Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106985/2/Ga/La

Linz, 26.06.2000

VwSen-106985/2/Ga/La Linz, am 26. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des H M in D- O gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. März 2000, Zl. VerkR96-5764-1999-(Fs), betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, verfügt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 3. März 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den am 20. Februar 2000 vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Oktober 1999, Zl. VerkR96-5764-1999 (betreffend eine Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO), erhobenen Einspruch als verspätet zurück.

Die mit Bezug auf diesen Bescheid erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Berufung hat folgenden Inhalt: "Fristgerecht erhebe ich hiermit Einspruch gegen den Bescheid vom 03.03.00 Eingegangen am 24.03.00 Leider können oder wollen Sie mir nicht behilflich sein den betr. Fahrzeuglenker zu ermitteln. Ich selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich. Nach deutschem Recht muß der Täter zweifelsfrei ermittelt sein, ansonsten wird auch das Amtshilfeersuchen abgewiesen."

Damit aber verkannte der Berufungswerber die Sache im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren. Zufolge des Spruchs des Zurückweisungsbescheides vom

3. März 2000 ist Sache nicht die Frage der Täterschaft, sondern allein die Frage der

Rechtzeitigkeit der von der belangten Behörde als Einspruch gewerteten Eingabe vom 20. Februar 2000 des nunmehrigen Berufungswerbers innerhalb der hiefür vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Frist. Nur mit dieser Frage der Rechtzeitigkeit hätte sich der Berufungswerber auseinanderzusetzen gehabt. Dazu jedoch trägt er nicht vor. Auf den von ihm einleitend zwar erwähnten Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft geht er in keiner Weise ein, dh er lässt, trotz korrekter Rechtsmittel-belehrung durch die belangte Behörde (die dem Gesetz entsprechend den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthalten hatte), gänzlich unausgeführt, ob er überhaupt und gegebenenfalls aus welchen Gründen er die spruchgemäße Annahme der Verspätung zu bekämpfen gedachte oder nicht.

Damit aber erweist sich die vorliegende Berufung als im Sinne der Judikatur unbegründet, weil - auch im Lichte einer nicht streng formalistischen Betrach-

tungsweise - nicht einmal in einem Mindestmaß dargetan wurde, was am bekämpf-ten Bescheid für fehlerhaft erachtet werde. War es aus diesen Gründen dem Oö. Verwaltungssenat jedoch verwehrt, über die Eingabe inhaltlich abzusprechen, so musste die prozessuale Zurückweisung verfügt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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