Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106988/12/Sr/Ri

Linz, 27.06.2000

VwSen-106988/12/Sr/Ri Linz, am 27. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn K K, P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R, vom 2. Mai 2000, VerkR96-95-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 100 S (entspricht  7,27 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte hat am 19.08.1999 um 16.34 Uhr als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen L in K auf der K Straße, bei StrKm., aus Richtung G/H kommend, in Richtung Ortsmitte K fahrend, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.2 in Verb. mit § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von: falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß §

S 500,-- Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Stunden. 99 Abs. 3 lit.a

StVO 1960

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

550,00 Schilling (entspricht 39,97 Euro)."

2. Gegen dieses am 2. Mai 2000 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen des RvInsp S und seiner Zeugenaussage die Verwaltungsübertretung erwiesen sei und den Angaben des Bw keine Glaubwürdigkeit beigemessen würde. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Rücksicht genommen worden.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er "Einspruch" erheben würde, da die Angaben des Straferkenntnisses nicht den Tatsachen entsprechen würden.

2.3. Mangels einer ausführlichen Begründung wurde der Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG aufgefordert den Mangel binnen Wochenfrist zu beheben.

Entsprechend dem Verbesserungsauftrag teilte der Bw am 18. Mai 2000 per FAX ua. mit, dass er die Geschwindigkeit nicht überschritten habe und dass man ihm die angebliche Geschwindigkeitsübertretung am Display nicht gezeigt hätte. Daher sei kein Nachweis für die Übertretung erbracht.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 27. Juni 2000 die mündliche Verhandlung durchgeführt und die Zeugen GrInsp G (1) und RvInsp S (2) einvernommen. Bei der mündlichen Verhandlung sind keine neuen Beweise hervorgekommen und der von der Behörde erster Instanz angenommene Sachverhalt hat sich bestätigt. Den Berufungsangaben des Bw und der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung konnte nicht gefolgt werden. Die scheinbaren Widersprüche zwischen den Angaben in der Anzeige, dem Straferkenntnis und den Berufungsangaben wurden geklärt.

Fest steht somit, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung (siehe Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) vom Zeugen 1 mit einem geeichten Hand-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Laser-Geschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM) durch einwandfreies Anvisieren der Fahrzeugfront festgestellt worden ist und der Zeuge 2 die weitere Amtshandlung geführt hat. Gegen das verwendete Messgerät und die Art der Verwendung wurden keine Bedenken geäußert. Die Messung ist korrekt erfolgt.

Die Angaben der Zeugen betreffend der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Verkehrsaufkommen und der folgenden Amtshandlung sind glaubwürdig und auch mit den Aussagen des Bw in Einklang zu bringen. Der Bw hat zumindest einen der beiden Gendarmeriebeamten nach der Kurvenausfahrt in einer Entfernung von ca. 200 bis 250 Meter wahrgenommen. Erst nach dem Ansichtigwerden des Beamten hat er auf die Tachoanzeige seines Fahrzeuges geblickt. Da der Straßenverlauf in diesem Teilstück ansteigend ist und die Geschwindigkeitsmessung aber bereits zuvor in einer Entfernung von 273 Metern vom Standort der Beamten gerechnet stattgefunden hat, ist die vom Bw wahrgenommene geringere Geschwindigkeit (ca. 50 bis 55 km/h) eindeutig erklärbar und nicht widersprüchlich zu den Feststellungen der Zeugen. Da beide Zeugen auf Grund der Vielzahl gleichartiger Amtshandlungen zum Verkehrsaufkommen keine eindeutigen Aussagen treffen konnten, wurden die entsprechenden Passagen des Verwaltungsaktes mit Zustimmung der Partei (Bw) verlesen. Sowohl die niederschriftlich festgehaltene Aussage des Zeugen 2, die allgemeine Angabe betreffend der ständigen Vorgangsweise bei Messungen als auch die Verantwortung des Bw führen zur Feststellung, dass allenfalls vor dem Bw fahrende Fahrzeuge das Messergebnis nicht beeinträchtigt haben, da der für diese Messung erforderliche Abstand von ca. 50 Meter (bezogen auf den Tatort - relativ stark ansteigendes Straßenstück - und den Messstandpunkt) eingehalten worden ist.

Die an sich glaubwürdige Verantwortung des Bw ist, da sie sich auf Wahrnehmungen bezieht, die nicht den unmittelbaren Tatort betreffen, nicht geeignet, das schlüssige, nachvollziehbare und übereinstimmende Vorbringen der Zeugen zu entkräften.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500.-- Schilling bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

Gemäß § 51e VStG hatte der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4.2. Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs.2 StVO im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.3. Die mit dem oa. Laser-Geschwindigkeitsmesser gemessene Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h im Ortsgebiet von K stellt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet durch den Bw dar. Der verwendete Laser-Geschwindigkeitsmesser ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bw konnte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen und hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemesungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen, wenngleich sie kein Strafzumessungskriterium darstellen, einer Herabsetzung der sich ohnehin im untersten Strafrahmen bewegenden Geldstrafen entgegen.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 100 S (entspricht  7,27 €) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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