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VwSen-106952/8/Fra/Ka

Linz, 20.11.2000

VwSen-106952/8/Fra/Ka Linz, am 20. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.3.2000, VerkR96-3517-1999-OJ/HA, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Die Geldstrafe wird mit 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro) neu bemessen, falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW´s, Kz.: , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.10.1999, Zl. VerkR96-3517-1999, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 6.8.1999 um 10.03 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Grund für die gegenständliche Lenkeranfrage war die Anzeige der BPD Linz vom 9.8.1999, wonach der PKW mit dem polizeilichen Kz.: am 6.8.1999 um 10.03 Uhr in 4040 Linz, B 127, Urfahrwänd, stadteinwärts, bei Strkm.3,886 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Festgestellt wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Laser-Geschwindigkeitsmessgerät. Messbeamter war Bez.Insp. H, B, W.

In ihrem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.8.1999, in der der Bw ihr eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt wurde, brachte die Bw vor, dass sie zur angeführten Tatzeit normalerweise nie in Richtung Linz fahre. Sie könne sich die Anzeige nur so erklären, dass entweder ein Irrtum beim Kennzeichen oder eine Fehlmessung vorliege. Sie habe zu dieser Zeit ihr Fahrzeug auch niemandem überlassen.

In der darauffolgenden Zeugenaussage des Messbeamten Bez.Insp. H vom 17.9.1999, gab dieser vor der BPD Linz als vernehmende Behörde an, dass Marke, Type und Farbe des betreffenden Fahrzeuges einwandfrei am Tatort festgestellt wurden. Auch seine persönlichen Aufzeichnungen stimmen mit dem Anzeigeninhalt völlig überein. Einen Kennzeichenirrtum könne er ausschließen, weshalb er die Anzeige vollinhaltlich aufrechterhalte.

In der Stellungnahme vom 18.10.1999 brachte die Bw durch ihren nunmehr ausgewiesenen Vertreter vor, dass der einschreitende Polizeibeamte das Kennzeichen fehlerhaft abgelesen haben müsse. Sie sei bis einschließlich August 1999 berufstätig gewesen, wobei (Mittwoch ausgenommen) der Dienst in Ottensheim erst um 12.00 Uhr mittags begonnen habe. Der 6.8.1999 war hingegen ein Freitag. Sie habe ein ca. 2 Jahre altes Kind, wobei der Schlafrhythmus so sei, dass das Kind meistens erst um 10.00 Uhr vormittags aufwache. Unter Berücksichtigung des Frühstückes bzw des Waschens und der Pflege des Kindes ergebe sich daher eine Situation, dass sie niemals vor 11.00 Uhr außer Haus komme. Auch Einkäufe werden in Linz nicht erledigt, sondern in Ottensheim, sodass sie aus diesem Grunde ausschließe, dass sie um 10.03 Uhr des 6.8.1999 mit ihrem PKW Richtung stadteinwärts gefahren ist. Es sei auch ausgeschlossen, dass sie ihr Fahrzeug einer dritten Person überlassen hat. Zum Beweis dafür, dass sie sich um 10.00 Uhr vormittags (wochentags) praktisch immer zu Hause aufhalte, beantragte die Bw die Einvernahme der Frau B, sowie der Frau N.

Die darauffolgende Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.10.1999 wurde von der Bw dahingehend beantwortet, sie schließe selbst aus, das Fahrzeug am 6.8.1999 um 10.03 Uhr auf der B 127 stadteinwärts gelenkt zu haben, sie schließe aber auch aus, dass sie das Fahrzeug, Kz.: , einer anderen Person überlassen habe.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vernahm in der Folge die oa Zeugen. Frau N gab in ihrer Einvernahme am 4.11.1999 an, ihr sei die Bw seit 1,5 Jahren bekannt, da sie seit dieser Zeit nebeneinander wohnen. Ihr sei die Bw als Langschläferin bekannt, da sie gerne lange fern sieht. Zur Vorfallszeit könne sie jedoch nur angeben, dass sie dies nicht gesehen habe, dass sie zu dieser Zeit in der Arbeit war. Sie habe um 9.00 Uhr Dienstbeginn. Frau B gab am 4.11.1999 zeugenschaftlich einvernommen an, ihr sei die Bw schon vom Volksschulalter bekannt. Sie habe ein Kleinkind und es sei ihr bekannt, dass sie immer sehr lange schläft. Auch wenn sie die Bw so um 11.00 Uhr vormittags anrufe, sei sie sich nicht sicher, ob sie die Bw nicht aufgeweckt habe. Ihr Kind schlafe meistens so bis gegen 10.00 Uhr. Als ihr die Bw von der Anzeige erzählte, habe sie dies nicht glauben können, da sie (die Bw) normalerweise um diese Zeit noch nicht unterwegs ist. Auch fahre sie nach ihrem Wissen nur nach Linz, wenn sie einen Frauenarzttermin wahrzunehmen hat.

In ihrer Stellungnahme vom 13.12.1999 brachte die Bw durch ihre ausgewiesenen Vertreter vor, es sei zwar beiden oa Zeugenaussagen gemeinsam, dass zwar keine konkrete Entlastung für die angebliche "Tatzeit" - es soll dies der 6.8.1999 um 10.03 Uhr gewesen sein - entnommen werden könne, aber immerhin beide Zeugen bestätigen, dass sie zur angeführten Zeit nicht den PKW gelenkt habe, da sie ein Kleinkind habe, welches im Regelfall bis 10.00 Uhr vormittags schlafe und unter Bedachtnahme darauf sowie Betreuung des Kindes nach dem Aufwachen davon auszugehen sei, dass sie praktisch nie vor 11.00 Uhr außer Haus komme.

Die Bw behauptet weiterhin einen Kennzeichen-Ablesefehler des anzeigenden Polizeibeamten. Dieser habe anlässlich seiner Einvernahme am 17.9.1999 bei der BPD Linz erklärt, dass er Marke, Type und Farbe des betreffenden Fahrzeuges einwandfrei am Tatort festgestellt habe, seine persönlichen Aufzeichnungen mit dem Anzeigeninhalt völlig übereinstimmen und auch ein Kennzeichenirrtum ausgeschlossen werden könne. Sie gehe also davon aus, dass er (der Zeuge) präzise Aufzeichnungen bzw präzise Erinnerung an den gegenständlichen Vorfall hat. Die Bw stellte den Antrag auf ergänzende Einvernahme des oa Zeugen zur Klärung dahingehend, ob nach seiner Erinnerung bzw nach seinen Aufzeichnungen zum Zeitpunkt 6.8.1999 10.03 Uhr, das Fahrzeug Ford KA, pol.Kz.: , von einer Frau bzw von einem Mann gelenkt wurde.

Die belangte Behörde folgte diesem Antrag und vernahm im Rechtshilfewege neuerlich den Messbeamten Bez.Insp. W. Dieser gab zeugenschaftlich am 31.12.1999 vor der BPD Linz einvernommen an, er könne nicht mehr angeben, ob das betreffende Fahrzeug damals von einer Frau oder einem Mann gelenkt wurde. Dazu möchte er jedoch anführen, dass eine derartige Feststellung während einer Geschwindigkeitsmessung nahezu unmöglich ist, weil sich die Aufmerksamkeit während der Messung in erster Linie auf das Kennzeichen bzw auf die Marke, Type und Farbe des Fahrzeuges richtet.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erließ darauf die Strafverfügung vom 7.2.2000, in der sie der Bw denselben Tatbestand wie auch im angefochtenen Straferkenntnis zur Last legte. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben.

In ihrer Stellungnahme vom 6.3.2000 brachte die Bw durch die ausgewiesenen Vertreter vor, dass die Anlastung zu Unrecht erfolgt sei. Wie der bisherigen Lenkerauskunft und ihrer bisherigen Einlassung entnommen werden könne, sei mit Sicherheit auszuschließen, dass sie das Fahrzeug am 6.8.1999 um 10.03 Uhr einer dritten Person zum Lenken überlassen hat. Ihre diesbezügliche Verantwortung, wie sie also schon in der Stellungnahme vom 10.11.1999 aufscheint, bleibe daher ausdrücklich aufrecht. Daher ergebe sich zwingend, dass allenfalls nur sie selber als Lenkerin dieses Fahrzeuges in Frage kommen könnte. Diesbezüglich gebe sie jedoch bekannt, sie schließe nach wie vor auch für sich selbst aus, dass sie das Fahrzeug am 6.8.1999 um 10.03 Uhr auf der B 127 stadteinwärts gelenkt habe. Die oa zitierten Stellungnahmen werden aufrechterhalten.

Darauf erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Aus der Begründung geht hervor, dass sie den Angaben des Meldungslegers und dessen zeugenschaftlicher Bestätigung folgte. Die Behörde kam zur Überzeugung, dass der PKW mit dem Kz.: am 6.8.1999 um 10.03 Uhr tatsächlich gelenkt wurde. Dies insbesondere deshalb, da es sich bei diesem Fahrzeug um ein Fahrzeug mit sehr markantem Äußeren handelt. Die Behörde habe daher keine Zweifel, dass der Meldungsleger das Kennzeichen richtig abgelesen habe.

I.2. In der dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter erhobenen Berufung beantragt die Bw die Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.10.1999, VerkR96-3517-1999, sei an sie im Rahmen des zu obiger Aktenzahl geführten Verwaltungsstrafverfahrens ergangen. Dies schließe sie daraus, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens unmittelbar vor dem 22.10.1999 - nämlich am 18.10.1999 - eine detaillierte schriftliche Einlassung abgegeben hatte, worauf dann eben seitens der Strafbehörde als Reaktion darauf, die Aufforderung vom 22.10.1999 an sie ergangen sei. Zum anderen habe die Behörde nach ihrer Stellungnahme vom 10.11.1999, nämlich am 12.11.1999 ihr "weiterhin zur Last gelegt", dass sie selbst am 6.8.1999 um 10.03 Uhr den PKW, Kz.: in Linz auf der B 127, bei Strkm.3,886 gelenkt habe.

Abgesehen davon, dass sie nach wie vor der Meinung ist, dass sie keine unrichtige Auskunft erteilt hat, verweist sie in rechtlicher Hinsicht darauf, dass selbst dann, wenn von der Erteilung einer unrichtigen Auskunft ausgegangen werden sollte, dies dann nicht strafbar sei, wenn diese im Rahmen einer Rechtfertigung des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegeben wird, was auf den gegenständlichen Fall zutreffe.

Unter dem Aspekt der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bzw Vorliegen von Verfahrensmängeln bringt die Bw vor, sie habe sich eindeutig dahingehend deklariert, dass sie für sich selbst ausgeschlossen hat, das Fahrzeug gelenkt zu haben, aber auch ausgeschlossen hat, dass sie das benannte Fahrzeug einer anderen Person zum Lenken zum angeblichen Tatzeitpunkt überlassen hat, das heiße, sie releviere weiterhin einen Ablesefehler des einschreitenden Polizeibeamten. Gehe man von der Richtigkeit ihrer Verantwortung aus, dann könne ihr aus rechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben.

In Bezug auf die Angaben des Meldungslegers verweist die Bw darauf, sie habe im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nur bestritten, dass sie das Fahrzeug gelenkt (und auch keinen Dritten überlassen habe), sondern insbesondere auch Zeugen namhaft gemacht, welche im Wesentlichen ihre Darstellung bestätigen, dass sie gegen 10.00 Uhr vormittags aufgrund des Umstandes, dass sie ein Kleinkind zu betreuen hat, auch selbst meistens bis 10.00 Uhr schlafe, und nur dann nach Linz fahre, wenn sie einen Frauenarzttermin wahrnehmen müsse, was jedoch am genannten Tag nicht der Fall gewesen sei. Die Bw wirft der belangten Behörde eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor, mit welcher offensichtlich unkritisch die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers als erwiesen angenommen wird. Sie verweist neuerlich auf die Irrtumsmöglichkeit des Messbeamten hinsichtlich des festgestellten Kennzeichens. Weiters vertritt sie die Auffassung, die Strafbehörde wäre verhalten gewesen, dem Meldungsleger aufzutragen, seine persönlichen Aufzeichnungen, auf welche er sich mehrfach beruft, vorzulegen. Darüber hinaus hätte die Strafbehörde auch durch Anfrage bei der Zulassungsbehörde abzuklären gehabt, ob nicht allenfalls im Nachhinein der Meldungsleger durch eine Anfrage bei der Zulassungsbehörde seine Anzeigedaten "objektiviert" hat, was erwiesenermaßen auch schon vorgekommen sein soll. Die Behörde hätte zumindest im Zweifel nicht die Feststellung treffen können, dass das Fahrzeug am 6.8.1999 um 10.03 Uhr tatsächlich gelenkt wurde. Es wäre somit im Zweifel das Verfahren einzustellen gewesen.

Zur Berufung wegen Strafe führt die Bw aus, die Erstbehörde vermeine, dass als mildernd ihre Unbescholtenheit gewertet werden konnte und erschwerend der Umstand, dass es sich beim Grunddelikt um eine gravierende Verwaltungsübertretung handelt und durch die Nichtauskunftserteilung der tatsächliche Übertreter nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Diesbezüglich verweise sie darauf, dass selbst dann, wenn von einer unrichtigen Lenkerauskunft ausgegangen werden sollte, eben sich schon aus dem Tatbild ergebe, dass der tatsächliche "Übertreter" nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, dies könne nicht noch einmal - wie von der Erstbehörde vorgenommen - als "Erschwerungsgrund" herangezogen werden. Darüber hinaus bezweifle sie, ob die Erstbehörde tatsächlich die aktenkundigen Einkommensverhältnisse herangezogen habe. Wie sich schon aus ihrer Auskunft ergebe, beziehe sie lediglich ein Karenzgeld in der Höhe von 7.000 S, es liege kein Vermögen vor und sie ist für ein Kleinkind sorgepflichtig.

Nachdem keine Erschwerungsgründe vorliegen, sei das verhängte Strafausmaß von 3.000 S bei weitem überzogen. Selbst für den theoretischen Fall, dass sie tatsächlich die angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, wäre höchstens ein Strafbetrag von 1.000 S tat- und schuldangemessen. Die Bw beantragt daher als Eventualantrag die Herabsetzung der Strafe auf höchstens 1.000 S.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der unter Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Verantwortung der Bw, es treffe auf den gegenständlichen Fall zu, dass sie die von der Behörde als unrichtig gewertete Lenkerauskunft im Rahmen einer Rechtfertigung des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, kann nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 11.5.1973, 867/72, ZVR 1974/111, ausgesprochen, dass sich aus § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht entnehmen lasse, dass der Zulassungsbesitzer gegen seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch dann verstoße, wenn er nicht auf Verlangen, sondern nur anlässlich seiner Rechtfertigung als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren wahrheitswidrig erklären sollte, er habe sein Kraftfahrzeug niemandem überlassen. Im gegenständlichen Fall wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eindeutig als "Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967" deklarierte Lenkeranfrage von der Bw inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 leg.cit. entsprechend beantwortet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde das ursprünglich wegen des Grunddeliktes gegen die Bw eingeleitete Verfahren mit diesem Verfahren aktenmäßig vermischt hat. Da die Bw gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.8.1999, mit dem ihr das Grunddelikt zur Last gelegt wurde, rechtzeitig Einspruch erhoben hat, ist diese Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten und kann daher der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.1999, in der ihr das Grunddelikt weiterhin zur Last gelegt wird, im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukommen.

Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt eine Anzeige zugrunde, derzufolge ein unbekannter Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: , zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, was mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät festgestellt wurde. Die Verantwortung der Bw stellt die Richtigkeit der Anzeige in Frage und zwar dahingehend, dass dem Straßenaufsichtsorgan ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen ist. Es stehen also hier zwei Beweismittel einander gegenüber, nämlich einerseits die Anzeige und andererseits die gegensätzliche Behauptung der Bw.

Im Ergebnis folgt der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung der Erstinstanz, wonach dem Meldungsleger beim Ablesen des Kennzeichens kein Irrtum unterlaufen ist. Der Oö. Verwaltungssenat stützt sich dabei einerseits auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Zeugenaussagen sowie auf die im ergänzenden Ermittlungsverfahren nochmals abgegebene Stellungnahme des Meldungslegers vom 1.6.2000. In dieser berichtete der Meldungsleger, dass die damaligen Aufzeichnungen über die Lasermessungen vom 6.8.1999 nicht mehr vorgelegt werden können, da das damals in Verwendung stehende Notizheft in der Zwischenzeit ausgeschrieben und anschließend entsprechend entsorgt wurde. Zur Anfrage bzw Zulassungsdatei berichtete der Meldungsleger, dass eine Überprüfung (EKIS-Anfrage) mit Sicherheit durchgeführt wurde. Routinemäßig werden diese Anfragen vor der Anzeigeerstattung getätigt, jedoch nicht wie in der Berufung angedeutet, um zu einem möglicherweise irrtümlich falsch abgelesenen Kennzeichen das passende Fahrzeug zu finden, sondern um Irrtümer nach Möglichkeit auszuschließen.

Die Angaben des Meldungslegers sind plausibel und der Oö. Verwaltungssenat hegt keine Zweifel an deren Richtigkeit. Die Bw hingegen konnte keine gewichtigen und plausiblen Beweise vorbringen, die geeignet wären, die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Die von ihr genannten und einvernommenen Zeuginnen konnten sie hinsichtlich der Tatzeit konkret nicht entlasten. Dem abschließenden Antrag der Bw vom 12.11.2000, das Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates vom 19.4.2000 an den Meldungsleger ihrem Rechtsvertreter zwecks Einsichtnahme und der Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu übermitteln, wird mangels erkennbarer Relevanz nicht stattgegeben. Dieses Ersuchen erging im Wege der Erstbehörde.

Die Bw hat aus den genannten Gründen den ihr zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war.

Strafbemessung:

Der gegenständlichen Übertretung liegt ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde, da das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, gefährdet wurde. Es liegt somit der gegenständlichen Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde. Nicht zulässig ist es jedoch, diesen Unrechtsgehalt zusätzlich bei der Verschuldensfrage als erschwerend zu werten. Der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund kann daher nicht zur Anwendung kommen. Als mildernd wird die Unbescholtenheit der Bw gewertet. Im Hinblick auf die von der Bw in der Berufung dargestellte soziale und wirtschaftliche Situation war die Strafe unter Berücksichtigung dieser Situation tat- und schuldangemessen neu festzusetzen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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