiet von R aus Richtung G kommend bei km gelenkt. Obwohl der Verdacht bestand, dass Sie sich bei dieser Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befanden (u.a. starker Alkoholgeruch, undeutliche Aussprache), haben Sie als Person, die gem. § 5 Abs.4a StVO zu einem ermächtigten Arzt gebracht wurde, am 9.10.1999 um 05.00 Uhr im Landeskrankenhaus V die Durchführung einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verweigert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.c i.V.m. § 5 Abs.6 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

16.000,-- 336 Stunden 99 Abs.1 lit.c StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

17.600,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 20. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. April 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Durchführung der Atemluftuntersuchung verletzungsbedingt nicht möglich gewesen wäre, der Bw in ein öffentliches Krankenhaus eingeliefert worden sei und da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Blutabnahme vorgelegen seien, wäre der Bw aufgefordert worden sich der Blutabnahme zu unterziehen. Sowohl die Gendarmeriebeamten als auch der behandelnde Arzt seien von der zeitlichen und örtlichen Orientierung des Bw ausgegangen. Durch die Verweigerung, der Blutabnahme zuzustimmen, hätte der Bw tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt. Eine Doppelbestrafung würde nicht vorliegen. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG entsprechend Bedacht genommen worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass die amtswegigen Ermittlungen nicht ausreichend geführt worden seien, trotz dem stark wahrgenommenen Alkoholgeruch aus dem Mund keine Alkoholisierung vorgelegen wäre, eine Aufforderung zur Blutabnahme zum Zeitpunkt der Wundversorgung unzulässig gewesen sei und darüber hinaus bei der Aufforderung die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 VStG nicht gegeben gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz läge der Fall einer Doppelbestrafung vor, da auch beim gerichtlichen Tatbestand auf die Alkoholisierung abzustellen sein würde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft V als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 6. Kammer zur Entscheidung zuständig.

3.1. Für den 29. Juni 2000 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien und die Zeugen Dr. M G (1), Rev. Insp. G (2) und Rev. Insp. H (3) geladen wurden.

3.2. Durch die mündliche Verhandlung wurde folgender relevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Zeuge 2 hat als Meldungsleger den der Anzeige zugrunde liegenden Unfall aufgenommen, im Zuge der Datenaufnahme festgestellt, dass der Bw stark aus dem Mund nach Alkohol riecht und da der Bw auf Grund seiner Verletzungen in das Landeskrankenhaus V gebracht worden ist, hat er den Zeugen 3 ersucht, im Landeskrankenhaus V eine Blutabnahme zu veranlassen. Der Bw hat direkt am Unfallort gegenüber dem Zeugen 2 ausgeführt, dass ihm nicht viel passiert ist und dass man sich um den Beifahrer kümmern sollte. Über den Unfallhergang konnte er keine Aussagen tätigen.

Der Bw wurde nach der Einlieferung ins Landeskrankenhaus Vöcklabruck vom Zeugen 1 vor der Wundbehandlung klinisch untersucht. Diese Untersuchung, die in der Krankengeschichte dokumentiert ist, lief dergestalt ab, dass sich der behandelnde Arzt vor der Wundversorgung im engeren Sinn ein Gesamtbild des Patienten gemacht hat. Nachdem der Bw dem Zeugen 1 gegenüber angeführt hatte, eine Bewusstlosigkeit erlitten zu haben, wurde die stationäre Aufnahme verfügt und eine genauere Befragung durchgeführt. Diese Vorgeschichte bedingte eine genauere Befragung. Der Zeuge 1 ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bw zeitlich, örtlich und auch zur Person orientiert war. Diese Untersuchung hat sowohl die Reflexe als auch die Pupillenreaktion umfasst und das in der Krankengeschichte angeführte Ergebnis - zeitlich/örtliche Orientierung - bestätigt. Erst in der Folge ist die Wundversorgung durchgeführt worden. Der Zeuge 1 konnte sich nicht mehr erinnern, ob während der Behandlung (Wundversorgung im engeren Sinn) die Befragung durch die Zeugen 2 und 3 stattgefunden hat. Seiner Ansicht nach wäre eine solche Vorgangsweise nicht zweckmäßig gewesen, da der Bw während der Wundversorgung im engeren Sinn im Gesichtsbereich verdeckt gewesen ist. Die Blutabnahme wäre aus ärztlicher Sicht auch während der Wundversorgung möglich und zulässig gewesen. Der Bw lag während der gesamten Wundversorgung (unter der Wundversorgung im engeren Sinn ist ausschließlich die Behandlung bzw medizinische Versorgung zu sehen und die Wundversorgung im weiteren Sinn umfasst darüber hinaus die administrativ erforderlichen Tätigkeiten) auf dem Behandlungstisch im Schockraum. Der Bw musste deshalb liegen, da dies bei Behauptung der erlittenen Bewusstlosigkeit erforderlich ist. Der Zeuge 1 kann sich noch daran erinnern, dass zwei oder drei Beamte um den Behandlungstisch herum gestanden sind und er selbst nur zum Zeitpunkt der Wundversorgung im engeren Sinn sich dort aufgehalten hat. Erst nach der Verweigerung (an deren Fragestellung bzw. Antworten er sich nicht mehr erinnern kann) hat die Diskussion über die erfolgte Verweigerung der Blutabnahme stattgefunden.

Im Zuge der Versorgung der Kopfverletzung war der Patient nur lokal im Bereich der Wunde betäubt worden und die Wundversorgung im engeren Sinn dürfte ca. 10 Minuten betragen haben. Die örtliche Betäubung hat nach Ansicht des Zeugen 1 keine Auswirkungen auf die zeitlich/örtliche Orientierung des Bw gehabt. Eine klinische Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung wurde nicht durchgeführt und war auf Grund der Vorgeschichte des Patienten auch nicht zulässig.

Zeuge 3 führte aus, dass er vom Zeugen 2 ersucht worden war im Landeskrankenhaus V eine Blutabnahme zu veranlassen. Nach dem Eintreffen musste dieser bis zum Abschluss der Wundversorgung im engeren Sinn vor dem Schockraum warten.

Bei der ersten Kontaktaufnahme gab der Bw gegenüber dem Zeugen 3 an, dass er sich an den Unfall erinnern könne und er "die übersehen hätte".

Sowohl vom Zeugen 2 als auch vom Bw wurde ausgeführt, dass die Atemluft (auf Grund des Konsums von drei Gläsern Cola-Rotwein) einen deutlichen Geruch von Alkohol aufgewiesen hat.

Der folgenden Aufforderung "Ich fordere sie zur Blutabnahme auf" wurde mit den Worten "Ich lasse mir jetzt kein Blut abnehmen" nicht nachgekommen. Die zur Klärung gestellte Frage "Wollen sie damit (die Blutabnahme) verweigern?" wurde mit einem deutlichen "Ja" beantwortet.

Der Zeuge 3 führte dezidiert aus, dass vor Beendigung der Wundversorgung im engeren Sinn die Befragung seitens des behandelnden Arztes untersagt war. Vor der Kontaktaufnahme mit dem Bw wurde dem Zeugen 3 erklärt, dass aus medizinischer Sicht gegen die Blutabnahme keine Einwände bestehen.

Der Aussage des Bw ".... jetzt kein Blut abnehmen zu lassen" wurde deshalb keine Bedeutung beigemessen, da die Aufforderung erst nach Abschluss der Wundversorgung im engeren Sinn ergangen ist, keine weitere Behandlung erkennbar war und der Bw auf die Frage, ob er mit dieser Aussage eine Blutabnahme verweigert mit "Ja" geantwortet hat.

Sowohl der Untersuchungsbericht (Krankengeschichte) als auch die Angaben der Zeugen 2 und 3 lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass der Bw in der Lage war auf komplexere Fragestellungen zu antworten. Dies wird durch die Aussage des Zeugen 1 bestätigt, der mit Hinweis auf die Krankengeschichte verdeutlicht, dass der Bw zum Zeitpunkt der Befragung durch den Zeugen 3 zeitlich und örtlich und zu seiner Person orientiert gewesen ist. Hätte der Bw, wie in der Berufung ausgedrückt, an Bewusstseinsstörung gelitten, dann wäre diese im Zuge der klinischen Untersuchung, die der Wundbehandlung im engeren Sinn vorausgegangen ist, festgestellt worden. Der Krankengeschichte sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen. Auch durch die örtliche Betäubung bei der Wundbehandlung war eine derartig behauptete Beeinträchtigung des Bewusstseins nicht zu erwarten und es ist eine solche auch nicht eingetreten.

3.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auf die ursprünglich behauptete und allfällig vorliegende Zurechnungsunfähigkeit nicht mehr eingegangen sondern verstärkt darauf Wert gelegt, ob der Bw nicht während der Wundversorgung im engeren Sinn zur Blutabnahme aufgefordert worden ist und durch die Verwendung des Wortes "jetzt" bei der Beantwortung der Aufforderung die Blutabnahme auf den Zeitpunkt nach der Wundbehandlung im engeren Sinn verschoben haben wollte.

Diese Vorgangsweise zeigt deutlich, dass der Bw bei der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf die mangelnde Zurechnungsfähigkeit abstellen, sondern die Zulässigkeit der Ablehnung der Blutabnahme zum Untersuchungszeitpunkt darstellen wollte. Wenn der Bw zum Zeitpunkt der Befragung seiner Antwort das kaum erkennbare Aufschubbegehren unterstellen wollte, dann ist davon auszugehen, dass er eines komplexen Denkprozesses fähig war. Die ursprünglich behauptete Unzurechnungsfähigkeit kann so nicht mehr nachvollziehbar aufrecht erhalten werden.

Dem Versuch des Bw, den Sachverhalt in obiger Weise zu interpretieren, steht das eindeutige Ermittlungsergebnis - Kontaktaufnahme mit dem Bw erst nach der Wundversorgung im engeren Sinn - entgegen. Es ist verständlich und auch nachvollziehbar, dass der Zeuge 1 auf Grund der Vielzahl gleich gelagerter Fälle sich nicht mehr genau an diese Behandlung erinnern konnte. Jedoch brachte der Zeuge 1 zum Ausdruck, dass die vom Bw angenommene Unterbrechung der Wundbehandlung im engeren Sinn nicht zweckmäßig gewesen wäre, eine Befragung durch den teilweise abgedeckten Kopf schwer möglich gewesen sei und der Bw durch eine solche Unterbrechung einer unnötigen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Aus diesem Vorbringen, der Behandlungsdauer von ca 10 Minuten und den sonstigen Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Wundbehandlung im engeren Sinn keine Befragung stattgefunden hat. Diese Feststellung wird durch die Angaben des Zeugen 3 dadurch verstärkt, dass dieser im Gegensatz zum behandelnden Arzt nur zwei bis drei derartige Amtshandlungen während des Kalenderjahres gehabt hat und daher seiner Aussage in Bezug auf die Ausführungen des Zeugen 2 - erst nach der Wundbehandlung im engeren Sinn eine Befragung durchgeführt zu haben - eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

Gesamtbetrachtet konnte der Bw nicht glaubwürdig darlegen, dass er die Verwaltungsübertretung nicht gesetzt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 16.000 Schilling bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die 6. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zuständig.

4.2. § 5 Abs.2 StVO (auszugsweise):

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder ...

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 5 Abs.4a StVO

Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

§ 5 Abs.6 StVO

(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs.4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

§ 99 Abs.1 lit c StVO

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

§ 99 Abs.6 StVO (auszugsweise)

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 oder 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,.....

§ 3 Abs.1 VStG

Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

4.3. Von allen Parteien ist unstrittig, dass die Atemluft des Bw deutlich nach Alkohol gerochen hat. Ebenfalls blieb unbestritten, dass der Bw nicht in der Lage war, eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat durchzuführen.

Die einschreitenden Beamten waren daher berechtigt, den Bw einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Vornahme der Blutabnahme vorzuführen. Eine "Vorführung" liegt dann vor, wenn ein Organ der Straßenaufsicht eine Person, bei der eine Untersuchung gemäß § 5 Abs.2 StVO aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig ist, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, mit einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zum Zwecke einer Blutabnahme in Verbindung bringt (VwGH 10.12.1980, 1539/80). Diese "Verbindung" wurde durch den Zeugen 3 dadurch hergestellt, dass dieser den behandelnden Arzt um Vornahme der Blutabnahme beim Bw ersucht hat. Der Bw ist daher nicht bloß faktisch Anwesender im Schockraum des Krankenhauses gewesen.

Die Frage, ob die Aufforderung sich der Blutabnahme zu unterziehen, während der Wundbehandlung im engeren Sinn unzulässig gewesen ist stellt sich nicht, da die mündliche Verhandlung das Ermittlungsergebnis erbracht hat, dass die Befragung erst nach Abschluss der ärztlichen Versorgung des Bw stattgefunden hat. Dass der Bw auf dem Behandlungstisch gelegen ist, kann den einschreitenden Beamten nicht zum Vorwurf gereichen, da eine andere Stellung aus ärztlicher Sicht - bei Verdacht auf Bewusstlosigkeit sind Untersuchungen liegend durchzuführen - nicht für zulässig erachtet wird.

Da der einschreitende Beamte (Zeuge 3) erst nach Abschluss der "Wundversorgung im engeren Sinn" mit dem Bw in Kontakt treten konnte, war nicht davon auszugehen, dass der Bw mit der Verwendung des Wortes "jetzt" bei der Verneinung der Aufforderung sich der Blutabnahme zu unterziehen, damit zu verstehen geben wollte, später eine solche durchführen zu lassen. Das Konstrukt des Bw ist daher nicht nachvollziehbar und es ist für einen Dritten klar erkennbar, dass der Bw mit seinen Äußerungen die Blutabnahme verweigert hat.

Das Ermittlungsergebnis steht der Annahme des Bw entgegen, dass dieser zum Zeitpunkt der Befragung unzurechnungsfähig gewesen wäre. "Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei welchem schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, falls der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es war daher nicht Sache des Oö. Verwaltungssenates, die Zurechnungsfähigkeit des Bw im Tatzeitpunkt zu beweisen, vielmehr hätte der Bw, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG zu beweisen gehabt ( VwGH 5.6.1987, 87/18/0033)." Der Beweis - eigene Aussage - ist nicht gelungen bzw. hat sich der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung anders verantwortet und das Beweisangebot war im Zuge der Beweiswürdigung als Schutzbehauptung zu qualifizieren gewesen.

4.4. Entgegen der Ansicht des Bw stellt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht wie das gerichtliche Verfahren auf die tatsächliche Alkoholisierung ab. Für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist bei Übertretungen nach § 5 Abs.6 StVO nur der Vorwurf wesentlich, dass sich der Täter geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die Voraussetzungen des § 5 Abs.6 StVO gegeben waren (VwGH 19.1.1990, 89/18/0139). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Ausführungen (Seite 3 vierter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses) der Behörde erster Instanz verwiesen und diese zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.

4.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der, der Behörde erster Instanz bekannten Gründe keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer Unterschreitung der verhängten Mindeststrafe entgegen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 3.200 S (entspricht  232,55 €) , d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt