Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106972/2/Kei/Km

Linz, 20.12.2000

VwSen-106972/2/Kei/Km Linz, am 20. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F G, vertreten durch die Rechtsanwälte L P, G H, M H, H B und I Ö, E , B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23. März 2000, Zl. VerkR96-279-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "4.1.98" wird gesetzt "4.1.1998", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 240 S (entspricht  17,44 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 4.1.98 um ca. 14.15 Uhr den PKW, Kennzeichen UN auf dem Güterweg W, ca. 200 Meter vor der Einmündung in die P im Gemeindegebiet von S/P in Richtung W gelenkt, wobei Sie es nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand unterließen, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe

1.200,-- 36 Stunden 99/2a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

120,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.320,00 Schilling (entspricht 95,93 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Wir teilen mit, dass unser Mandant nie in Abrede gestellt hat, die Berührung der beiden Spiegel wahrgenommen zu haben. Er bemerkte allerdings, dass das andere Fahrzeug seine Fahrt fortsetzte, so dass er sich entschloss, zu der nächsten Polizeistation zu fahren. Er setzte deshalb seine Fahrt fort. Nach etwa einem Kilometer Fahrt bemerkte er dann ein nah auffahrendes Fahrzeug. Es stellte sich heraus, dass es sich hierbei um den Unfallgegner handelte.

Unser Mandant fuhr deshalb an den rechten Straßenrand. Die Angelegenheit wurde schließlich aufgeklärt.

Nach unserer Auffassung kann unserem Mandanten daher aufgrund der geschilderten Umstände kein Vorwurf gemacht werden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 13. April 2000, Zl. VerkR96-279-1998, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 4. Jänner 1998 um ca. 14.15 Uhr fuhr der Bw auf dem Güterweg W, ca. 200 m von der Einmündung in die P im Gemeindegebiet von S/P in Richtung W mit dem Pkw mit dem Kennzeichen UN. Zu dieser Zeit fuhr auf dieser Straße auch T S mit dem Pkw mit dem Kennzeichen W. In diesem Fahrzeug fuhr C B mit. Als die beiden Kraftfahrzeuge aneinander vorbeifuhren, berührten sie einander - dies hat der Bw wahrgenommen - und die beiden linken Außenspiegel beider Kfz wurden beschädigt. Der Bw hielt nicht an und fuhr weiter. T S fuhr daraufhin dem Bw nach und als er ihn erreicht hatte, signalisierte er dem Bw, dass dieser anhalten solle. Der Bw hielt dann - ca. 1 bis 1,5 km vom Bereich, in dem der Unfall erfolgte, entfernt - an.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 4 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

§ 99 Abs.2 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Der in Punkt 3. angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen des T S (durch die Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschriften vom 5. März 1998 und vom 19. Jänner 2000) und der C B (durch die Bundespolizeidirektion Wien aufgenommene Niederschrift vom 5. März 1998). Bemerkt wird, dass der Bw in der Berufung ua vorgebracht hat, dass er "die Berührung beider Spiegel wahrgenommen" hat. Es lag ein ursächlicher Zusammenhang vor zwischen dem Verhalten des Bw - dem Lenken des Kraftfahrzeuges - und dem Verkehrsunfall. Der Bw hätte sofort und im Bereich des Unfallortes anhalten müssen.

Der objektive Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG und die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen aus: Einkommen: 20.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S ist insgesamt angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu niedrig bemessen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius verwehrt.

Es war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld aus auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, d.s. 240 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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