Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106974/8/Sch/Rd

Linz, 19.06.2000

VwSen-106974/8/Sch/Rd Linz, am 19. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 5. April 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 16. März 2000, VerkR96-5499-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. Juni 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 440 S (entspricht 31,98 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 16. März 2000, VerkR96-5499-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 30 Stunden und 2) 14 Stunden verhängt, weil er es am 2. Juni 1999 gegen 17.20 Uhr in Ried/Innkreis auf dem Parkplatz vor dem Haus F Nr. 16 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen unterlassen habe,

1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er mit dem von ihm gelenkten KFZ die Unfallstelle verlassen habe;

2) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 220 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch die eingangs angeführte und mit einem Lokalaugenschein verbundene Berufungsverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an den Tatvorwürfen ergeben. Der vom Oö. Verwaltungssenat zeugenschaftlich einvernommene Eigentümer des zweitbeteiligten Fahrzeuges hat bei der Berufungsverhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er schilderte schlüssig und widerspruchsfrei seine Wahrnehmungen, weshalb für die Berufungsbehörde kein Grund gegeben sein kann, hieran zu zweifeln.

Demzufolge hat er unmittelbar vor dem gegenständlichen Vorfall aus dem Fenster auf den vor seinem Wohnhaus gelegenen Parkplatz geblickt und dabei wahrgenommen, wie der (spätere) Berufungswerber sein Fahrzeug rechts neben dem abgestellten Fahrzeug des Zeugen geparkt hat. In der Folge sei er ausgestiegen und habe die linke hintere Fahrzeugtüre geöffnet, um offenkundig etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Dabei sei er am Fahrzeug des Berufungswerbers angestoßen. Diesen Anstoß selbst hat der Zeuge weder optisch noch akustisch wahrgenommen, aufgrund des Verhaltens des Fahrzeuglenkers aber (er untersuchte das andere Fahrzeug offenkundig nach möglichen Anstoßschäden) hat er sich sofort nach unten begeben, konnte den Berufungswerber aber nicht mehr antreffen, da sich dieser bereits zu Fuß entfernt hatte. Er wartete daraufhin auf dessen Rückkunft und hielt ihm dann die Beschädigung seines Fahrzeuges vor. Der Zeuge hat glaubwürdig angegeben, dass er eine - kleine - Eindellung am rechten hinteren Kotflügel seines Fahrzeuges bemerkt hat, die vorher, und da war sich der Zeuge ganz sicher, noch nicht vorhanden gewesen war. Es sei auch eine "Stellprobe" in der Weise durchgeführt worden, als die Türe wie ursprünglich vom Berufungswerber durchgeführt, noch einmal geöffnet wurde. Dabei habe eine Türkante exakt mit der Anstoßstelle bzw dem Schaden am Fahrzeug des Zeugen korrespondiert.

Demgegenüber hat der Berufungswerber angegeben, wohl das Fahrzeug an der geschilderten Örtlichkeit abgestellt zu haben, keinesfalls habe er aber dabei irgendeinen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht. Er habe den Zeugen befragt, wann denn die Beschädigung durch ihn erfolgt sei. Die vom Zeugen daraufhin genannte (ungefähre) Uhrzeit wurde vom Berufungswerber so kommentiert, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der nahegelegenen Schule befunden und mit dem Schulwart geredet habe. Aufgrund dessen fühlt sich der Berufungswerber ganz offensichtlich für die Beschädigung "unzuständig".

Der Oö. Verwaltungssenat vermag dieser Ansicht aber nicht beizutreten. Zum einen ist es lebensnah möglich, dass sich der Zeuge zeitlich geringfügig geirrt hat, welcher Umstand aber keinesfalls gegen seine Glaubwürdigkeit spricht, sondern eher sogar dafür; dies deshalb, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung Zeitangaben, die auffällig minuten- oder sekundengenau sind, einen besonderen Erklärungsbedarf nach sich ziehen. Demgegenüber spricht für einen Zeugen, wenn er nur ungefähre Angaben machen kann, wozu noch kommt, dass er im vorliegenden Fall ja in erster Linie den allfälligen Schaden an seinem Fahrzeug im Auge hatte.

Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, zu verweisen. Diesem zufolge ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Beide Voraussetzungen liegen im konkreten Fall ohne Zweifel vor. Dem Berufungswerber musste völlig klar sein, um welchen Vorwurf bzw Vorgang es sich handelte. Selbst wenn man konzediert, dass der Vorfall sich etwas später zugetragen hat als vom Zeugen angegeben, so wusste der Berufungswerber von Anfang an, um welchen es sich handelt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im zeitlichen und örtlichen Nahbereich zum gegenständlichen Vorfall noch mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschäden verursacht hat.

Der Oö. Verwaltungssenat vermag sich auch nicht Unterstellungen bzw Mutmaßungen des Berufungswerbers anzuschließen, wonach - laut seiner Aussage bei der Berufungsverhandlung - er angesichts der Anschuldigungen seitens des Zeugen zum Vorfallszeitpunkt eine Alkoholisierung bei demselben vermutet hat bzw sogar eine geistige Verwirrung. Abgesehen davon sind solche Mutmaßungen ohne auch nur das geringste Beweisanbot einer rechtlichen Erörterung ohnedies nicht zugänglich; lediglich der Vollständigkeit halber soll noch einmal auf den glaubwürdigen Eindruck des Zeugen bei der Berufungsverhandlung verwiesen werden.

Der vom Berufungswerber zur Verhandlung mitgebrachte eine der beiden damaligen Beifahrer konnte zur Aufklärung des Sachverhalts nichts wirklich Wesentliches beitragen. Seine Aussage beschränkte sich lediglich darauf, von einem Anstoß nichts wahrgenommen zu haben. Diese Aussage ist schon deshalb zu relativieren, da von einem - damals noch jugendlichen - Beifahrer - der Zeuge hatte auf dem Beifahrersitz gesessen - in der Regel nicht erwartet werden kann, dass er auf sämtliche Handlungen des Fahrers achtet. Jedenfalls kann mit einer derartig vagen Aussage die wesentlich überzeugendere Schilderung des Vorgangs durch den erwähnten Zeugen nicht in den Hintergrund gerückt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, dass mit der vom Berufungswerber gewählten Verantwortung die Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall nicht außer Kraft gesetzt werden. Er hätte, wäre er der Meinung gewesen, dass der Vorwurf der Beschädigung des anderen Fahrzeuges zu Unrecht erfolgt ist, an der Unfallstelle verbleiben und die Aufnahme und allfällige Klärung des Vorwurfs durch Gendarmeriebeamte herbeiführen müssen.

Die vom Berufungswerber bzw von seiner Rechtsvertretung gestellten Beweisanträge waren angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidungsrelevant.

Zur Strafbemessung enthält die Berufungsschrift keinerlei Ausführungen, sodass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Berufungswerber habe diesbezüglich nichts Wesentliches vorzubringen.

Abgesehen davon hält die Strafbemessung seitens der Erstbehörde einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG ohne weiteres stand, sodass dem Rechtsmittel auch diesbezüglich kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 30.03.2001, Zl.: 200/02/0209-5

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