Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106964/10/SR/Ri

Linz, 25.05.2000

VwSen-106964/10/SR/Ri Linz, am 25. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, aus Anlass der Berufung des A I, A, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von U-U, vom 29. März 2000, Zl. VerkR96-3838-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:


Das angefochtene Straferkenntnis wird samt Kostenausspruch behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 sowie 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von U-U hat mit Straferkenntnis vom 29. März 2000, VerkR96- 3838-1999, über den Berufungswerber (Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.


3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat vom Gendarmerieposten G die Mitteilung erhalten, dass der Bw am 22. Mai 2000 Selbstmord begangen hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat der Verwaltungssenat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.


Im Verwaltungsstrafverfahren stellt der Tod des Bw einen Strafaufhebungsgrund im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 VStG dar. Sohin war gemäß dieser Bestimmung die Einstellung des im Berufungsstadium befindlichen Verfahrens zu verfügen.

4. Gemäß § 66 Abs1 VStG sind die Kosten von der Behörde zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Klempt

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