Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240091/3/Gf/Km

Linz, 27.04.1995

VwSen-240091/3/Gf/Km Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung der W vertreten durch RA, gegen Pkt. 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.

März 1994, Zl. St13623/93-B, wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich seines Spruchpunktes 2. aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Pkt. 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 1994, Zl.

St-13632-B, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil sie am 4. Oktober 1993 durch Ausübung eines Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben und es dabei unterlassen habe, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl.Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 345/1993 (im folgenden: GeschlKrG), i.V.m. § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 591/1993 (im folgenden: ProstVO), begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 25. März 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. April 1994 - und damit rechtzeitig - durch persönliche Übergabe bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Mit Erkenntnis vom 18. April 1995, Zl.

VwSen-230294/14/Kei/Shn, hat der Oö. Verwaltungssenat Pkt. 1 und Pkt. 3 des oben unter 1.1. angeführten Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt, weil die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (Anbahnung bzw.

Ausübung der Prostitution) nicht erwiesen werden konnten.

Es ist daher auch für die gegenständlich zu beurteilende Tat davon auszugehen, daß die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt die Prostitution weder angebahnt noch ausgeübt hat.

3. Gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstV begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Weil sonach auch das Delikt des § 12 Abs. 2 GeschKrG i.V.m.

§ 1 ProstVO die Ausübung der Prostitution bedingt, diese aber - wie oben unter 2. gezeigt - im gegenständlichen Fall nicht vorlag, fehlt es somit auch diesbezüglich an einer Tatbestandsmäßigkeit der der Beschwerdeführerin angelasteten Handlungen.

4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG auch insoweit stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich seines Spruchpunktes 2.

aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.

1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. G a l l n b r u n n e r

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