Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106971/5/BI/KM

Linz, 15.02.2001

VwSen-106971/5/BI/KM Linz, am 15. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vom 10. April 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 2000, VerkR96-9443-1999-K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 S (entspricht 14,53 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. Juli 1999 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der Westautobahn A1 bei km 175.361 in Richtung W den PKW, Kz. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw verweist auf den bisherigen Schriftverkehr, insbesondere seine Stellungnahme vom 4. Februar 2000, und bestreitet die Richtigkeit der Messung sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Messentfernung, weil die Aussagen der Beamten nicht der Wahrheit entsprächen.

In der angesprochenen Stellungnahme hat er ausgeführt, als ihm die Displayanzeige der Laserpistole gezeigt worden sei, sei darauf "139 km/h" zu sehen gewesen, jetzt seien es 134 km/h. Die Messstrecke zwischen dem Beamten und seinem Fahrzeug habe nach der Aussage der Beamten mehr als 600 m betragen. Im ebenfalls angesprochenen Einspruch vom 10. Oktober 1999 hat der Bw die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugegeben, aber nicht um 139 km/h, weil es vom Messort bis zu seinem Standort über 600 m gewesen seien. Er fahre dort öfter und kenne die Geschwindigkeitsbeschränkung. Außerdem sei ein KleinLKW eines Paketdienstes vor ihm gefahren. Deshalb habe er die vom Beamten ausgesprochene Strafe von 700 S nicht akzeptiert. Mit großer Überraschung stelle er nun in der Strafverfügung eine vorgeworfene Geschwindigkeit von 129 km/h fest. Es kümmere ihn nicht, wie diese Reduzierung auf einmal zustande komme. Bei dieser km-Angabe und der dazugehörigen Strafe von 500 S hätte er an Ort und Stelle gezahlt und sei auch bereit, die normale Strafe zu zahlen, aber nicht 1.000 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der im Spruch genannte PKW am 13. Juli 1999 um 10.50 Uhr auf der Westautobahn A1 vom Standort bei Km 174.960 aus von BI H (Ml), einem Beamten der Autobahngendarmerie H, mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Nr.7346 mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h auf eine Entfernung von "ca 401 m" gemessen wurde. Nach Abzug der 3 %igen Toleranz bleibe eine Geschwindigkeit von 129,9 km/h. Zeuge der Messung sei BI R, ebenfalls ein Beamter der Autobahngendarmerie H, der wie der Ml "für die Verwendung des Lasermessgerätes umfassend geschult und mit den technischen Eigenschaften des Geräts vertraut" sei. Die gemäß den Richtlinien vorgeschriebenen Tests, nämlich der Selbsttest beim Einschalten, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung, seien vor und während der Messungen sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes durchgeführt worden. Der Bw sei bei der Raststätte A-S bei km 171.000 angehalten worden und dabei sei auch ein Verstoß hinsichtlich der Autobahnvignette festgestellt worden. Der Bw habe die wegen Übertretung der StVO angebotene Organstrafverfügung in Höhe von 500 S abgelehnt, weil er "lieber den bürokratischen Weg beschreiten" wollte.

In der Strafverfügung der Erstinstanz vom 15. September 1999 wurde dem Bw eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit dahingehend vorgeworfen, dass er 129 km/h gefahren sei.

Auf Grund des Einspruchs des Bw wurde der Ml zeugenschaftlich einvernommen und gab an, von 139 km/h sei nie die Rede gewesen, das Gerät habe 134 km/h angezeigt. Der Bw habe zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben gemacht und sei von Anfang an nicht bereit gewesen, eine Organstrafverfügung zu bezahlen. Eine Strafe von 700 S sei nie ausgesprochen worden.

Daraufhin erging nach Wahrung des Parteiengehörs das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Im Rechtsmittelverfahren wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat der zum Vorfallszeitpunkt gültige Eichschein des Laser-Messgerätes Nr 7346 sowie das Messprotokoll vom Vorfallstag eingeholt und die der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h im Bereich ua zwischen km 177.480 und 169.500 der A1, RFB W, zugrundeliegende Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Oktober 1995, Zl. 138.001/107-I/31-95, eingesehen.

Festgestellt wurde, dass das Laser-Messgerät Nr 7346 ein solches der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ist und zuletzt vor dem Vorfall am 27. März 1998 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde. Das Messprotokoll zeigt, dass am Vorfallstag von 8.00 bis 16.00 Uhr auf der A1 fliegend Lasermessungen durchgeführt und die beschriebenen Einstiegstests absolviert wurden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 52a Z10a StVO 1960 verpflichtet die Lenker von Fahrzeugen ab dem Standort des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindig-keit)" zur Einhaltung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist, wie oben dargelegt, verordnet und daher für alle Lenker verbindlich.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsge-schwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144, ua).

Im gegenständlichen Fall vermag der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen und auch für eine Fehlmessung ergibt sich kein Hinweis, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen der vom Ml angezeigte, auf eine Entfernung von 401 m erzielte Messwert von 134 km/h innerhalb der in der Zulassung enthaltenen Bestimmungen liegt - diese erlaubt Messentfernungen zwischen 30 und 500 m - und der Ml als Beamter der Autobahngendarmerie für Messungen unter den auf Autobahnen bestehenden Bedingungen, insbesondere eine große Entfernung des anzuvisierenden Fahrzeuges, besonders geschult und geübt ist. Es besteht daher kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf.

Die vom Bw angeführte Entfernung von 600 m ist eine reine Schätzung und insofern wenig glaubhaft, weil Lenker in der Regel den tatsächlichen Messvorgang nicht bemerken, sondern erst den Beamten mit dem Messgerät im Herannahen bzw Vorbeifahren am Standort sehen. Abgesehen davon hat der Bw im Einspruch selbst erklärt, die vorgeworfenen 129 km/h seien für ihn gegenüber den von ihm behaupteten 139 km/h überraschend, aber er gebe eine Überschreitung ohnehin zu.

Auch wurden die vorgesehenen Toleranzabzüge, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % des Messergebnisses, ds zugunsten des Bw aufgerundet 5 km/h, abgezogen und ein Wert von 129 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was eine Überschreitung der ordnungsgemäß verordneten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 29 km/h ergibt.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht einmal ansatzweise gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet und keine erschwerenden Umstände gefunden. Die finanziellen Verhältnisse wurden mangels jeglicher Angaben des Bw geschätzt und ein Einkommen von 3.000 DM monatlich sowie das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dieser Schätzung hat der Bw auch im Rechtsmittel nicht widersprochen, sodass kein Anlass besteht, davon abzugehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Angaben des Bw im Einspruch, ein Organmandat von 500 S hätte er bezahlt, und die Aussage des Ml, für die - gegenständliche - StVO-Übertretung habe er dem Bw ein Organmandat von eben 500 S angeboten und dieser hätte doch "lieber den bürokratischen Weg beschreiten wollen", sprechen für sich.

Dass gegenüber der (ausgeschlagenen) Organstrafverfügung im behördlichen Verfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, liegt daran, dass die nunmehr festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw entsprechend festgesetzt wurde, während die Ermächtigung des Ml bei Angebot einer Organstrafverfügung gemäß §50 VStG nur bis 500 S reicht.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der auf österreichischen Autobahnen geltenden Geschwindigkeits-bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung hat Bw zugegeben, Ausmaß laut Beweisverfahren glaubhaft à Bestätigung

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