Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106961/15/Fra/Ka

Linz, 25.10.2000

VwSen-106961/15/Fra/Ka Linz, am 25. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 21.3.2000, VerkR96-1612-1999, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1969, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatort auf "B 148 bei Strkm. 8,4" richtiggestellt wird. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.200,00 Schilling (entspricht  87,21 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 21.3.2000, AZ.: VerkR96-1612-1999, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 9.3.1999 um 15.10 Uhr als Lenker des PKW auf der B 141 bei km. 8,4 in Fahrtrichtung Altheim die durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. In der dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufung wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend wird ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät "LTI 20.20 TS/KM" durchgeführt wurde. Die Messung erfolgte mit dem auf dem Lenkrad aufgelegten Messgerät durch die geschlossene Windschutzscheibe bei Regen in einer Entfernung von 424 m. Das eingesetzte Geschwindigkeits-Messgerät, Gerätenummer: 5696, wurde letztmalig am 24.6.1997 geeicht.

Nach Ansicht des Bw ist die Messung unverwertbar, weshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Das Messgerät "LTI 20.20 TS/KM" sei für den Messbereich von 20 bis maximal 400 m zugelassen. Die Messung sei bei einer Entfernung von 424 m, also außerhalb des Messbereiches erfolgt. Außerdem sei die nötige Bedienung durch die Messbeamten nicht dargelegt worden. Nach dem Einschalten und nach jedem Drücken des Testknopfes auf dem Gerät müsse in dem 4-Segment-Display für eine kurze Zeit 8.8.8.8. erscheinen. Weiters sei die Justierung der Visiereinrichtung in senkrechter und waagrechter Richtung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Hierzu müsse der Messbeamte eine Senkrechte (z.B. einen Mast) im eingeschalteten Testmodus anvisieren und den Messmechanismus mittels Abzugsbetätigung auslösen. Aufgrund der sich je nach gemessener Entfernung veränderten akustischen Signale sei hörbar, wenn der von der Umgebung eindeutig klar abgegrenzte Mast vom Gerät erfasst wird. Es sei dann zu überprüfen, ob die Zielfernrohrjustierung mit dem Sendestrahl des Gerätes übereinstimmt. Sodann sei eine Messung an einem stillstehenden Ziel durchzuführen. Das Gerät müsse entsprechend null Kilometer pro Stunde anzeigen.

Aufgrund der nach Ansicht des Bw fehlenden Darlegung seien technische Fehler, mögliche Abweichung des Laserstrahls vom anvisierten Ziel, ungewöhnliche uneinheitliche Intensitätsverteilung des Laserstrahls, z.B. durch die geschlossene Windschutzscheibe und den Regen oder Öffnungswinkel des Laserstrahls deutlich größer als die erlaubten 3 mrab möglich sowie weiterhin öfter vorkommende menschliche Bedienungsfehler, wie z.B. das nicht präzise Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges, nicht präzises Nachfolgen des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges und vor allem die relative Vergrößerung des Visierpunktes gegenüber dem zu messenden Objekt bei größeren Entfernungen als 400 m. Bei 400 m Entfernung betrage die Größe des Visierpunktes 1,2 . Bei derartigen Abweichungen vom Visierpunkt zum Messpunkt bestehe die Gefahr der Messung eines anderen als des anvisierten Fahrzeuges. In einem Versuchsaufbau habe sich ergeben, dass beim eingesetzten Messgerät selbst Fahrzeuge noch gemessen werden können, die bis zu 1,5 m neben dem Zielfahrzeug fahren. Die beschriebenen Fehler wirken sich um so stärker aus, wenn die Fahrzeuge nicht geradlinig, sondern in einer Kurve fahren. Auch Messungen außerhalb der Ebene des Messfahrzeuges, beispielsweise auf Brücken, Bergen oder Tälern, vergrößern diese Fehler.

Der Bw behauptet weiters, dass, weil die letzte Eichung am 24.6.1997, also nahezu zwei Jahre vor dem Vorfallstag erfolgte, das Gerät nicht mehr über die Eichgültigkeit verfüge. Vor Beginn der Messung sei keine Überprüfung des jeweiligen Gerätes vorgenommen und auch kein Funktionstest durchgeführt worden. Die Windschutzscheibe stelle eine laserstrahlreflektierende Schicht im Bereich des Laserstrahles dar. Daher sei die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar, auch deswegen nicht, da aufgrund der großen Entfernung der Laserstrahl während der gesamten Messdauer nicht auf dieselbe Fahrzeugstelle auftreffen konnte, 1.) aufgrund der großen Entfernung und 2.) durch bereits geringfügiges Verwackeln. Zwar werde in einem derartigen Fall in der Regel die Messung über eine Kontrollschaltung des Gerätes annulliert. Dies unterbleibe jedoch, wenn der Laserstrahl nicht auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil, etwa das Nummernschild, sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil, etwa die Motorhaube auftreffe. Ist Letzteres der Fall und wandert der Messstrahl auf dem mehr oder minder parallel zur Fahrtrichtung liegenden Fahrzeugteil, etwa der Motorhaube von hinten nach vorne, so könne es zur Anzeige einer Geschwindigkeit kommen, die erheblich über der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegt, ohne dass eine automatische Annullierung der Messung erfolgt. Um eine dadurch bedingte Messungenauigkeit und einen hierdurch bedingten Messfehler rechtsfehlerfrei auszuschließen, bedürfe es daher der Feststellung im Urteil, welches Fahrzeugteil der die Messung durchführende Beamte anvisiert hat, insbesondere, ob der entsprechend insoweit bestehende Beamte entsprechend der Dienstanweisung auf das Nummernschild gezielt habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den Akt und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000 erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen des Messbeamten Rev.Insp. S, GPK O, der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass die Messung im Zuge eines Verkehrsüberwachungsdienstes erfolgte. Sein Standort war auf der B 148 bei Strkm.8,82. Er saß im Dienstkraftfahrzeug und hatte das Messgerät auf dem Lenkrad aufgelegt. Zeuge der Messung war Rev.Insp. W, GPK O, der auf dem Beifahrersitz saß. Die Messung erfolgte durch die Windschutzscheibe in einer Entfernung von 424 m. Das gemessene Fahrzeug wurde zwischen den Scheinwerfern anvisiert. Der Lenker wurde angehalten und es wurde ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten. Dieser gab an, er sei in Termineile gewesen und er müsse das Verkehrszeichen übersehen haben, da er ansonsten langsamer gefahren wäre. Am Display des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes wurde eine Geschwindigkeit von 136 km/h angezeigt. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3 % des Messwertes ergibt dies zufolge der Verwendungsbestimmungen eine Geschwindigkeit von 131 km/h. Es kam zu keiner Fehlmessung. Zu Beginn der Messung um 14.30 Uhr wurden die erforderlichen Gerätefunktions- sowie Zielerfassungskontrollen durchgeführt.

Der Meldungsleger stand bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht. Seine Aussagen sind schlüssig und unbedenklich. Als weitere Beweismittel stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf den Eichschein für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Aus diesem geht hervor, dass das Gerät am 25.6.1997 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2000 abläuft. Weiters wurde Einsicht genommen in das Lasereinsatzverzeichnis und Messprotokoll betreffend die gegenständliche Messung. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass die erforderlichen Kontrollen und die entsprechenden Eintragungen gemacht wurden.

Es besteht somit an der Richtigkeit des hier erzielten Messergebnisses von 131 km/h mangels Anhaltspunkte eines unterlaufenen Fehlers kein Zweifel.

Dem Berufungsvorbringen wird Folgendes entgegengehalten:

Entgegen der Behauptung des Bw ist das bei der gegenständlichen Messung verwendete Gerät nicht für einen Messbereich von 20 bis maximal 400 m, sondern von 30 bis 500 m zugelassen. Die Messung ist verwertbar. Hätte eine Fehlmessung stattgefunden, so wären folgende Anzeigen am Display erschienen: E 01 bei nichtakzeptiertem Ziel, weil sich das Ziel außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe zum Gerät befand, E 02 bei Verlust des Zieles oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat, E 03 bei einer unstabilen Messung wegen schlechten Zielens (Verwackeln) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel. Da im gegenständlichen Fall die Anzeige "136" erbracht wurde, was einer gemessenen Geschwindigkeit von 136 km/h entspricht, kann daher von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden.

Wenn der Bw unter Punkt 2 des Berufungsschriftsatzes behauptet, dass die nötige Bedienung durch den Messbeamten nicht dargelegt wurde, ist dem zu entgegnen, dass er dies durch Vorlage des Messprotokolles belegt hat. Der Visierpunkt ist scharf gebündelt. Der Laserstrahl erfasst bei einer Entfernung von 400 m einen Durchmesser von 1,2 m. Es ist ausgeschlossen, dass der Laserstrahl gleichzeitig zwei bewegte und unbewegte Objekte gleichzeitig erfasst. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Abteilung E 3 vom 18.8.1995 zu verweisen. Zu Punkt 3 der Berufungsausführungen ist auf den oa Eichschein zu verweisen. Zu Punkt 4 ist auf das Messprotokoll zu verweisen. Zu Punkt 5 ist festzustellen, dass Messungen durch die Windschutzscheibe zulässig sind. Diesbezüglich ist auf Punkt 2.3. der Verwendungsbestimmungen zu verweisen. Zu Punkt 6. siehe Punkt 1. Zu Punkt 7 ist zu entgegnen, dass die Messdauer 0,3 Sekunden beträgt. Hätte der Messbeamte das Gerät verwackelt, wäre am Display die Anzeige E 03 erschienen. Zum letzten Argument ist auf die Zeugenaussage des Meldungslegers zu verweisen, wonach dieser auf die Frontpartie zwischen den Scheinwerfern gezielt hat. Die Messung ist daher verwertbar.

Die oa Ausführungen stützen sich auf die gutachtlichen Ausführungen des bei der Berufungsverhandlung teilgenommen habenden Amtssachverständigen für Straßenverkehrstechnik, Ing. R. Umstände, welche das Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von diesem nicht vorgebracht worden. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung auch zu verantworten.

Die Berichtigung des Tatortes auf "B 148" war zulässig, weil mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.3.1999 der Tatort richtig bezeichnet wurde und somit eine taugliche rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt.

I.5. Strafbemessung:

Die Erstinstanz hat im angefochtenen Straferkenntnis die Strafe entsprechend den Kriterien der Strafbemessung nach § 19 VStG festgesetzt.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 90 % überschritten. Der Vertreter der Erstinstanz hat bei der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass es sich an der Tatörtlichkeit um eine ausgesprochene gefährliche Straßenstelle handelt, wo es bereits mehrere Unfälle mit Toten gab. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass erhebliche Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit reduziert, weil solche überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle darstellen. Die verhängte Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu 60 % ausgeschöpft wurde, kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Einer Herabsetzung stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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