Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106968/56/Fra/Ka

Linz, 22.01.2001

VwSen-106968/56/Fra/Ka Linz, am 22. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2000, AZ.: III/S40315/98 V1S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.1.2001, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 11 Abs.1 StVO 1960) entfällt eine Berufungsentscheidung.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 11 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 4 Tage) und 3.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil sie

am 19.11.1998 um 22.15 Uhr in Linz, A-7, Richtung Süd, Auffahrt Hafenstr. Ri. Süd, Rampe 4, 0, 180, Beschleunigungsstreifen, Strkm.11,5, das Kfz. gelenkt und 1.) den Fahrstreifen nach links gewechselt hat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, 2.) es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 3.) es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist. Ferner wurden gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass Herr G mit dem Fahrzeug Audi A6, Kz.: auf der A 7 in Fahrtrichtung Süd gefahren ist und dabei den rechten Fahrstreifen benützt hat. Bei der Auffahrt Hafenstraße habe er im Rückspiegel den PKW der Beschuldigten gesehen, wie dieser von der Hafenstraße kommend auf den Beschleunigungsstreifen und dann direkt vor ihm auf den von ihm benützten Fahrstreifen gelenkt wurde. Dabei hätte die Bw seinen PKW im rechten hinteren Bereich touchiert und dabei den Bereich zwischen Tür und Stoßstange sowie die Stoßstange selbst beschädigt. Er hätte den Anstoß deutlich spüren und das Anstoßgeräusch deutlich hören können. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 75 km/h gefahren. Nach dem Zusammenstoß hätte die Bw links überholt und dabei ihre Geschwindigkeit ziemlich stark erhöht. Er sei ihr nachgefahren und hätte über Handy sofort die Polizei verständigt. Die Beifahrerin des Herrn G, Frau F, hätte ebenfalls den Anstoß des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges deutlich verspürt und auch ein Anstoßgeräusch wahrnehmen können.

An den Angaben dieser Zeugen sah die belangte Behörde keinen Anlass zu zweifeln. Die belangte Behörde stützte sich weiters auf den Verfasser der gegenständlichen Verkehrsunfallsanzeige, Herrn Insp. B, sowie auf ein verkehrstechnisches Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, welches zum Ergebnis kommt, dass die behaupteten Anstoßstellen korrespondieren und die Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall hätte bemerken müssen.

4. In der dagegen durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachten Berufung wird die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Unter dem Aspekt der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Bw vor, sie habe sich dahingehend verantwortet, dass der an ihrem Fahrzeug "Honda" als korrespondierender Schaden angesehene Kratzer am linken vorderen Stoßstangeneck von 20 cm Länge und 4 cm Breite nicht von dem angeblichen Unfall vom 19.11.1998 stamme, sondern schon zum Zeitpunkt des Ankaufes des Fahrzeuges durch sie einige Monate vorher vorhanden gewesen sei. Sie habe drei Zeugen genannt, welche diesen Umstand bestätigen können, nämlich die Zeugen S, B und A. Das Fahrzeug sei nur kurz vorher angekauft worden und im Zusammenhang der Ankaufsverhandlungen naturgemäß genau von ihr selbst und den Zeugen auf vorhandene Schäden und Mängel geprüft worden und dabei sei auch der gegenständliche Kratzer zum Vorschein gekommen bzw mit dem Verkäufer Wilhelm Schwarz besprochen worden. Die belangte Behörde habe es nun in Missachtung der sie treffenden Pflicht zur Feststellung des wahren Sachverhaltes und aufgrund unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung unterlassen, die von ihr zu ihrer Entlastung angebotenen Zeugen einzuvernehmen. Die Behörde wäre dazu schon aus dem Grund verpflichtet gewesen, da ja für den Fall, als davon ausgegangen werden sollte, dass der Kratzer am linken Stoßstangeneck schon vorher vorhanden war, das Sachverständigengutachten konsequenterweise nicht mehr aufrecht gehalten werden könnte und damit das Verfahren einstellungsreif wäre, zumal ja für diesen Fall nicht mehr vom Vorliegen eines "korrespondierenden Schadens" ausgegangen werden könne.

Unter dem Aspekt der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bringt die Bw vor, dass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens auch ohne die Zeugeneinvernahme zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass ein "Verkehrsunfall" zwischen ihrem Fahrzeug und dem PKW des Herrn G in Wahrheit nicht stattgefunden habe, oder zumindest im Zweifel nicht nachweisbar sei. Die Behörde stütze sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die schlüssigen Angaben des Meldungslegers sowie der Zeugen G und F und insbesondere auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen, welcher in einer "völlig klaren und eindeutigen" Weise zu dem Ergebnis komme, dass die beiden behaupteten Anstoßstellen korrespondieren würden. Diese Feststellungen hätten aber nach ihrer Auffassung bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht getroffen werden können: Es könne schon aufgrund der Darstellung der Schäden laut Anzeige nicht die Behauptung des Amtssachverständigen aufrechterhalten werden, dass eine Korrespondenz der Schäden gegeben ist.

1.) Am Fahrzeug des Zeugen G wurden folgende Schäden festgestellt: Stoßstange rechts hinten, Kratzer und Lackabrieb, 25 cm lang und 3 cm breit, Höhe 46 cm.

Kotflügel rechts hinten: Kratzer, Breite 15 cm.

Rechte hintere Türe: Kratzer und Lackabrieb mit 35 cm Länge (keine Feststellung zur Breite getroffen)

2.) An ihrem Fahrzeug wurde bei der Stoßstange links vorne ein Kratzer von 20 cm Länge und 4 cm Breite in einer Höhe von 46 cm festgestellt.

Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass der Schaden am Kotflügel rechts hinten in einer Breite von 15 cm am Fahrzeug Audi sowie auch der Schaden im Bereich der rechten hinteren Türe, bei welchem überhaupt keine besondere Breite festgestellt werden konnte, mit dem Schaden am linken vorderen Stoßstangeneck des Fahrzeuges Honda korrespondieren. Wenn vom Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang "Übereinstimmung der Schäden" festgestellt wurde, so seien die Fachkenntnisse des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Theoretisch könnte nur weitgehend Übereinstimmung gegeben sein zwischen den Schäden an den Stoßstangenecken bei den Fahrzeugen Honda und Audi, wenn man von der Differenz von 1 cm Breite absieht. Auch diese Differenz sei aber technisch im Grunde genommen nicht erklärbar. Dass es aber bei der vom Zeugen G geschilderten seitlichen Streifung nur zu eine Kontaktierung zwischen den beiden Stoßstangen gekommen ist, sei technisch auszuschließen. Vielmehr hätte beim Wechseln vom Beschleunigungsstreifen auf den ersten Fahrstreifen eine Winkelstellung ihres Fahrzeuges zum PKW Audi des Herrn G vorhanden gewesen sein müssen. Dass es hier zu "korrespondierenden Schäden" nur in Form von Kratzern komme, sei aus ihrer Sicht technisch absolut unmöglich. Der Zeuge G sowie die Zeugin haben ja betont, dass sie direkt vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen gefahren seien, also keine Richtungsänderung im Zuge des Einfahrens am rechten Fahrstreifen vorgenommen wurde. Wenn die Winkelstellung des Beschleunigungsstreifens im Verhältnis zum ersten Fahrstreifen der A 7 beibehalten wurde, so komme man aber zu völlig anderen möglichen Schäden als bloß Kratzern an der Stoßstange. Das von der Behörde beigezogene Sachverständigengutachten sei daher aus ihrer Sicht nicht schlüssig. In diesem Zusammenhang verweise sie auf zwei weitere Fehler des Amtssachverständigen dahingehend, dass er bereits bei seinem "Befund" von ihrem PKW, als "stoßendem Fahrzeug" spricht und damit gegen grundsätzliche Elemente jedes Gutachtens verstoße, wonach im Befund nur die objektiven Fakten dargestellt sein sollten, und erst im Anschluss daran technische Schlussfolgerungen im Gutachten zu ziehen sind. Der Amtssachverständige gehe offensichtlich schon im Befund vorgreifenderweise davon aus, dass ihr Fahrzeug das "stoßende Fahrzeug" gewesen ist. Wenn weiters der Sachverständige in seinem sogenannten Gutachten darauf verweist, dass den Angaben im Akt ferner zu entnehmen sei, dass sie nach der Kollision hinter dem Fahrzeug des Herrn G auf den linken Fahrstreifen der Autobahn gewechselt hatte, so sei dies ebenfalls eine Annahme, welche durch die Aussagen der Zeugen nicht gedeckt ist, und auch daraus sei wiederum abzuleiten, wie oberflächlich der Sachverständige bei der Beurteilung des Geschehens gewesen ist.

Die weiteren Ausführungen in der Berufung beziehen sich auf die Strafhöhe.

Abschließend beantragt die Bw, ihrer Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen sie einzustellen, in eventu der Berufung wegen Strafe Folge zu geben und die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Weiters wird die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

5. Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.1.2001, durch zeugenschaftliche Befragung des Herrn H G, des Herrn B sowie des Herrn A, durch Befragung der Bw und durch Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme eines verkehrstechnischen Sachverständigen.

Der Zeuge Hubert G sagte aus, sich an den Vorfall noch gut erinnern zu können. Er sei auf der Autobahn A7 in Richtung Süd gefahren. Bei der Auffahrt Hafenstraße sei ein Auto relativ schnell beim Beginn des Beschleunigungsstreifens in einem schrägen Winkel auf den ersten bzw rechten Fahrstreifen der Autobahn aufgefahren, wobei es zu einer Kollision mit seinem Fahrzeug gekommen sei. Er habe einen Ruck verspürt, wobei sein Fahrzeug nach links geschoben wurde. Das von der Bw gelenkte Fahrzeug sei sodann am linken Fahrstreifen weitergefahren, er habe mit dem fix eingebauten Telefon die Nummer 133 gewählt und die Polizei von dem Vorfall verständigt. Die Bw fuhr von der Autobahn bei der Ausfahrt Wankmüllerhofstraße ab und in der Folge auf der Wiener Straße weiter. Die Anhaltung sei in Kleinmünchen, unmittelbar nach der Abzweigung mit der Denkstraße erfolgt. In der Folge sei es zu einer Stellprobe gekommen, bei der festgestellt wurde, dass die Beschädigungen der Höhe nach übereinstimmten. Die Bw behauptete sofort, vom Anstoß nichts bemerkt zu haben.

Dem Zeugen wurde die Passage in der Anzeige der BPD Linz vom 21.11.1998 vorgehalten, wonach er Folgendes angab: "Das Fahrzeug beschleunigte sehr schnell. Am Ende des Beschleunigungsstreifens waren wir ungefähr auf gleicher Höhe. Plötzlich lenkte der PKW nach links. Es kam dadurch zu einem Zusammenstoß." Zu dieser Passage gab der Zeuge dezidiert an, dass sich der Vorfall so nicht ereignet hat. Er wisse es, als wenn der Vorfall gestern passiert wäre. Nach Vorhalt der Schadensbeschreibung laut Anzeige gab der Zeuge dazu an, dass diese Beschreibung richtig ist, mit Ausnahme des Umstandes, dass dieser nicht links hinten, sondern rechts hinten war.

Beweiswürdigend ist zu der oa Aussage festzuhalten, dass diese unter Wahrheitspflicht abgelegt wurde. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und wird diese daher der nachfolgenden gutachtlichen Stellungnahme (siehe weiter unten) zugrunde gelegt. Unter Bedachtnahme auf das im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat geltende Unmittelbarkeitsprinzip (§ 51i VStG) darf bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf diese Aussage Rücksicht genommen werden. Dabei ist gegenständlich noch zu berücksichtigen, dass dem Zeugen eine wesentliche Passage des erstinstanzlichen Aktes vorgehalten wurde und der Zeuge diese Passage ausdrücklich berichtigte.

Weiters wurden die Zeugen B und A darüber vernommen, ob sie im Zuge der seinerzeitigen Ankaufsverhandlungen das Fahrzeug der Bw besichtigten und an der vorderen Stoßstange den Schaden laut Beschreibung im erstinstanzlichen Akt wahrgenommen haben.

Der Zeuge B gab an, dass er den gegenständlichen PKW der Bw ca. 2 Monate vor dem Vorfall besichtigt und dabei wahrgenommen habe, dass dieses Fahrzeug Schäden aufwies. Die vordere Stoßstange wies auf der linken Seite einen tiefen Kratzer auf. Er habe den Kratzer zwar nicht nachgemessen, aber es könne durchaus sein, dass dieser Kratzer eine Länge von ca. 20 cm und eine Breite von ca. 4 cm aufgewiesen hat. Auch die hintere Stoßstange wies leichte Kratzer auf. Weiters wies das Auto rundherum Rostschäden auf. Nach Besichtigung des im Akt befindlichen Schadensfotos gab der Zeuge an, dass es sich um den Kratzer handelt, den er bei den seinerzeitigen Ankaufsverhandlungen gesehen hat. Er sei im Zuge der Ankaufsverhandlungen um das Auto gegangen und habe sich dieses genau angeschaut.

Der Zeuge A gab ebenfalls an, sich dieses Auto bei den Ankaufsverhandlungen besichtigt zu haben. Dieses hätte mehrere Schäden aufgewiesen. Es war sowohl die vordere als auch die hintere Stoßstange zerkratzt. Das Auto wies auch Rostschäden auf. Nach Besichtigung des Schadensfotos gab er dazu an, dass dieser Kratzer bereits beim Ankauf vorhanden war.

Unter Zugrundelegung der oa Zeugenaussagen erstattete der Amtssachverständige für Straßenverkehrstechnik L folgende gutachterliche Stellungnahme:

"Wenn man von den Angaben des Zeugen G ausgeht, dass die Beschuldigte annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit auf die A 7 gefahren ist wie er und es daraufhin zur Kollision kam, muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass sich das Schadensbild nicht in Form von Kratzern, sondern in Form von Dellen darstellen müsste, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Zeugen geschilderten Winkelstellung und dem seitlichen Ruck, den er wahrgenommen hat. Dieser Ruck würde darauf schließen lassen, dass es sich um einen heftigen Anstoß handeln hätte müssen. Anhand der Schadensbilder und den Angaben im Verfahrensakt ist immer nur von Kratzern die Rede.

Wenn man davon ausgeht, dass die Kratzer am Fahrzeug der Beschuldigten schon vor dem Vorfall vorhanden waren, kann aus technischer Sicht zu dem vermeintlichen Anstoß keine Stellungnahme abgegeben werden."

Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ein Kollisionsgeschehen zwischen dem von der Bw gelenkten Fahrzeug und dem PKW des Zeugen G festgestellt werden. Von daher sind alle weiteren Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Verhalten der Bw nicht abgedeckt.

Aus den genannten Gründen war daher das Straferkenntnis betreffend die Fakten 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 3 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 11 Abs.1 StVO 1960) hat die Bw bei der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Diese Übertretung ist somit rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Berufungsentscheidung entfällt diesbezüglich.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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