Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-106955/20/SR/Ri

Linz, 26.07.2000

VwSen-106955/20/SR/Ri Linz, am 26. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied, Mag. Stierschneider über die Berufung des E L K, B, T, gegen den Spruchpunkt a des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von W-L vom 30. März 2000, Zl. VerkR96-9058-1999, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt a wird abgewiesen und dieser Teil des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 1.000 S (entspricht  72,67 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) zu Spruchpunkt a wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 15.12.1999 um 20.56 Uhr den PKW mit dem Kenneichen W auf der Lstraße auf Höhe des Hauses Nr. im Stadtgebiet von W und somit auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt

a) obwohl Sie nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung waren; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a) § 1 Abs.3 FSG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

a) Geldstrafe: S 5.000,-- gem. § 37 Abs.3 FSG

Ersatzfreiheitsstrafe: a) 5 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500 S (entspricht  399,70 €).

2. Gegen dieses dem Bw am 3. April 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unbestritten geblieben sei und es daher keiner weiteren Beweiserhebungen bedurft hätte. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass er im Besitz einer Lenkberechtigung sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft W als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Für den 6. Juli 2000 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien, die medizinische Amtssachverständige AA Dr. S H und die Zeugen BezInsp. K (1) und RvInsp. W (2) geladen wurden. Die Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt und an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit VwSen-106954 wurde nach einvernehmlicher Entscheidung eine gemeinsame Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG durchgeführt.

Der Bw hat sein Berufungsvorbringen wiederholt. Vorab hat er ausgeführt, dass er einen t Führerschein besitzen würde, in T gemeldet und der Hauptwohnsitz immer in Österreich gelegen sei. Der österreichische Führerschein für die Gruppen A und B sei ihm vor ca 20 Jahren abgenommen worden. Die t Lenkberechtigung für die Gruppen A und B dürfte aus dem Jahre 1996 stammen.

3.2. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 15. Dezember 1999 um 20.56 Uhr den PKW, Kennzeichen W in W, Lstraße Nr. in Richtung Osten mit dem t Führerschein Nr. A, ausgestellt am 11.6.1999 von der zuständigen Behörde in C B für die Klassen A, B und E, gelenkt. Die Neuausstellung zum angeführten Zeitpunkt ist deshalb erfolgt, da der Bw zuvor die Berechtigung für die Klasse E erworben hat. Der Bw hat den ordentlichen Wohnsitz immer in Österreich beibehalten, ist jedoch auch in T gemeldet und besucht in unregelmäßigen Abständen diese Wohnung. Seit 23.11.1998 stellt die derzeitige Abgabestelle den Hauptwohnsitz dar.

3.3. Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, der Anfrage beim Meldeamt in T und dem Ermittlungsverfahren der mündlichen Verhandlung.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Schilling bestraft wurde, war zur Durchführung das nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig.

4.2. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Gemäß § 23 FSG ist darüber hinaus das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere 6 Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Unbestritten steht fest, dass der Bw über keine von einer österreichischen Behörde erteilten Lenkberechtigung verfügt. Der Bw hat jedoch im Berufungsverfahren ausgeführt, dass er über eine t Lenkberechtigung verfügt und ihm der t Führerschein Nr. A, für die Klassen A, B und E, am 11.6.1999 von der zuständigen Behörde in C B ausgestellt worden ist. Abgesehen von sonstigen Voraussetzungen wäre der Bw nur dann zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind.

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehende Absicht niedergelassen hat, dort bis auf Weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs6 MeldeG). Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs.7 MeldeG).

Zumindest seit 23. November 1998 hat der Bw seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die Ausführungen (Meldung in T, Wohnung in B, unregelmäßiger Aufenthalt zum Zwecke der Nachschau in der Wohnung) zum weiteren Wohnsitz in T zeigen deutlich, dass es sich nur beim (Haupt)wohnsitz in T, B um den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen handelt. Die Wohnung in T und die aufrechterhaltene Anmeldung stammen noch aus einer Zeit, in der der Bw in T unternehmerisch tätig war. Das diese wirtschaftliche Beziehung beendet ist, ist den Angaben des Bw zu entnehmen und steht mit den seltenen und unregelmäßigen Besuchen, die nur mehr Kontrollcharakter haben, im Einklang.

Da mehr als sechs Monate seit Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet verstrichen sind, der Bw keinen Antrag bei der Behörde auf Fristverlängerung eingebracht und somit ihm die Lenkberechtigung auch nicht um weitere sechs Monate verlängert worden ist, war der Bw zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt, das bezeichnete Kraftfahrzeug im Bundesgebiet zu lenken.

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Behauptung einen "t Führerschein zu besitzen" und daher zum Lenken berechtigt zu sein reicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Nicht nachvollziehbar sind auf Seite 4 die Absätze 2 und 3 der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses; diese scheinen als sachfremde Elemente aus einer anderen Bescheidbegründung zu stammen und irrtümlich in diesen Bescheid aufgenommen worden zu sein.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen der Verhängung einer geringeren Geldstrafe entgegen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 1.000 S (entspricht  72,67 €) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider