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VwSen-106973/5/BI/KM

Linz, 21.08.2000

VwSen-106973/5/BI/KM Linz, am 21. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. T S, vom 10. Mai 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Jänner 2000, VerkR96-14296-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenersatz I. Instanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 €), ds 20 % des Strafbetrages, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 17 Abs.1 3. Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17Abs.1 3. Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. September 1998 um 14.30 Uhr den Kombi auf der D in V von der Bundesstraße kommend in Richtung Stadtmitte gelenkt habe. Auf Höhe des Hauses D sei er an dem dort wegen Gegenverkehr angehaltenen, links blinkenden Pkw links vorbeigefahren.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht - er hat sich zur Zeit der Zustellversuche und der Hinterlegung des Straferkenntnisses glaubhaft in B befunden - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw verweist auf seine Aussage vom 3. 12. 1998 (gemeint wohl auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung dieses Datums), die er nicht für widersprüchlich halte. Es gebe wohl jedem vernünftigen Autofahrer zu denken, wie es möglich sein könne, ein angeblich vor ihm stehendes links blinkendes Auto trotz Gegenverkehr auf einer engen Siedlungsstraße zu überholen. Die ihm vorgeworfene Handlung sei gar nicht durchführbar und die Folgen wären für die Beteiligten wesentlich drastischer gewesen. Die Anzeigerin habe zuerst angegeben, auf dieser Straße fahre kein City-Bus, jetzt sei ihr plötzlich einer entgegengekommen: Diese Aussage sei widersprüchlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einers Ortsaugenscheins am 18. August 2000 beim Haus D in V.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugin G erstattete am 28. September 1998 um 14.45 Uhr Anzeige beim GPK V gegen den Lenker des PKW , weil dieser am selben Tag um 14.30 Uhr an ihrem PKW, der auf der D links blinkend zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet angehalten habe, um den im Gegenverkehr befindlichen Stadtbus abzuwarten, links überholt habe. Sie sei aus Richtung K gekommen und habe zu ihrem Haus D zufahren wollen, wobei sich im PKW auch ihr Mutter T H und links hinten ihre 4-jährige Tochter befunden hätten. Das Überholmanöver sei so unerwartet gekommen, dass es wahrscheinlich zu einem Unfall gekommen wäre, wenn sie nicht so schnell reagiert hätte.

Als Zulassungsbesitzer des in der Anzeige genannten PKW wurde seitens der Erstinstanz der Bw ermittelt. Dieser gab im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. Dezember 1998 an, die Dame habe ihm den Vogel gezeigt, sonst könnte er sich wahrscheinlich nicht mehr erinnern. Sie sei knapp hinter dem City-Bus stehen geblieben und habe rechts geblinkt. Er habe den Eindruck gehabt, sie wolle entweder hier stehen bleiben oder jemanden aussteigen lassen. Er habe links geblinkt und als es die Verkehrslage zugelassen habe, sei er links an diesem PKW vorbeigefahren und wäre fast von rechts gerammt worden, weil "man" wahrscheinlich nicht in den Rückspiegel geschaut habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst.

Bei ihrer Einvernahme am 5. Februar 1999 vor der Erstinstanz wiederholte die Zeugin sinngemäß ihre Aussage vor der Gendarmerie und führte aus, das automatische Tor bei der Einfahrt zum Haus D sei offen gewesen. Sie habe knapp in der Mitte der in der Fahrbahn befindlichen Verkehrsinsel den linken Blinker gesetzt und sich mit dem linken Räderpaar an der Mittellinie eingeordnet. Sie sei langsamer geworden, zumal ihr der Bus entgegengekommen sei, den sie auch abgewartet habe. Vor ihrem Haus fahre der Stadtbus nur in der Gegenrichtung; der Bus in ihre Fahrtrichtung benütze bei ihrem Haus eine baulich von der D getrennte Busbucht und biege nach ihrem Haus wieder in die D ein. Am Abbiegeort könne sich daher kein Stadtbus befunden haben. Als sie links blinkend dagestanden sei, sei an ihrem PKW ein PKW rechts vorbeigefahren und gerade, als sie zum Losfahren die Pedale betätigen wollte, sei links der in der Anzeige genannte PKW an ihrem vorbeigefahren. Sie habe gerade noch einen Schatten im linken Augenwinkel gesehen, habe im Schreck die Hand zum Kopf gehoben und das Kennzeichen ablesen können, als der PKW auch schon schnell beschleunigend verschwunden sei, nachdem er auch noch den an ihrem PKW gerade vorher rechts vorbeigefahrenen PKW überholt gehabt habe. Die D sei aus dieser Position etwa 100 m in ihre Fahrtrichtung einsehbar.

Die Zeugin T H bestätigte am 26. Februar 1999 sinngemäß die Angaben der Zeugin G, wobei sie nicht mehr sagen konnte, aus welchem Grund ihre Tochter angehalten gehabt hatte, aber sicher sei kein Fahrzeug vor ihrem PKW gestanden. Sie sei über den links vorbeifahrenden PKW sehr erschrocken gewesen.

Am 6. April 1999 wiederholte der Bw seine Schilderung und gab an, rechts vom PKW G sei kein PKW vorbeigefahren, zumal das wegen der Straßenbreite nicht denkbar sei. Vor ihrem PKW sei der Bus gestanden, den er als einziges Fahrzeug auch überholt habe. Auf Grund des Rechtsblinkens sei er überzeugt gewesen, dass die Lenkerin den Bus nicht überhole und auch nicht links abbiege.

Das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates hat am 18. August 2000 einen Ortsaugenschein beim Haus D durchgeführt und dort die örtliche Situation so vorgefunden, wie von der Zeugin G geschildert. Der City-Bus befährt bei der Haltestelle "S", die im Bereich des genannten Hauses liegt, in Richtung R die D in Form einer halbrunden Busbucht, die durch eine Grüninsel von der Fahrbahn der D getrennt ist. Im dortigen Bereich ist die D etwa 4-5 m breit, dh die Breite reicht für zwei Fahrzeuge gemäß den vorhandenen Fahrstreifen aus. Nur unmittelbar an der Längsseite der Grüninsel ist gegenüber den Haus Nr. ein weiterer Fahrstreifen, auf dem zur Zeit des Ortsaugenscheins PKW abgestellt waren, ohne den Verkehr auf der D zu behindern. Ob auch zur Vorfallszeit dort Fahrzeuge vorhanden waren, geht aus den Angaben der Zeugen und des Bw nicht ausdrücklich hervor. Ohne Zweifel steht aber fest, dass ein in der Haltestelle anhaltender Citybus nicht auf der D stehen bleibt, sondern seine Haltestelle zur Gänze in der baulich abgetrennten Busbucht hat. In der Gegenrichtung K befindet sich die Haltestelle nach der rechtsseitig gelegenen Busbucht direkt an der D, wobei laut Fahrplan der Bus der Linie 1 ua um 14.29 Uhr die Haltestelle passiert. Die Angaben der Zeugin G, der Bus sei ihr um 14.30 Uhr entgegengekommen, sind damit einwandfrei nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar ist die Aussage des Bw, der Bus sei vor dem PKW G im Bereich des Hauses Nr. gestanden. Selbst wenn ein aus der Bucht kommender Bus vor dem am Ende der Haltestellenbucht befindlichen Schutzweg angehalten hätte, hätte die Zeugin nicht deswegen im Bereich ihrer Hauseinfahrt anhalten müssen. Daraus folgt, dass das auch vom Bw bestätigte Anhalten der Zeugin vor dem Haus Nr. zumindest nicht wegen eines in ihrer Richtung fahrenden Busses erfolgt sein kann. Auch ein Einordnen zur Fahrbahnmitte hin ist - eben auf Grund des als Parkplatz genützten Streifens an der Längsseite der Grüninsel - für einen nachfolgenden Lenker klar erkennbar. Wenn ein PKW nach den Aussagen der Zeugin rechts an ihrem anhaltenden PKW vorbeigefahren ist, ist anzunehmen, dass der Streifen nicht verparkt war, ebenso aber auch, dass die Zeugin nicht rechts geblinkt hat, weil sie sonst nicht rechts überholt worden wäre - wäre tatsächlich der Bus vor dem PKW der Zeugin gestanden, wie der Bw sagt, könnte der PKW G nicht von einem PKW rechts überholt worden sein. In der von ihr geschilderten und vom Bw nicht widerlegten Position des PKW G wäre aber selbst bei einer unklaren Verkehrssituation (zB wenn die Zeugin vergessen hätte, den linken Blinker zu betätigen) für einen nachkommenden Lenker keinesfalls anzunehmen, dass die Zeugin jemanden aussteigen lassen oder gar den PKW dort abstellen wollte.

Aus all diesen Überlegungen in Verbindung mit den festgestellten örtlichen Gegebenheiten beim Haus D gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die Schilderungen der Zeuginnen G und H nachvollziehbar und schlüssig sind, während der Darstellung des Bw in bezug auf den Wahrheitsgehalt nichts abzugewinnen ist. Der Schilderung der Zeugin G anlässlich der Anzeigeerstattung ist daher nicht entgegenzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht - gemäß § 17 Abs.1 3. Satz StVO 1960 ist an einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt, rechts vorbeizufahren - steht auf dieser Grundlage zweifelsfrei fest, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal es sich bei dieser Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt und es dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung des gesetzlich normierten Gebotes ohne sein Verschulden unmöglich war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zur 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet und auch die Gefährdung des nach den Angaben der Zeugin links hinten im PKW befindlichen vierjährigen Kindes (nicht als straferschwerend) berücksichtigt. Weiters wurden die vom Bw genannten finanziellen Verhältnisse zugrundegelegt (13.000 S monatlich netto als Bautechniker, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der genannten Bestimmung anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: örtl. Situation (Ortsaugenschein) bestätigt Schilderung der Zeugin (=Anzeigerin), Verantwortung des Bw unglaubwürdig - Bestätigung des Straferkenntnisses auch hinsichtlich Strafhöhe

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